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In Folge des erstatteten Berichts hat die Tagsaßung am 14. Brachmonat 1806 dem Landammann der Schweiz und den eidgenössischen Kommissarien ihre Verwendung verdankt, die vorliegende Angelegenheit aber an eine Kommission zu weiterer Prüfung gewiesen.

N. Was die am 14. Brachmonat 1806 niedergefeßte Kommission der Tagsaßung betreffend die weitere Betreibung der vorliegenden Angelegenheit bei der k. württembergischen und bei der k. baierschen Regierung angetragen hat, kann aus §. XXI. und §. XXII. des gegenwärtigen Repertoriums entnommen werden.

0. Am 6. August 1806 hat Kaiser Franz, welcher am 11. August 1804 die Würde eines erblichen Kaisers von Oesterreich angenommen hatte, die Würde eines römisch-deutschen Kaisers niedergelegt.

P. Am 26. Brachmonat 1807 berichtete der Landammann der Schweiz der Tagfahung, betreffend die im Oesterreichischen sequestrirten Kapitalien seyen solche Erleichterungen eingetreten, daß eine baldige Erledigung der dießfalls obwaltenden Anstände erwartet werde.

Q. Am 9. Heumonat 1808 wurde der Tagsaßung eine vom 31. März desselben Jahres datirte Note des österreichischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von Stadion, vorgelegt, die Anzeige enthaltend, daß der Kaiser von Oesterreich beschlossen habe, das Inkammerationsedikt vom 4. Christmonat 1803 als aufgehoben zu betrachten, und demnach die bloß durch diesen Titel sequestrirten Kapitalien wieder frei zu geben, dergestalt, daß nur die allgemeinen, für Erhebung der Interessen und für Umschreibung der Titel bestehenden Vorschriften beobachtet werden müssen; wohin insbesondere gehören, daß die Quittungen der schweizerischen Stifte, Abteien und andern Corporationen in Hinsicht auf deren unveränderte Fortdauer durch die österreichische Gesandtschaft zu Bern legalisirt seyn müssen.

R. Durch den Artikel 3 des am 14. Weinmonat 1809 zu Wien zwischen Oesterreich und Frankreich geschlossenen Friedens hat Oesterreich unter anderm an Frankreich die in Graubünden enclavirte Herrschaft Räßüns abgetreten.

s. Betreffend die zwischen Oesterreich und der Schweiz obgewalteten Erörterungen hinsichtlich des deutschen Ordens, wird auf §. XXVIII. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1806, XXX.

1807, XXXII.

1808, XXXI.

§. XIX. Verhältnisse der Schweiz zum Breisgau (respective zum Herzog von Modena), in Folge des Regensburgerrezesses.

A. Durch den Artikel 2 des am 9. Hornung 1801 zwischen dem deutschen Reiche und der französischen Republik zu Lüneville abgeschlossenen Friedensvertrags ist das Frickthal, welches einen integrirenden Theil des Breisgau's gebildet hatte, von Oesterreich an Frankreich abgetreten

1803, LXXVII. 3.

abgetreten worden, und durch eine Denkschrift des französischen Gesandten in der Schweiz vom 7. August 1802 wurde das Frickthal an die helvetische Republik übergeben. Dasselbe wurde dem Kanton Aargau einverleibt.

Durch den Artikel 8 des Friedensschlusses zu Lüneville hat hinwieder die französische Republik nur diejenigen Schulden der ihr von Oesterreich abgetretenen Länder übernommen, welche entweder von Anleihen herrührten, die die Stände den abgetretenen Ländern förmlich zugestanden hatten, oder die aus Ausgaben für die wirkliche Verwaltung dieses Landes entstanden sind.

B. Die Landstände des Breisgau's haben den Herrn Syndikus Engelberger vermittelst eines vom 14. Heumonat 1803 datirten Kreditivs an die Tagsaßung abgesendet, um verschiedene Grundstücke und Gefälle, welche breisgauische Korporationen im Frickthale besaßen, zu vindiziren. Aehnliche Reklamationen wurden in Hinsicht auf im Frickthal gelegene Güter des deutschen Ordens durch den Land-Kommenthur der Balley Elsaß eingegeben. (Siehe §. XXVIII. des gegen1803, LXXVII. 3. wärtigen Repertoriums.)

1803, LXXVII. 3.

