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Die Tagsagung ist aber auf diese Anregung nicht eingetreten.

IV. Am 29. August 1803 hat die Tagsaßung gefunden, es sey der Zeitpunkt nicht vorhanden, um sich für die Reklamationen des Kantons Tessin, unterstüßt vom Kanton Graubünden, für verschiedene Lieferungen an die französische Armee zu verwenden; dagegen soll der Landammann der Schweiz die mit der Liquidation der Schulden der helvetischen Republik beauftragte Kommission einladen, einen Bericht über den Bestand der in der Schweiz gegen Gutscheine an die französische Armee gemachten Lieferungen zu erstatten.

V. Am 26. Herbstmonat 1803 wurde hinwieder der Landammann der Schweiz angewiesen, dafür zu sorgen, daß die Rechnung des Kommissärs - Ordonnateur Zimmerli über die bereits eingelösten und ordonnanzirten Gutscheine, sowie über diejenigen, die nicht ordonnanzirt werden konnten, schleunig angefertigt werde, um der Tagsaßung des Jahres 1804, oder früher schon den Ständen, hievon Kenntniß zu geben.

VI. In Folge eines vom 12. Brachmonat 1804 datirten Schreibens der mit der Liquidation der Schuld der helvetischen Republik beauftragten Kommission wurde der Tagsaßung am 20. Brachmonat 1804 die Rechnung über die Lieferungen an die zweite französische Reservearmee mit verschiedenen Bemerkungen mitgetheilt und an eine Kommission zur Prüfung gewiesen.

VII. Am 11. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung, in Folge eines Berichtes der am 20. Brachmonat niedergeseßten Kommission, im Widerspruch mit den Ständen Solothurn und Graubünden, einen Beschluß gefaßt, gemäß welchem den Kantonen ihre Ansprüche, abgesehen von einem Beschlusse des Vollziehungsrathes der helvetischen Republik, vom 7. Wintermonat 1800, im Verhältniß der von ihnen gemachten Lieferungen vorbehalten seyn sollen.

VIII. Am 13. Heumonat 1805 wurde auf den Antrag des Kantons Glarus, daß die Tagsaßung Sorge tragen möchte, damit den Kantonen entweder die französischen Gutscheine zurückgestellt, oder damit Unterhandlungen für deren Bezahlung angehoben werden, beschlossen: es sollen die betheiligten Gesandtschaften über diesen Gegenstand gemeinschaftlich berathene Anträge vorlegen.

IX. Am 5. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz wiederholt eingeladen, bei günstiger Gelegenheit Alles vorzunehmen, was einen Ersatz für die Lieferungen an die in der Schweiz gestandenen französischen Armeen zu erzielen geeignet ist, auf das Begehren einzelner Kantone aber den letztern die von ihnen seiner Zeit eingehenden Gutscheine wieder zuzustellen.

E. Durch einen am 15. Hornung 1806 zu Paris zwischen Frankreich und Preußen_abgeschlossenen Tauschvertrag ist von Seite Preußens das Fürstenthum Neuenburg an Frankreich abgetreten worden, und durch ein am 30. März 1806 erlassenes Dekret hat der Kaiser der Franzosen das Fürstenthum Neuenburg dem Marschall Berthier übertragen.

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F. Vermöge des Artikels 3 des Friedensschlusses vom 14. Weinmonat 1809 zwischen Oesterreich und Frankreich, ist die leßtere Macht Eigenthümerin der Herrschaft Räßüns im Kanton Graubünden geworden.

G. Am 25. August 1803 wurden auf den Antrag von Unterwalden diejenigen Kantone, welche früher Stipendien in Frankreich genossen hatten, ermächtigt, dießfalls mit Frankreich in Unterhandlung zu treten.

