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Großherzogs von Baden auf im Frickthal gelegene Besizungen des Stifts Seckingen, der Kommende Beüggen c.

Ueber die leßtern Punkte seyen die Unterhandlungen förmlich abgebrochen worden und durch die Vermittlung des Landammanns der Schweiz habe der Kanton Aargau den Entscheid der französischen Regierung, in ihrer doppelten Eigenschaft als Garant der Abtretung des Fricktbals an den Kanton Aargau und als Mitkontrahent beim Frieden zu Preßburg, angeru fen. Während der Erfolg dieses bei der französischen Regierung gethanen Schrittes noch zu erwarten stehe, habe hinwieder die badische Regierung die Dazwischenkunft des Landammanns der Schweiz angerufen, um den Kanton Aargau zu bewegen, auf einer neuen Konferenz zu Freiburg wo möglich über die Ausgleichung der noch unberichtigten Punkte sich zu verständigen. Da der Stand Aargau zu solchen Verhandlungen nicht geneigt scheine, Baden aber auf diesen Fall mit der Anwendung allgemeiner Maßregeln gedroht habe, durch welche die freundnachbarlichen Verhältnisse zwischen der Schweiz und Baden gefährdet werden könnten, so müsse sich der Landammann der Schweiz von der Tagsaßung Weisungen erbitten, wie er sich in der vorliegenden Sache zu benehmen habe.

Die Gesandtschaft des Standes Aargau erklärte (jedoch ohne Instruktion): die angeregte Angelegenheit betreffe ausschließlich den Kanton Aargau, welcher nur insofern in neue Unterhandlung mit Baden wieder eintreten könne, wenn Baden von früher aufgegebenen Forderungen, auf welche wieder zurückgekommen werden wolle, förmlich abstehe. Uebrigens müsse vor Allem der angerufene Entscheid der französischen Regierung gewärtigt werden. Gegen eine jede bindende Verfügung der Tagsaßung müsse sich der Kanton Aargau verwahren.

Die Tagsaßung hat in Folge dessen den Kanton Aargau eingeladen, die angebahnte Unterhandlung mit dem benachbarten, der Schweiz befreundeten Staate mit billiger Rücksicht auf die Lage der andern Kantone wieder anzuknüpfen und auf gütlichem Wege fortzuseßen. Zugleich wurde der Landammann der Schweiz ersucht, sich des Kantons Aargau nachdrücklich anzunehmen, und vornehmlich dahin zu wirken, daß die von Seite Badens angebrachten Vorbehalte und Ansprüche wegfallen, insoweit dieselben mit der vertragsmäßigen Stellung des Frickthals und mit denjenigen Rechten des Kantons Aargau, welche durch die französische Regierung gewährleistet worden, unvereinbar sind.

Die Stände Tessin und Waadt haben sich der Abstimmung enthalten.

Q. Am 22. Heumonat 1808 hat der Landammann der Schweiz Bericht erstattet über die Ergebnisse seiner Verwendung in Hinsicht der Anstände zwischen dem Kanton Aargau und dem Großherzogthum Baden. — In Folge der, gestüßt auf den Tagsaßungsbeschluß vom 8. Heumonat 1807, bei der großherzoglich-badischen Regierung eingetretenen Verwendung des Landammanns der Schweiz, habe die lettere sich geneigt gezeigt, von denjenigen Forderungen, welche den Abbruch der frühern Unterhandlungen veranlaßt hatten, nachzulassen und unter dem Vorsiß und der Vermittlung des Landammanns der Schweiz (von Reinhard, Bürgermeister des Kantons Zürich))

1807, XXXV.

seyen daher im Weinmonat 1807 der großherzoglich-badische Gesandte und aargauische Kommissarien zu Zürich zu einer zweiten Konferenz zusammengetreten. Eine dritte Konferenz habe am 21. März 1808 zu Luzern statt gefunden, bei welcher beide Theile eingeladen worden seyen, sich über ihre gegenseitigen Forderungen durch Ausmittlung runder Summen abzufinden, die gegenseitig anzubieten wären. Beide Theile seyen aber bei Bezeichnung solcher Summen fortwährend zu weit auseinander geblieben, so zwar, daß keine Verständigung möglich gewesen. (Baden hatte seine Forderung an Aargau von fl. 280,000 auf fl. 185,000 heruntergesetzt; Aargau war in seinem Anerbieten an Baden nur bis auf fl. 100,000 gestiegen). Unter solchen Umständen habe am 18. Heumonat 1808 der großherzoglich - badische Gesandte die Dazwischenkunft der Tagsagung angerufen, auf daß in Folge ihrer Einwirkung der Kanton Aargau veranlaßt werde, diejenige Aversalsumme, durch welche die gegenseitige Liquidation beendigt werden sollte, auf billigere Weise zu bestimmen.