C. Auf den Antrag der am 15. Heumonat 1803 betreffend die Angelegenheiten mit Deutschland niedergefeßten Kommission hat die Tagsaßung am 13. August beschlossen: es könne auf die eingegebenen Reklamationen aus dem Grunde nicht eingetreten werden, weil das Frickthal nicht in Folge des Regensburgerhauptrezesses, sondern bereits früher durch Oesterreich an Frankreich und von lekterm an die Schweiz unbedingt abgetreten worden sey; zudem sey das Frickthal kraft des Lünevillerfriedens von allen Rechten und Ansprüchen des rechten Rheinufers losgesprochen worden.

D. Am 6. Herbstmonat 1803 hat die am 15. Heumonat desselben Jahres niedergeseßte Kommission die Tagsaßung aufmerksam gemacht, daß auf den in der Schweiz liegenden Besizungen der breisgauischen Stifte und Klöster verschiedene Schulden haften, die in drei Klassen eingetheilt werden könnten; in die erstere gehören diejenigen Gläubiger, welche eine spezielle Hypothek auf die in der Schweiz befindlichen Gefälle und Besitzungen des Klosters St. Blasien besißen; in die zweite Klasse diejenigen Gläubiger, die durch eine Generalhypothek auf alle Besitzungen des Stiftes St. Blasien versichert sind und von welchen mehrere in Folge künftig zu erzielender Verkommnisse auf die in der Schweiz liegenden Besißungen und Gefälle dieses Stiftes angewiesen werden können; in die dritte Klasse gehören endlich die illiquiden Schulden. Unter den leßtern befänden sich verschiedene in den Jahren 1616–1623 dém Prälatenstande im Breisgau gemachte Anleihen, sowie eine an die Prälaten, Grafen und Freiherren der vorderösterreichischen Lande seit den Jahren 1612 und 1620 der Stadt Baden im Aargau zustehende Anforderung, welche bis zum westphälischen Frieden richtig verzinset worden war, deren Verzinsung aber seitdem ausgeblieben, weil die durch jenen Frieden vorgeschriebene Aussönderung der Schulden der elsaßischen Klöster von jenen der breisgauischen Klöster nicht zu Stande gekommen. Ueber die Reklamationen der oben aufgezählten Schulden wollte die Tagsatzung für einmal nicht eintreten, ungeachtet die Gesandtschaft des Standes Solothurn das Begehren

zu Protokoll gegeben hatte, es möchten die in der Schweiz gelegenen Besitzungen und Gefälle der breisgauischen Stifte und Klöster zum Vortheil der oben erwähnten Gläubiger sequestrirt werden.

E. Am 11. Brachmonat 1804 hat die Tagsaßung betreffend die von Seite der Gesandtschaften der Stände Unterwalden und Solothurn vorgetragenen Reklamationen, welche, gestüßt auf Schuldforderungen an den breisgauischen Prälatenstand, erhoben worden, beschlossen, diese Angelegenheit an eine Kommission zur Prüfung zu weisen.

F. Am 18. Brachmonat 1804 hat die Tagsaßung auf den Bericht der am 11. desselben Monats niedergeseßten Kommission den Landammann der Schweiz ersucht, die Regierungen der Kantone Solothurn und Aargau, in deren Gebiet Besitzungen und Gefälle breisgauischer Klöster liegen, aufzufordern, sich der bedrängten Gläubiger gemeinschaftlich anzunehmen und zu trachten, durch gemeinsame Vermittlung einen Vergleich oder eine gütliche Ausgleichung zwischen den Kreditoren (zu welchen auch die Stadt Baden im Aargau gehörte) und den betreffenden Stiften und Klöstern zu Stande zu bringen. Sollten, wider alle Vermuthung, diese Klöster sich in gar nichts einlassen wollen, so würden die Regierungen selbst Mittel genug in Händen haben, dieselben dazu auf die eine oder andere Weise anzuhalten.

G. Am 11. Heumonat 1805 wurden durch einen besondern Abgeordneten des Herzogs von Modena - Breisgau Namens des Präsidenten und der Räthe von Breisgau und der Ortenau dringende Vorstellungen eingegeben über die von verschiedenen Gläubigern des breisgauischen Prälatenstandes angedroheté Sequestration der auf schweizerischem Gebiet gelegenen Besitzungen breisgauischer Stifte, und das Begehren gestellt, es möchte allen solchen Zwangsmaßregeln für so lange Einhalt gethan werden, bis nach dem Sinne des Art. 84 des westphälischen (Münsterschen) Friedens vom 24. Weinmonat 1648 die Schulden der ehemaligen vorderösterreichischen Lande zwischen den breisgauischen und den ehemaligen elsaßischen Ständen liquidirt und vertheilt seyn werden.