H. Am 27. August 1803 hat die Tagfahung den Landammann der Schweiz angewiesen, bei schicklichem Anlaße sich zu Gunsten der Kantone Solothurn und Basel zu verwenden, damit denselben die früher im Elsaß und in den ehemaligen bischöflich - baselschen Landen (Departement Ober- und Niederrhein) besessenen Gefälle wieder verabfolgt werden.

J. Betreffend die Verhältnisse der Schweizertruppen in Frankreich, wird auf §. CXXV. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

K. Betreffend die Gränzverhältnisse zwischen Frankreich und der Schweiz, enthält der §. XLVIII. des gegenwärtigen Repertoriums weitern Aufschluß.

L. Betreffend die Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich, liegen weitere Nachweisungen in dem §. CXXII, des gegenwärtigen Repertoriums.

§. XVII. Verhältnisse der Schweiz zum deutschen Reiche und zu einzelnen Ständen desselben.

A. Durch den unter Vermittlung von Frankreich und Rußland am 25. Hornung 1803 ju Regensburg abgeschlossenen Hauptrezeß der außerordentlichen Reichsdeputation über die Entschädigungen verschiedener Stände des deutschen Reiches, welche in Folge des zu Lüneville am 9. Hornung 1801 zwischen dem römisch- deutschen Kaiser und der französischen Republik abgeschlossenen Friedensschlusses zu reguliren waren, sind die Verhältnisse der Schweiz zu dem deutschen Reiche in mehrfacher Beziehung wesentlich modifizirt worden.

B. Am 15. Heumonat 1803 hat die Tagsaßung nach einer vorläufigen Erörterung eine besondere Kommission beauftragt, über die Resultate, welche sich aus den Verhandlungen der Reichsdeputation zu Regensburg in Bezug auf die Schweiz ergeben, Untersuchungen anzustellen und der Tagsaßung anzuzeigen, wie und wo, theils zur Abwendung des vielfältigen, durch Eingriffe einiger der Schweiz benachbarter deutscher Reichsstände zugefügten Schadens, theils zu möglichster Sicherstellung der Rechte der Schweiz gegen das deutsche Reich überhaupt, Unter1803, LXXVII. handlungen könnten angebahnt werden.

C. Am 5. August 1803 erstattete die am 15. Heumonat desselben Jahres niedergefeßte Kommission ihren ersten Bericht, eine allgemeine Einleitung der Angelegenheit enthaltend. In diesem Berichte wurden einerseits die Verwendungen der helvetischen Regierung für Wahrnehmung der Rechte der Schweiz bei den Verhandlungen über Entschädigung der verschiedenen Stände des deutschen Reiches, mögen diese Verwendungen durch den helvetischen Gesandten zu Paris oder durch einen außerordentlichen nach Regensburg abgeordneten Gesandten (Herrn Stockar von Neuforn, aus Schaffhausen) stattgefunden haben, anderseits die aus dem erwähnten Rezesse vom 25. Hornung 1803 für die Schweiz hervorgehenden Nachtheile und Vortheile, im Allgemeinen angegeben. Folgendes sind die wesentlichsten Veränderungen, die für die Schweiz aus den verschiedenen Bestimmungen des Regensburgerrezesses hervorgiengen:

1. Verlüfte an Besitzungen.

a. Das dem Stift Muri zustehende Dorf Dürrenmettstätten, welches dem Churfürsten von Württemberg zugeschieden worden ist. (Art. 6 des Rezesses.)

b. Die dem Stifte Kreuzlingen zustehende Herrschaft Hirschlatt, welche dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen zugeschieden worden. (Art. 10 des Rezesses.)

c. Die dem Stift Muri zustehende Herrschaft Glatt, welche dem Fürsten von HohenzollernSigmaringen zugeschieden worden. (Art. 10 des Rezesses.)

d. Die dem Stift St. Gallen zustehende Herrschaft Neu-Ravensburg, welche dem Fürsten von Dietrichstein zugeschieden worden ist. (Art. 11 des Rezesses.)

e. Die dem Stift Einsiedeln zustehende Herrschaft St. Gerold und die dem Kloster St. Luzi in Graubünden zustehende Statthalterei Bandern, welche dem Fürsten von Nassau-Dillenburg (Fürst von Oranien) zugeschieden worden. (Art. 12 des Rezesses.)

