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1806, XXX.

1807, XXXII.

befriedigender oder allfällig annähernder Erklärungen bei den einzuleitenden Unterhandlungen die Rechte der Schweiz gehörig wahrzunehmen.

F. Durch den Artikel 14 der Rheinbundesakte vom 12. Heumonat 1806 hat Württemberg an Baden abgetreten die Graftschaft Bonndorf, die Städte Brühnlingen, Villingen, Tuttlingen 2c.; dagegen hat es nach dem Artikel 18 erhalten die Stadt Biberach sammt Gebiet, die Kommenthurei des deutschen Ordens Altschhausen :c. und gemäß dem Artikel 24 der nämlichen Akte die Staatshoheit über die Herrschaft Neu-Ravensburg 2c. Auch diese Abtretung hat sich im Umfang der Verhandlungen mit Württemberg in etwas verändert.

G. Zufolge eines am 17. Weinmonat 1806 zwischen dem Königreiche Württemberg und dem Großherzogthum Baden abgeschlossenen Tausch- und Epurationsvertrags hat Baden an Württemberg abgetreten: die Stadt Tuttlingen sammt dem auf der rechten Seite der Donau gelegenen Theile des Amtes dieses Namens, seine Rechte und Ansprache an die Hoheit 2c. über die Herrschaft Mühlheim an der Donau bei Tuttlingen, seine Rechte und Ansprache an die zu den breisgauischen Klöstern St. Blasien und St. Peter gehörig gewesenen Schaffnereien zu Mengen und Bissingen mit den auf württembergischem Gebiet gelegenen Besitzungen der leķtern u. s. w. Dagegen hat Baden von Württemberg denjenigen Theil des Breisgaues empfangen, welcher durch den Frieden von Preßburg an Württemberg gefallen. Auch durch den letterwähnten gegenseitigen Länderaustausch ist der Umfang der schweizerischen Reklamationen an Württemberg wieder verändert worden.

H. Am 26. Brachmonat 1807 hat der Landammann der Schweiz berichtet, auf seine Eingabe vom 21. Aprill sey unter dem 26. Mai 1807 von Seite der württembergischen Regierung die Aeußerung erfolgt, die Angelegenheit der Inkammerationen soll auf demjenigen Wege, auf welchem dieselbe vor Abschluß des Friedens von Preßburg behandelt worden war, zu ihrer Erledigung gebracht werden; um die dießfalls nothwendigen Unterhandlungen näher vorzubereiten, sehe man aber vor Allem einer amtlichen Mittheilung über den Standpunkt der von der Schweiz mit dem österreichischen Hause seiner Zeit in Folge des Krieges und der auf den leßtern erfolgten Territorialveränderungen gepflogenen Unterhandlungen entgegen. Dem gestellten Begehren glaubte der Landammann der Schweiz von sich aus nicht entsprechen zu können.

Die Tagfahung hat die weitere Behandlung der Angelegenheit dem Landammann überlassen, damit derselbe, Namens der Eidgenossenschaft und nach den Wünschen der betheiligten Kantone, alle nach Zeit und Umständen erforderlichen Schritte, sey es bei der k. württembergischen Regierung unmittelbar, sey es bei der kaiserl. französischen Regierung, thun möchte, deren Dazwischenkunft, gestüßt auf den Regensburgerrezeß und auf den Frieden von Preßburg, anzurufen wäre, um die nothwendig gewordene Unterhandlung ihrem Ziele näher zu bringen. Zudem wurden die betheiligten Kantone eingeladen, sich in einer besondern Konferenz über die Art und Weise, wie die Unterhandlungen wieder aufgenommen werden sollen, zu verständigen und dann dem Landammann der Schweiz ihre dießfälligen Wünsche vorzutragen.

