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P. Am 1. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung auf das Begehren der Gesandtschaft des Standes Schwyz eine vom Jahr 1622 herrührende Ansprache der Erben des Freiherrn Niklaus von Tritten an die gemeinen Stände der vorderösterreichischen Lande dem Landammann der 1908, XXXVI. 8. Schweiz zu möglichster Berücksichtigung und gutfindender Verfügung überwiesen.

1811, XLII.

Q. Am 11. Weinmonat 1811 hat die Tagsaßung auf das Begehren der Kantone Luzern, Schwyz und Unterwalden die Angelegenheit der nämlichen Erben des Baron Niklaus von Tritten dem Landammann der Schweiz empfohlen, damit auf diplomatischem Wege möglichst dahin gewirkt werde, die Kreditoren durch einen billigen Vergleich zufrieden zu stellen.

R. Betreffend die Anstände zwischen dem Kanton Aargau und dem Großherzogthum Baden wegen des ehemaligen St. Blasischen Priorats Sion, wird auf §. XX. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

§. XX. Verhältnisse der Schweiz zum Churfürsten (später Großherzog) von Baden, in Folge des Regensburgerrezesses.

A. Durch den Artikel 5 des Hauptdeputationsrezesses von Regensburg wurde dem Markgrafen von Baden (welchem in dem Artikel 31 des nämlichen Rezesses die Würde eines Churfürsten ertheilt worden war) unter anderm zugetheilt: das Bisthum Konstanz, der auf dem rechten Rheinufer gelegene Rest des Bisthums Basel, die Abteien Petershausen, Reichenau und Oehningen, die Abtei Salmansweiler, mit Ausnahme von Ostrach, die Reichs1803, LXXVII. 2. städte Ueberlingen, Biberach und Pfullendorf.

1803, LXXVII.

Am 26. Heumonat 1803 hat Herr Baron Bauer von Heppenstein, Präsident des badischen Hofrathskollegiums zu Konstanz, in der Eigenschaft eines bevollmächtigten Kommissarius für vertragsgemäße Erledigung der zwischen der Schweiz und Baden obwaltenden Anstände der Tagsaßung ein Beglaubigungsschreiben eingegeben.

C. Am 29. Heumonat hat der badische Bevollmächtigte den Antrag gestellt, es möchten einerseits die frühern mit der helvetischen Regierung gepflogenen Unterhandlungen über Abtretung der Besitzungen des ehemaligen Fürstbischofs von Konstanz wieder aufgenommen werden und es möchte anderseits der auf fürstbischöflich - konstanzische Besitzungen in der Schweiz gelegte Sequester aufgehoben und es möchten die Zehntenrechte in der Schweiz zu Gunsten der an Baden übergegangenen Stiftungen besser gewahrt werden.

Es wurden diese Anträge an die am 15. Heumonat niedergesezte Kommission gewiesen. D. Am 8. August 1803 hat die erwähnte Kommission einen vom 5. August datirten Bericht über die Verhältnisse mit dem Churfürstenthum Baden der Tagsatzung vorgelegt und diese hat dann auf den Antrag der Kommission einerseits den Landammann der Schweiz ermächtigt, im Namen der Eidgenossenschaft mit dem Churfürstenthum Baden eine gütliche Uebereinkunft abzuschließen, auf den Fall aber, daß ein solcher Abschluß nicht erzielt werden könnte, die Verwendung der französischen Regierung anzurufen; — anderseits zwei eidgenössische Kommissarien zu ernennen, welche gemeinsam mit Abgeordneten der zunächst betheiligten Kantone auf die Grundlage der durch die Tagsaßung festgeseßten Instruktionen mit badischen Bevollmächtigten in Unterhandlung zu treten hätten, um die erwähnte Uebereinkunft zu erzielen, durch welche vornehmlich die Rechte derjenigen Kantone gewahrt werden sollen, welche Theile des bisherigen durch Baden säkularisixten Bisthums Konstanz gebildet hatten.

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E. Am 10. August 1803 hat die Tagsaßung eine Eingabe des badischen Abgeordneten, betreffend einige Reklamationen über Gefälle im Frickthal, welche dem Fürstbischof von Basel zugestanden hatten, an diejenige Konferenz von eidgenössischen und Kantons-Abgeordneten verwiesen, die in Folge Beschlusses vom 8. August im Spätjahr 1803 zu Schaffhausen zusammentreten sollte.