Die Tagfahung hat die eingelangte Reklamation durch eine besondere Kommission untersuchen lassen.

H. Am 15. Heumonat 1805 hat die Tagsatzung auf den Antrag der berichterstattenden Kommission beschlossen: es habe bei dem auf Veranstaltung der Regierungen der Stände Solothurn und Aargau getroffenen Verfügungen sein Bewenden, in der Erwartung, daß die Fortseßung der angebahnten Konferenzen und die Billigkeit beider Theile einen vergnüglichen Vergleich zu Stande bringen werden, durch welchen alle weitern Maßregeln unnöthig und unanwendbar würden.

Zu der vorstehenden Schlußnahme haben die Stände Schaffhausen und St. Gallen nur unter der Verwahrung gestimmt, daß durch die zu treffenden Maßregeln weder öffentliches noch Privateigenthum ihrer Kantone gefährdet werde. Gegen diesen Beschluß haben sich erklärt die Stände Aargau, Waadt, Zürich und Basel, bei welchem Anlaß die beiden lehtern zu

1803, LXXVII. 7.

1804, LI. e.

1804, LI. e.

1805, XXXVII.

vernehmen gaben, sie könnten den seit der Tagsaßung von 1804 getroffenen Maßregeln, gegen welche Vorstellungen eingekommen, nicht beipflichten, sondern sie müßten wünschen, daß es bei 1805, XXXVII. der durch die Tagsaßung von 1804 dem Geschäfte gegebenen Einleitung verbleibe.

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J. Nachdem durch Artikel 8. des Preßburgerfriedens der größere Theil des Breisgau's an den Churfürsten von Baden abgetreten worden, fanden die weitern Verhandlungen hinsichtlich der verschiedenen Verhältnisse der Schweiz zum Breisgau mit der churbadischen Regierung statt. Dieselben werden aber des Zusammenhanges wegen hier fortgeseßt dargestellt.

K. Am 17. Brachmonat 1806 ist der Tagsaßung Bericht erstattet worden über den Standpunkt der Verhandlungen, betreffend die Ansprachen an den breisgauischen Prälatenstand, hinsichtlich welcher Ansprachen einerseits von Seite der Gläubiger auf die in dem Kanton Aargau gelegenen Besitzungen des Stiftes St. Blasien Sequester gelegt worden sey, was von Seite des Churfürsten von Baden ebenfalls einen Sequester auf die im Breisgau gelegenen Stift-St. Gallischen Besißzungen hervorgerufen habe, und hinsichtlich welcher anderseits der Churfürst von Baden sich unter'm 27. Mai 1806 an den Landammann der Schweiz gewendet hat. Es wurde der Gegenstand zu näherer Prüfung an eine Kommission gewiesen.

L. Auf den von der niedergeseßten Kommission erstatteten Bericht hat die Tagsaßung am 1. Heumonat 1806, im Widerspruch mit den zunächst betheiligten Kantonen Unterwalden, Solothurn und Aargau, beschlossen: den Landammann der Schweiz zu bevollmächtigen, mit Baden über den vorliegenden Gegenstand, den Rechten der Gläubiger unbeschadet, eine besondere Unterhandlung anzubahnen, zu diesem Zweck einen besondern Kommissarius zu ernennen und den leßtern zu beauftragen, als Vermittler, mit Zuzug der Bevollmächtigten der interessirten Gläubiger, mit dem in der nämlichen Eigenschaft von badischer Seite zu Gunsten der Abtei St. Blasien ernannten Kommissarius, einen vergnüglichen Vergleich zu Stande zu bringen. Gleichzeitig sollen die nächstbetheiligten Stände eingeladen werden, mit allen fernern rechtlichen Schritten inne zu halten, bis der beabsichtigte Vergleich erzielt, oder bis der Tagsagung des Jahres 1807 über die Lage der Sachen zu weiterer Verfügung Bericht erstattet seyn werde.