Die Gesandtschaft des Standes Aargau (jedoch ohne Instruktion) hat die Erwartung geäußert, es werde die Tagsaßung die angerufene Dazwischenkunft nicht übernehmen; entgegengeseßten Falles müßte sie die Rechte des Kantons gegen eine jede Einmischung dieser Art verwahren.

Die Tagsaßung erklärte: sie halte die Bezahlung einer billigen Aversalsumme, um auf solche Weise die zwischen dem badischen Breisgau und dem aargauischen Frickthal obwaltende Liquidation zu erledigen, für das zweckmäßigste; sie empfehle die Anwendung dieses Auskunftmittels. Da indessen auf den Fall, daß auf dem angedeuteten Wege der beabsichtigte Zweck nicht erreicht werden könnte, sowohl Baden als Aargau sich bereit erklärt haben, zur förmlichen Liquidation der gegenseitigen Ansprachen schreiten zu wollen, so könne es der Tagsaßung nicht zustehen, einer solchen Unterhandlung zum Nachtheil des einen oder andern Theils vorzugreifen. In Bestätigung ihres Beschlusses vom 8. Heumonat 1807 lade die Tagsaßung daher den Herrn Landammann der Schweiz ein, in eidgenössischem Namen die Rechte des Kantons Aargau zu verfechten; dabei müsse sie aber großes Gewicht darauf legen, daß die obwaltenden weitaussehenden Irrungen bald möglichst nach billigen Grundsäßen beigelegt, und daß die freundnachbarlichen Verhältnisse zwischen der Schweiz und Baden wieder mehr befestiget werden. Leßtern Zweck durch eine gütliche Ausgleichung zu erreichen, wurde der Landammann der Schweiz nachdrücklich aufgefordert.

Ein Antrag: falls ein gütlicher Vergleich nicht zu Stande komme, soll der Landammann 1808, XXXII. der Schweiz an die Kantone Bericht erstatten war in Minderheit geblieben.

R. Am 26. Brachmonat 1809 hat die Tagfaßung, auf den Antrag der Gesandtschaft des Standes Thurgau, den Landammann der Schweiz eingeladen, bei der großherzoglich-badischen Regierung zu Berichtigung der Mißrechnungen, welche in dem am 6. Hornung 1804 zwischen der Schweiz und Baden abgeschlossenen Vertrage, betreffend die bischöflich-konstanzischen Güter (Siehe Litt. F. des gegenwärtigen Abschnitts), wahrgenommen worden sind und zu gänzlicher Ausgleichung aller von jenem Vertrag noch herrührenden Anstände auf die Vornahme neuer

Unterhandlungen zu dringen und bei diesen Unterhandlungen die billigen Ansprachen der betheiligten Kantone zu unterstüßen.

s. Am 20. Brachmonat 1810 hat die Gesandtschaft des Kantons Aargau einen am 17. Herbstmonat 1808 zu Aarau abgeschlossenen Staatsvertrag zwischen dem Großherzogthum Baden und dem Kanton Aargau, betreffend die Festsetzung der gegenseitigen Staatsgränze und andere auf die Verhältnisse des (badischen) Breisgaues' zum (aargauischen) Frickthale bezügliche Gegenstände, vorgelegt (Siehe Litt. P. und Q. des gegenwärtigen Abschnitts). Es ist dieser Vertrag am 14. Wintermonat 1808 durch den Großherzog von Baden und am 6. März 1809 durch die Regierung des Kantons Aargau ratifizirt worden. Die gegenseitigen Ratifikationen wurden erst am 9. August 1809 ausgewechselt.

Die Tagsaßung hat die Niederlegung dieses Vertrages in das eidgenössische Archiv beschlossen und dessen Vollziehung unbedingt zugegeben, unter dem Vorbehalt jedoch, daß keine Abänderung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen, betreffend die Landesgränze und die Zollver= hältnisse, ohne Genehmigung der Tagsaßung statt haben soll, weil diese Gegenstände die ganze Eidgenossenschaft angehen.