F. Am 7. Brachmonat 1804 haben die vom Landammann der Schweiz ernannten eidgenöfsischen Kommissarien (Herr Stockar von Neuforn, Seckelmeister des Kantons Schaffhausen, und Herr Karl von Reding, Regierungsrath des Kantons Aargau) Bericht erstattet über die Ergebnisse der zwischen ihnen und den Bevollmächtigten des Churfürsten von Baden zu Schaffhausen vom 5. Christmonat 1803 bis 4. Hornung 1804 gepflogenen Verhandlungen.

Die vorzüglichsten Resultate dieser Unterhandlungen waren:

I. Eine am 6. Hornung 1804 abgeschlossene Konvention, durch welche die von der Säkularisation des Bisthums Konstanz herrührenden gegenseitigen Verhältnisse regulirt worden.

II. Eine Uebereinkunft vom 6. Hornung 1804 um Aussönderung zwischen den Kantonen, welche in Folge der vorerwähnten, mit Baden abgeschlossenen Konvention die in ihrem Gebiete gelegenen Besitzungen und Gefälle des ehemaligen Hochstiftes und Domkapitels Konstanz übernahmen.

Die Tagsahung ertheilte den beiden abgeschlossenen Konventionen, die den Kantonen durch Kreisschreiben vom 16. Üprill 1804 mitgetheilt worden waren, die Ratifikation. Bei diesem Anlaß hat der Kanton Zürich sich gegen alle Forderungen und Ansprüche verwahrt, welche weiter als die abgeschlossenen Konventionen gehen; die Stände Appenzell und Graubünden aber haben sich gegen einen jeden Nachtheil verwahrt, der für sie aus den abgeschlossenen Konventionen entstehen könnte. Ein weiter gehender Antrag der Gesandtschaft von Unterwalden, betreffend einerseits das Eigenthum eines auf der Gränze zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau

1803, LXXVII. 2.

1803, LXXVII. 2.

1803, LXXVII. 2.

1804, VIII

gelegenen Waldes und anderseits die Art und Weise, wie dem bisherigen Bischof und Domkapitel zu Konstanz die zugeschiedenen Pensionen ausbezahlt werden sollen, blieb auf sich beruhen.

Dagegen wurde den eidgenössischen Kommissarien in einer feierlichen Urkunde ihre Dienstleistung verdankt und es wurden die Kosten der statt gefundenen Unterhandlung auf die Zentralkasse verlegt; der Landammann der Schweiz aber ist angewiesen worden, die Herren Kommissarien auf angemessene Weise aus der gleichen Kasse zu honoriren.

G. Am 16. Brachmonat 1804 haben die schweizerischen Kommissarien der Tagsaßung berichtet, es habe der Churfürst von Baden in Folge der zu Schaffhausen statt gefundenen Unterhandlungen durch eine am 20. und 28. Aprill 1803 von Seite seiner Bevollmächtigten den eidgenössischen Kommissarien zugestellte Note auf die in der Schweiz gelegenen Besitzungen und Gefälle, welche dem Fürstbischof von Basel angehört hatten, unter der Bedingung Verzicht geleistet, sich ebenfalls jeder mit diesen Besitzungen und Gefällen verbundenen Last entschlagen zu können.

Die Gesandtschaften der Stände Zürich und Solothurn stellten das Begehren, es möch= ten die in der Schweiz gelegenen Besitzungen des ehemaligen Fürstbischofs von Basel für ein Mal im Namen aller Kantone und ohne alle Präjudiz für die interessirten Kantone verwaltet, durch einen unparteiischen Richter aber die Frage entschieden werden: sowohl über das Eigenthum dieser Güter, als über die Entschädigung der fürstbischöflich - baselschen Gläubiger, unter welch' leßteren der Kanton Zürich eine Ansprache des Herrn Heinrich Tauenstein zu Zürich für eine im Jahr 1791 den baselschen Landständen geliehene Summe von fl. 44,000 und Solothurn eine Forderung von Frkn. 64,000 an den Fürstbischof von Basel zu Protokoll gab. Der Kanton Solothurn verlangte zudem eine Verwendung zu Gunsten seiner Ansprache bei der französischen Regierung.