M. Am 11. Brachmonat 1807 hat der Landammann Bericht erstattet über die Ergebnisse der im Christmonat 1806 und im Jänner und Hornung 1807 zu Basel zwischen einem eidgenöfsischen Kommissarius (Herrn Staatsrath Heußler von Basel) und einem großherzoglich - badischen Kommissarius (Herrn Oberhofgerichtsrath Ruth) statt gefundenen Unterhandlungen, betreffend die Ansprachen verschiedener Gläubiger aus den Kantonen Unterwalden, Solothurn und Aargau an den breisgauischen Prälatenstand. In Folge dessen haben

1. die aargauischen Gläubiger (die Stadt Baden) eine am 28. Jänner 1807 zu Basel abgeschlossene, von beiden Theilen seitdem (vom Großherzog von Baden am 2. Hornung und von der Stadt Baden am 9. März 1807) ratifizirte Uebereinkunft getroffen, gemäß welcher sie drei Viertheile der Kapitalsumme ihrer Ansprachen erhalten haben.

II. Die von dem Obersten Jost Greder zu Solothurn abstammenden Gläubiger haben zu einer ähnlichen am 13. Heumonat 1807 zu Waldshut abgeschlossenen Uebereinkunft entweder bereits beigestimmt oder wenigstens annähernde Gesinnungen an den Tag gelegt.

III. Dagegen haben andere Gläubiger (aus den Familien Vallier, Vigier, Stoker und von Roll) zu keinem solchen Vergleiche die Hand bieten wollen, sondern sich vorbehalten, ihre Ansprüche auf dem Wege des Rechtes zu betreiben.

Nachdem die Gesandtschaft des Standes Solothurn das Begehren gestellt hatte, daß bei'm Mißlingen eines Vergleiches die Ungelegenheit nicht auf diplomatischem Wege durch die Tagsaßung, sondern auf dem Wege des Rechtes durch die Parteien selbst betrieben werden solle, hat die Tagjagung, unter Verdankung der durch den Ult-Landammann der Schweiz, Bürgermeister Merian, und durch den Staatsrath Heußler bethätigten Verwendung, die Erwartung ausgesprochen, es werden die noch unerledigten Reklamationen auf gleiche Weise wie die erledigten zum Ziele geführt werden, und demnach dem Landammann der Schweiz die frühern Vollmachten erneuert.

Die Gesandtschaften der Stände Unterwalden und Solothurn haben zu vorstehendem Beschlusse nicht gestimmt.

N. Am 11. Brachmonat 1807 ist der Tagsaßung ferner vorgelegt worden ein Bericht des Herrn Merian, Alt-Landammann der Schweiz, betreffend

I. eine Anforderung der Familie von Planta in Graubünden an die gemeinen Stände der vorderösterreichischen Lande im Betrag von fl. 60,000 Kapital,

II. zwei Ansprachen des Herrn Professor Falkner zu Basel, auf sämmtliche Stände der vorderösterreichischen Lande, und

III. eine Ansprache des Nämlichen auf den Markgrafen Philibert von Baden.

Der Landammann der Schweiz hatte diese Ansprachen dem badischen Kommissarius, Herrn Ruth, empfohlen und die Tagsaßung hat für dieselben den Landammann der Schweiz um fernere Verwendung ersucht.

0. Durch die vom 12. Aprill 1808 datirten Traktanden für die ordentliche Tagsaßung des Jahres 1808 hatte der Landammann der Schweiz angezeigt, es sey, betreffend die Ansprachen verschiedener Gläubiger an den breisgauischen Prälatenstand, in der jüngsten Zeit wieder eine Konferenz veranstaltet worden. Bei der Unmöglichkeit, den Ausgang der dießfälligen Verhandlungen vorauszusehen, werde dieser Gegenstand der Aufmerksamkeit der Kantone ferner empfohlen *).

*) Durch einen am 30. Brachmonat 1808 zu Luzern zwischen dem badischen Gesandten und den Bevollmächtigten sämmtlicher oben erwähnten solothurnischen und unterwaldenschen Gläubiger unterzeichneten Vergleich, der am 10. Christmonat 1808, unter dem Datum Freiburg im Breisgau, zum Zweck der Auswechslung durch den badischen Gesandten sowohl, als durch die interessirten Gläubiger definitiv unterzeichnet worden ist, wurden - nachdem durch die Dazwischenkunft des Landammanns der Schweiz die gegenseitigen Urkunden ausgewechselt worden, — die vorerwähnten Anstände gänzlich beseitigt.

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