J. Am 9. Heumonat 1808 hat der Landammann der Schweiz berichtet, wie durch die im Spätjahr 1807 nach Paris abgeordnete außerordentliche Gesandtschaft (siehe §. XV. des gegenwärtigen Repertoriums) die Angelegenheit der Inkammerationen lebhaft betrieben worden, und wie der Landammann der Schweiz unter'm 15. Mai 1808 an die k. württembergische Regierung das Begehren um Befreiung von der Inkammeration des in den württembergischen Staaten gelegenen schweizerischen Eigenthums nachdrücklich gerichtet habe. Auf das letztere Begehren sey unter❜m 20. Brachmonat die früher bethätigte Bereitwilligkeit, die vorliegende Angelegenheit im Ganzen auf eine den Umständen angemessene Weise zu berichtigen, von Seite der königlichwürttembergischen Regierung wiederholt bezeugt worden, ebenso die Absicht, die schon mehr erprobten freundnachbarlichen Gesinnungen gegen die Schweiz zu bethätigen. Zu diesem Zwecke werden aber vor Allem genaue Verzeichnisse über das in Frage liegende inkammerirte Eigenthum verlangt. Schon im Herbst 1807 sey durch die betreffenden Kantone die Mittheilung der verlangten Verzeichnisse an Württemberg für angemessen erachtet worden; da aber mehrere Verzeichnisse hätten verändert werden müssen, so sey deren Mittheilung an Württemberg unterblieben; eine solche sey aber dermalen um so nothwendiger, als von derselben die Anbahnụng wirklicher Unterhandlungen abzuhangen scheine, und sie sollte um so schleuniger geschehen, als die wegen den Inkammerationen in Oesterreich früher ernannten eidgenössischen Kommissarien (die Herren von Mülinen, Schultheiß des Kantons Bern, und Stockar von Neuforn, Seckelmeister des Kantons Schaffhausen) sich bereitwillig erklärt haben, im Namen der Schweiz diese Unterhandlung fernerhin zu leiten.

Von Seite des Kantons St. Gallen wurde die Vorlage eines Verzeichnisses inkammerirter Gegenstände versprochen.

Die Tagsaßung hat die weitere Leitung der vorliegenden wichtigen Angelegenheit, die Anbahnung wirklicher Unterhandlungen und die aus Grundsäßen der Billigkeit und freundnachbarlichen Rücksichten herzuleitende Ausgleichung der obwaltenden Anstände dem Landammann der Schweiz übertragen.

K. Am 27. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung, auf den Antrag des Kantons Schaffhausen, betreffend die in Württemberg gelegenen inkammerirten schweizerischen Besitzungen ihren Beschluß vom 9. Heumonat 1808 bestätigt.

L. Am 9. Brachmonat 1810 hat die Tagsaßung ihre Beschlüsse vom 9. Heumonat 1808 und 27. Brachmonat 1809 wieder erneuert und bei diesem Anlasse dem Landammann der Schweiz überlassen, von den besondern auf diese Angelegenheit bezüglichen Mittheilungen des Kantons St. Gallen und von allfälligen fernern Wünschen der betheiligten Kantone den angemessenen Gebrauch zu machen.

M. Um 30. Brachmonat 1810 wurden vorgelegt: einerseits ein königlich-württembergisches Schreiben vom 23. desselben Monats, in welchem, in Erwiederung auf ein Schreiben des Landammanns der Schweiz vom 16. Mai 1810 erklärt wird: zu Bethätigung seiner freundschaftlichen

1808, XXXI.

1809, XXIII.

1810, XXVI.

Zuneigung habe der König seinem Gesandten den besondern Auftrag ertheilt, in Unterhandlungen zu treten, durch welche die Angelegenheit der in Württemberg gelegenen, durch Oesterreich früher inkammerirten schweizerischen Besitzungen ihre Erledigung erhalten könne, anderseits eine vom 28. desselben Monats datirte Note des königlich-württembergischen Herrn Gesandten, das Begehren enthaltend, es möchte zu Vornahme der erwähnten Unterhandlungen ein schweizerischer Bevollmächtigter ernannt und mit hinlänglichen Vollmachten versehen werden.

Die Tagfahung hat den Landammann der Schweiz angewiesen, eidgenössische Kommissarien zu ernennen und dahin zu wirken, daß durch die leßtern im Einverständnisse mit den vorzüglich betheiligten Kantonen eine Uebereinkunft abgeschlossen werde, durch welche die obschwebende An1810, XXVII. gelegenheit auf eine vortheilhafte Weise gütlich beigelegt werde.

N. Durch einen am 2. Weinmonat 1810 zu Paris abgeschlossen Vertrag ist die Landgrafschaft Nellenburg von Seite Württembergs an Baden abgetreten worden. Die weitern Verhandlungen betreffend die in dieser Landgrafschaft gelegenen inkammerirten schweizerischen Besitzungen hatten daher, anstatt mit Württemberg, nunmehr mit Baden statt zu finden (Siehe §. XX. des Repertoriums).