Dagegen bemerkte der Stand Basel: die französische Regierung scheine zum Vortheil der Ehrenlegion auf die im Kanton Basel gelegenen Besißungen des Fürstbischofs von Basel Anspruch machen zu wollen und es glaube der Kanton Basel die Unterstüßung der Eidgenossenschaft ansprechen zu können, damit diese Besitzungen ihm als Ersaß überlassen werden für diejenigen Grundstücke und Gefälle, die der Kanton Basel in den bischöflich-baselschen Landen besessen hatte und die derselbe verloren habe. Auch der Stand Aargau verwahrte sich gegen eine jede Einmischung der Tagfahung oder einzelner Kantone in Hinsicht der im Frickthale gelegenen bischöflich - baselschen Besitzungen, weil das Frickthal nicht kraft des Regensburgerrezesses, sondern schon in Folge des Lüneviller Friedens an den Aargau gelangt sey.

Die Tagsaßung begnügte sich, von der Anzeige der Beendigung der mit Baden statt gehabten Unterhandlungen, betreffend die in der Schweiz gelegenen Besißungen des Fürstbischofs zu Basel, Vormerkung zu Protokoll zu nehmen, und bei diesem Anlaß die am 17. Herbstmonat 1803 zu Protokoll genommene gegenseitige Verwahrung sämmtlicher bei den Verhandlungen über den Regensburgerrezeß interessirten Kantone noch für ein Jahr zu bestätigen. (Siehe §. XXXII. des 1804, LI. d. gegenwärtigen Repertoriums).

Betreffend die weitern Verhandlungen über die Ansprachen verschiedener schweizerischer Gläubiger an den Fürstbischof von Basel, wird auf §. XXXI. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

H. Durch den Art. 8. des am 26. Christmonat 1805 zwischen dem deutschen (und österreichischen) Kaiser und dem Kaiser der Franzosen zu Preßburg abgeschlossenen Friedensvertrages hat Oesterreich an den Churfürsten von Baden abgetreten: das Breisgau (mit Ausnahme einiger an Württemberg gelangter Theile desselben), die Stadt Konstanz und die Kommende Meinau, in dem Sinn, daß der Churfürst von Baden diese Besißzungen mit den gleichen Rechten zu besißen habe, mit welchen der deutsche (und österreichische) Kaiser oder Prinzen feines Hauses dieselben besessen hatten.

J. Am 14. Brachmonat 1806 wurde der Tagsaßung vom Landammann der Schweiz angezeigt, daß ihm der Churfürst von Baden unter dem 24. Jänner 1806 bestimmt erklärt habe, jedes rechtliche Verhältniß und jedes Eigenthum der Schweiz und ihrer Angehörigen so lange beobachten zu wollen, als die Schweiz selbst den churbadischen Staaten mit billiger Reciprocität begegnen werde.

K. Da in Folge des Preßburger Friedens das Breisgau an den Churfürsten von Baden abgetreten worden ist, und die Verhandlungen betreffend verschiedene Ansprachen an den breisgauischen Prälatenstand bei Uebernahme des Breisgau's durch den Churfürsten von Baden noch nicht erledigt waren, so soll hier auf §. XIX. des Repertoriums verwiesen werden, in welchem die frühern wie die spätern Verhandlungen über dieses Rechtsverhältniß dargestellt sind.

1804, VIII.

1806, IV u. XXX.

L. Am 2. Heumonat 1805 und 5. Heumonat 1806 hat die Tagsazung auf das dießfalls ge= stellte Begehren den Kanton Aargau ermächtigt, mit dem Churfürsten von Baden über Gränzzollverhältnisse, über ökonomische und über Liquidationsgegenstände Verträge abzuschließen, in dem Sinne jedoch, daß die übrigen Kantone durch solche Verträge nicht gefährdet werden, zu welchem Ende je vor dem Abschluß des Vertrages ein solcher dem Landammann der Schweiz zur Kenntniß gebracht und seiner Zeit der Tagsaßung zur Einsicht vorgelegt werden soll. Eine ähnliche Ermächtigung ist am nämlichen Tage den Kantonen Schaffhausen, St. Gallen und Thur 1805, XLVIII u. gau ertheilt worden.