II. Laut dem Artikel 29 des Rezesses hatten alle Gerichtsbarkeiten, Lehenherrlichkeiten und alle bloßen Ehrenberechtigungen der schweizerischen Besitzungen im deutschen Reich aufzuhören. In Folge dieser Bestimmung verloren:

a. das Stift St. Gallen bedeutende Lehenrechte, sowie das Kollaturrecht zu Löffingen im Fürstenbergischen.

b. Das Stift Rheinau seine herrschaftlichen Rechte in Jestetten und Altenburg in der fürstlich-schwarzenbergischen Landgrafschaft Klettgau, sowie die herrschaftlichen Rechte und das Kollaturrecht, welche der Statthalterei Offtringen im Fürstenbergischen bisher zugestanden.

c. Das Stift Kreuzlingen diejenigen herrschaftlichen Rechte, welche mit der im Fürstenbergischen gelegenen Statthalterei Riederen bis jetzt verbunden waren.

d. Das Stift Zurzach seine herrschaftlichen Rechte zu Kadelburg.

e. Das Städtchen Rheinau die auf demjenigen Theile seines Stadtbanns, welcher auf dem rechten Rheinufer liegt, bisanhin genossenen Immunitäten.

f. Der Kanton Schaffhausen die von ihm bis jeßt ausgeübten Rechte in jenem Theile des Gemeindebanns der Gemeinden Schleitheim, Ober- und Unterhallau, welche bis jetzt unter fürstlich fürstenbergischer Landeshoheit gestanden.

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III. Durch das dem Churfürsten pon Baden zugetheilte Bisthum Konstanz, unter dessen oberhirtlicher Pflege ein großer Theil der Schweiz gestanden und welches säkularisirt worden ist, wurde der erwähnte Theil der Schweiz ebenfalls großen Verlüsten ausgeseßt.

Als Ersaß für die vorerwähnten Verlüste wurden der Schweiz durch den Regensburgerrézeß dagegen zugeschieden, nach Artikel 29 dieses Rezesses:

a. Die im Kanton Graubünden gelegene Herrschaft Trasp.

b. Das Bisthum Chur mit der Verpflichtung, für den Unterhalt des Bischofs und des Domkapitels zu sorgen.

c. Alle diejenigen Gerichtsbarkeiten, Lehenherrlichkeiten und bloßen Ehrenberechtigungen, welche Stände oder Mitglieder des deutschen Reichs bis jezt im Gebiete der helvetischen Republik ausgeübt hatten.

d. Das Recht, die einzelnen Ständen oder Mitgliedern des deutschen Reichs auf helvetischem Gebiet zustehenden Zehnten und Bodenzinse nach einem durch ein helvetisches Gesetz bestimmten Fuß abzulösen.

e. Ferner sollten als Entschädigung für die Schweiz angesehen werden können: die auf dem linken Ufer des Rheins gelegenen Befihungen der dem Maltheserorden zugetheilten breisgauischen Stifte und Klöster, indem über die in der Schweiz gelegenen Besitzungen dieser Klöster durch den Regensburgerrezeß ausdrücklich nicht verfügt worden ist.

Mit Rücksicht auf die Lage der Dinge wurde von der Kommission der Antrag gestellt, es möchte die Tagfahzung den vom 25. Hornung 1803 datirten Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation, welcher unter'm 24. März 1803 durch das Reich, und unter'm 27. Aprill desselben Jahres durch den deutschen Kaiser ratifizirt worden ist und der hinwieder durch Frankreich, als vermittelnde Macht, sich garantirt befindet, insoweit dieser Rezeß die Schweiz betrifft, unter näher bezeichneten Bedingungen annehmen.