T. Durch einen am 2. Weinmonat 1810 zu Paris abgeschlossenen Vertrag ist von Seite Württembergs an Baden die Landgrafschaft Nellenburg abgetreten worden, nachdem durch einen am 31. Christmonat 1808 zwischen Baden und Württemberg zu Stuttgart abgeschlossenen Vertrag, dessen Artikel 10 und 11 auf die inkammerirten Güter Bezug haben, bereits einige kleinere Landestheile ausgetauscht worden waren. Die weitern Verhandlungen, betreffend die in der Landgrafschaft Nellenburg und in den übrigen abgetretenen Landestheilen gelegenen inkammerirten schweizerischen Besitzungen, hatten daher nunmehr, statt mit Württemberg, mit Baden statt zu finden.

V. Die aus Anlaß des am 6. Hornung 1804 zwischen der Schweiz und Baden abgeschlossenen Staatsvertrags in Betreff der Besißungen des Bisthums Konstanz entstandenen Verwicklungen wurden zufolge eines am 26. Brachmonat 1809 durch die Tagsaßung gefaßten Beschlusses (siehe Litt. R des gegenwärtigen Abschnitts) unter Mitwirkung eines eidgenössischen Kommissarius (des Herrn Stockar von Neuforn, Seckelmeister des Kantons Schaffhausen) ausgetragen durch die drei nachgenannten Uebereinkünfte :

1) eine am 2. Wintermonat 1809 abgeschlossene Uebereinkunft zwischen dem großherzoglichbadischen Gesandten und dem Bevollmächtigten des Kantons Aargau, welche am 11. Christmonat 1809 durch die Regierung des Kantons Aargau und am 8. Herbstmonat 1810 durch das großherzoglich-badische Ministerium ratifizirt worden ist;

2) eine am 19. Wintermonat 1809 abgeschlossene Uebereinkunft zwischen dem großherzoglichbadischen Gesandten und dem Bevollmächtigten des Kantons Zürich, welche am 17. März 1810 durch den Kanton Zürich und am 8. Herbstmonat 1810 durch das großherzoglich-badische Minifterium ratifizirt worden ist.

1809, XXII.

1810, XXIX. B. 1.

3) eine am 2. Mai 1810 abgeschlossene Uebereinkunft zwischen dem großherzoglich-badischen Gesandten und dem Bevollmächtigten des Kantons Thurgau, welche am 8. Herbstmonat 1810 durch das großherzoglich-badische Ministerium und am 13. Christmonat 1810 durch den Kanton Thurgau ratifizirt worden ist.

X. Am 12. Brachmonat 1811 hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz beauftragt, auf das von den Kantonen Schaffhausen und Thurgau an ihn gelangende Ansuchen, seine amtliche Verwendung bei der großherzoglich-badischen Regierung eintreten zu lassen, betreffend jene inkammerirten schweizerischen Besitzungen, welche in den am 2. Weinmonat 1810 von Würt1811, XXVn temberg an Baden abgetretenen Gebietstheilen gelegen find.

1812, XXVII.

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Y. Auf einen Bericht über die Ergebnisse einer im Weinmonat 1811 zu Schaffhausen abgehaltenen Konferenz, betreffend einerseits die in den neuen Gebietstheilen des Großherzogthums Baden (Landgrafschaft Nellenburg 2c.) gelegenen inkammerirten Besißungen, welche den Kantonen Schaffhausen und Thurgau angehören, und anderseits das im Kanton Aargau gelegene, früher vom breisgauischen Stifte St. Blasien abhängige Priorat Sion, hat die Tagsaßung am 8. Heumonat 1812 den Landammann der Schweiz angewiesen, die Angelegenheit der erwähnten Inkammerationen nachdrücklich zu betreiben.

Z. Am 12. Heumonat 1813 wurde über die Verhandlungen, betreffend die Inkammerationen in Baden, der Tagfaßung Bericht erstattet. Aus demselben gieng hervor, daß bereits am 19. Heumonat 1812 zwischen dem badischen Gesandten in der Schweiz und dem Bevollmächtigten des Kantons Aargau, unter Vermittlung des Herrn Stockar von Neuforn, als eidgenössischen Kommissarius, mit Vorbehalt der Genehmigung, betreffend die Anstände wegen des Priorats Sion, eine besondere Uebereinkunft abgeschlossen worden ist. Der Kanton Aargau habe diese Uebereinkunft ratifizirt. Von Seite des Großherzogthums Baden sey dagegen die Ratifikation nicht erfolgt. Auf solche Weise sey nicht nur die Beilegung dieser Anstände, sondern auch die Zurückgabe der in den von Baden neu erworbenen Landschaften (Landgrafschaft Nellenburg 1c.) gelegenen inkammerirten schweizerischen Besitzungen unterblieben.