M. Durch die Rheinbundesakte vom 12. Heumonat 1806, in Folge welcher der Churfürst von Baden den Titel eines Großherzogs angenommen, hat Baden an Württemberg abgetreten: die Stadt Biberach mit ihrem Gebiet (§. 15 der Akte); dagegen wurde die Grafschaft Bonndorf und die Städte Brühnlingen, Villingen und Tuttlingen mit ihrem Gebiet, insofern dasselbe auf dem rechten Ufer der Donau oder der Brigach gelegen ist, von Württemberg an Baden abgetreten; zudem hat Baden erworben das Fürstenthum Heitersheim, welches dem Malteserorden angehört hatte, und die deutschen Ordenskommenderien Beuggen und Freyburg (§. 19. der Akte); ebenso die Staatshoheit über den größern Theil des Fürstenthums Fürstenberg, die Herrschaft Hagenau, die Grafschaft Thengen, die Landgrafschaft Klettgau u. f. w. (§. 24. der nämlichen Akte).

1806, XLIX.

Von diesen Landestheilen ist durch ein am 14. August 1806 erlassenes Edikt des Großherzogs von Baden Besiß ergriffen worden.

Verhandlungen, die auf die neu erworbenen Landestheile Bezug haben, werden daher in dem gegenwärtigen Abschnitte dargestellt.

N. Vermittelst eines am 17. Weinmonat 1806 zwischen dem Großherzogthum Baden und dem Königreich Württemberg abgeschlossenen Tausch- und Epurationsvertrags hat Baden an Württemberg wieder abgetreten die Stadt Tuttlingen sammt dem auf der rechten Seite der Donau gelegenen Theile des Amtes dieses Namens, seine Rechte und Ansprachen an die Hoheit 2c. über die Herrschaft Mühlheim an der Donau bei Tuttlingen, seine Rechte und Ansprachen an die zu den breisgauischen Klöstern St. Blasien und St. Peter gehörig gewesenen Schaffnereien zu Mengen und Bissingen mit den auf württembergischen Gebiet gelegenen Besißungen der leßtern u. s. w. Dagegen hat Baden von Württemberg denjenigen Theil des Breisgaues empfangen, welcher durch den Frieden von Preßburg an Württemberg gefallen war u. f. w.

Auf die durch den angeregten Austausch statt gefundene Veränderung der Landesbesißer wird in nachstehender Darstellung angemessene Rücksicht genommen.

0. Am 26. Brachmonat 1807 berichtete der Landammann der Schweiz, die Anwendung der gegenseitig angenommenen Grundsäße der Billigkeit und der Heilighaltung jedes rechtmäßigen Eigenthums unterhalten fortwährend die freundnachbarlichen Verhältnisse zwischen der Schweiz 1807, XXXII. und dem Großherzogthum Baden.

P. Am 8. Heumonat 1807 hat der Landammann der Schweiz der Tagsaßung Bericht erstattet über den Fortgang der in Folge einer am 5. Heumonat 1806 (Siehe Litt. L des gegenwärtigen Abschnitts) dem Stand Aargau ertheilten Ermächtigung zwischen diesem Kanton und dem Großherzogthum Baden gepflogenen Unterhandlungen.

Auf einer zu Waldshut zwischen beidseitigen Bevollmächtigten abgehaltenen Konferenz sey verhandelt worden: über die Festsetzung der Staatsgränze zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden längs dem Kanton Aargau, über eine verhältnißmäßige Theilung der an verschiedenen ehemals breisgauischen Zollstätten längs dem Rheine erhobenen Zölle und über alle diejenigen Gegenstände, welche, nach der Ablösung des Frickthales von dem Breisgau und nach dessen Vereinigung mit dem Kanton Aargau, in ökonomischer Hinsicht noch zu berichtigen geblieben waren. Ueber die beiden ersten Punkte sey eine Verständigung erzielt worden, auch über einige andere untergeordnete Punkte walten keine erheblichen Anstände mehr. Dagegen seyen die umfassenden Unterhandlungen über andere Punkte noch weit von ihrem Ziele entfernt; dahin gehören: die Vertheilung der breisgauischen Schulden, insoweit der Kanton Aargau zur Uebernahme eines Theiles derselben durch den Friedensschluß zu Lüneville und durch die Erklärung der französischen Regierung, welche die Anwendung dieses Vertrages auf das Frickthal näher bestimme, verpflichtet fey; die Auffindung eines billigen Grundsatzes in Hinsicht auf diejenigen Forderungen des Breisgau's an Oesterreich, welche durch den Friedensschluß zu Preßburg erloschen sind und die Ansprüche des

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