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In Folge dessen hat die Tagsaßung am 5. August 1803 den nachstehenden Beschluß gefaßt : „Die Tagfaßung nimmt die verschiedenen Artikel des Hauptschlusses der außerordentlichen Reichsdeputation, vom 25. Hornung 1803, welcher nachher von dem Reiche unter dem 24. März , und von dem Kaiser unter dem 27. Aprill des nämlichen Jahres ratifizirt worden, so weit „diese verschiedenen Artikel die Schweiz betreffen, im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft insofern an, als sich durch die zu Ausführung dieses Rezesses erforderlichen Unterhandlungen „zeigen wird, daß alle betreffenden Parteien gesinnet seyen, denselben nach seinem wahren Sinn und ohne nachtheilige Ausdehnung für die Schweiz zu befolgen und auszuführen. Sollte aber ,dieß nicht geschehen und die Schweiz durch willkürliche und nachtheilige Ausdehnung oder einseitige Auslegungen der sie betreffenden Artikel des oben erwähnten Rezesses beeinträchtiget

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oder beschädiget werden, so behält sich die Tagsaßung in dem Namen der Eidgenossenschaft „vor, alsdann diejenigen Maßregeln zu treffen, welche das Interesse und die Konvenienz der „Schweiz erfordern werden. Ueber eine jede nothwendig werdende Uebereinkunft wird zudem die „Ratifikation der Kantone vorbehalten."

D. Gestüßt auf die vorstehende Schlußnahme vom 5. August 1803 hat die am 15. Heumonat desselben Jahres niedergeseßte Kommission der Tagsaßung des Jahres 1803 im Verlaufe ihrer Sigungen, betreffend die verschiedenen Angelegenheiten, welche aus Anlaß des Reichsdeputationsrezesses zur Sprache kommen mußten, zwölf besondere Berichte erstattet, und zwar:

I. über die Verhältnisse der Schweiz zum Churfürsten von Baden; (Siehe §. XX. des gegenwärtigen Repertoriums);

II. über die Verhältnisse der Schweiz zum Breisgau (resp. zu dem Herzog von ModenaBreisgau) und zu dem deutschen Orden; (S. §. XIX. und XXVIII. des Repertoriums);

III. über die Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Oranien; (S. §. XXVII. des Repertoriums);

IV. über die Verhältnisse der Schweiz zum Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen; (S. §. XXIII. des Repertoriums);

V. über die Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Fürstenberg; (S. §. XXIV. des Repertoriums);

VI. über die Verhältnisse der Schweiz zum Maltheserorden; (S. §. XXIX. des Repertoriums);

VII. über die die Verhältnisse der Schweiz zum österreichischen Hause; (S. §. XVIII. des Repertoriums);

VIII. über die Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Dietrichstein; (S. §. XXVI. des Repertoriums);

IX. über die Verhältnisse der Schweiz zum Churfürsten von Württemberg; (S. §. XXI. des Repertoriums);

X. über die Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Schwarzenberg; (S. §. XXV. des Repertoriums);

XI. über die Verhältnisse der verschiedenen Bisthümer in der Schweiz; (S. §. XXX. des Repertoriums);

XII. über die Verhältnisse, in welche verschiedene Kantone zu einander treten werden, veranlaßt durch die Resultate des Regensburgerrezesses; (S. §. XXXII. des Repertoriums).

E. Es werden die durch die vorerwähnten verschiedenen Berichte angeregten Angelegenheiten hienach in besondern Abschnitten, jedoch in etwas veränderter Reihenfolge, dargestellt, zumal die Tagsaßung am 8. August 1803 beschlossen hat, die nothwendigen Unterhandlungen mit einem jeden deutschen Reichsfürsten abgesondert, jedoch, wo immer möglich, zu gleicher Zeit, zu betreiben.

1803, LXXVII.

1803, LXXVII.

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