Auf das Begehren der betheiligten Kantone hat die Tagsaßung dem Landammann der Schweiz die Vollmacht ertheilt, betreffend die im Großherzogthum Baden gelegenen inkammerirten schweizerischen Besißungen in ihrem Namen auf das nachdrücklichste sich zu verwenden, sey es auf dem Wege der Korrespondenz, sey es durch das Mittel einer kräftigen diplomatischen Einwirkung, wobei Wahl und Anwendung dem Landammann der Schweiz überlassen ward, bis die betheiligten 1813, XXIX. Kantone zufrieden gestellt seyn werden.

AA. Um 12. Heumonat 1813 hat die Gesandtschaft des Kantons Schwyz sich vorbehalten, die Verwendung des Landammans der Schweiz anzurufen in Betreff eines im Großherzogthum Baden angelegten, dem Kloster Einsiedeln zustehenden beträchtlichen Kapitals, welches mit Se 1813, XXIX. quester belegt worden.

§. XXI. Verhältnisse der Schweiz zum Churfürsten (später König) von Württemberg, in Folge des Regensburgerrezesses.

A. Durch den Artikel 6 des Reichsdeputationsrezesses vom 25. Hornung 1803 wurde dem Herzog von Württemberg, welcher laut Artikel 31 des nämlichen Rezesses zur Würde eines Churfürsten gelangt war, die von dem Stifte Muri besessene Hälfte des Dorfes Dürmenstetten, dessen andere Hälfte Württemberg schon früher eigenthümlich angehört hat, als Entschädigung zugewiesen.

B. Um 6. Herbstmonat 1803 hat die Tagsaßung auf einen vom 2. Herbstmonat datirten Bericht der am 15. Heumonat niedergeseßten Kommission beschlossen: den Beschwerden des Stiftes Muri, daß der Churfürst von Württemberg nicht nur Dürmenstetten, sondern auch die auf württembergischen Gebiete befindlichen Theile der Herrschaften Glatt, Dießen und Dettensee in Besitz genommen habe, in Gewärtigung des Resultates der wegen der Stift-Murischen Herrschaft Glatt mit dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen angebahnten Unterhandlungen (siehe §. XXIII. des gegenwärtigen Repertoriums), keine Folge zu geben.

1

C. Durch den Artikel 8 des am 26. Christmonat 1805 zu Preßburg abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen dem römisch-deutschen (österreichischen) Kaiser und dem Kaiser der Franzosen hat der erstere an den König von Württemberg unter anderem abgetreten: die Landgrafschaft Nellenburg, die Landvogtei Altdorf mit dem was von derselben abhängt (mit Ausnahme der Stadt Konstanz) und einen Theil des Breisgau's. Die Verhandlungen, betreffend die in den abgetretenen Landestheilen gelegenen schweizerischen Besißungen, die am 4. Christmonat 1803 von Oesterreich inkammerirt worden, haben daher von nun an mit Württemberg statt gefunden. D.. Der Tagsatzung wurde am 14. Brachmonat 1806 durch den Landammann der Schweiz berichtet, er habe im März 1806 den Herrn Stokar von Neuforn, Seckelmeister des Kantons Schaffhausen, nach Stuttgart abgeordnet, um den König von Württemberg zu der Uebernahme der Königswürde zu beglückwünschen und um bei diesem Anlaß das Begehren zu stellen, daß in den von Oesterreich erworbenen Gebietstheilen das österreichische Inkammerationsedikt vom 4. Christmonat 1803 aufgehoben werde. Auf dieses Begehren sey wohl die Zusicherung guter Nachbarschaft ertheilt, über die vorwaltende Sache aber noch Mangel an hinlänglicher Kenntniß des Gegenstandes, um sich über dieselbe aussprechen zu können, vorgeschüßt worden.

Die Tagsaßung hat diese Angelegenheit an eine Kommission zur Prüfung gewiesen. (Siehe §. XVII. des gegenwärtigen Repertoriums).

E. Am 2. Heumonat 1806 hat die Tagfahung den Landammann der Schweiz angewiesen, bei der königlich-württembergischen Regierung auf die Grundlage seiner am 14. Jänner 1806 an den König gerichteten Zuschrift die Reklamationen der Schweiz zu erneuern und in Folge

1803, LXXVII. 10.

1806, IV u. XXX

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