0. Am 12. Brachmonat 1811 wurde der Tagsaßung Bericht erstattet über den Verlauf der im Herbst 1810 zu Schaffhaufen abgehaltenen Konferenzen zwischen den eidgenössischen Kommiffarien (von Reinhard, Bürgermeister des Kantons Zürich, und Stockar von Neuforn, Seckelmeister des Kantons Schaffhausen) und dem königlich-württembergischen Gesandten (von Arand).

Die Tagsaßung verdankte die getroffene Einleitung und den Fortgang der Unterhandlungen, deren Fortsetzung dem Landammann der Schweiz und den eidgenössischen Kommissarien nach1811, XXVII. drücklich empfohlen wurde.

P. Am 8. Heumonat 1812 hat die Tagsaßung nach vernommenem Bericht der eidgenössischen Kommissarien, daß die unterbrochene Unterhandlung nächstens wieder aufgenommen werden 1812, XXVII. solle, die in frühern Jahren über den nämlichen Gegenstand gefaßten Beschlüsse bestätigt.

Q. Am 12. Heumonat 1813 hat der Landammann der Schweiz der Tagsaßung angezeigt, es sey im Brachmonat des nämlichen Sahres zwischen dem eidgenössischen Kommissarius, Herrn Stokar von Neuforn, Seckelmeister des Kantons Schaffhausen, und dem k. württembergischen Gesandten, geheimen Legationsrath Freiherrn von Bah, ein Vertrag verabredet worden, welcher sowohl dem König von Württemberg, als den vier betheiligten Kantonen Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt worden sey, in der Meinung, daß gleich nach erklärter allseitiger Zustimmung der Interessirten die förmliche Unterzeichnung des Vertrags und dessen endliche Ratifikation statt haben werde. Seitdem hätten, am 6. Heumonat, die Kantone Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau die Genehmigung des Vertragsentwurfs ausgesprochen.

Die Tagsatzung hat, betreffend den zu Stande gekommenen Vertrag, welchen die Kantone Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau bereits genehmigt haben, dem Landammann der Schweiz

die Vollmacht ertheilt, in ihrem Namen die Ratifikation desselben auszusprechen, sobald der Kanton Aargau diesen Vertrag wird ratifizirt haben.

R. Am 15. Heumonat 1813 hat der Kanton Aargau die Genehmigung des erwähnten Vertrags amtlich angezeigt.

s. Am 31. August 1813 hat der Landammann der Schweiz, im Namen der Eidgenossenschaft die Ratifikation des abgeschlossenen Vertrags ausgesprochen und es ist am 15. Herbstmonat 1813 die Auswechslung der gegenseitigen Ratifikationen erfolgt.

1813, XXIX.

1813, XXIX.

§. XXII. Verhältnisse der Schweiz zum Königreich Baiern, in Folge des Regensburgerrezesses.

A. Durch den Artikel 8 des am 26. Christmonat 1805 zu Preßburg abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen dem römisch-deutschen (österreichischen) Kaiser und dem Kaiser der Franzosen hat Oesterreich an den König von Baiern unter anderm die Grafschaft Tyrol, die sieben Herrschaften vor dem Arlberg mit ihren Enklaven, die Grafschaft Hohenems, die Grafschaft Königseck - Rothenfels, die Herrschaften Tettnang und Argen und die Stadt Lindau mit ihrem Gebiet abgetreten.

B. Der Tagsaßung wurde am 14. Brachmonat 1806 durch den Landammann der Schweiz berichtet, er habe im März 1806 den Herrn von Wattenwyl, Schultheißen des Kantons Bern, nach München abgeordnet, um den König von Baiern zu der Uebernahme der Königswürde zu beglückwünschen und um bei diesem Anlaß das Begehren zu stellen, daß in den von Oesterreich erworbenen Gebietstheilen das österreichische Edikt vom 4. Christmonat 1803, durch welches alle Besißungen schweizerischer Korporationen inkammerirt worden waren, aufgehoben werde. Auf dieses Begehren sey wohl die Zusicherung guter Nachbarschaft ertheilt, über die vorwaltende Sache aber noch Mangel an hinreichender Kenntniß des Gegenstandes vorgeschüßt worden, um sich über dieselbe aussprechen zu können.

Die Tagsaßung hat diese Angelegenheit an eine Kommission zur Prüfung gewiesen (Siehe 1. XVIII. des gegenwärtigen Repertoriums.

C. Um 2. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz angewiesen, bei der königlich-baierischen Regierung auf die Grundlage seiner am 14. Jänner 1806 an den König gerichteten Zuschrift die Reklamationen der Schweiz zu erneuern und in Folge befriedigender oder allfällig annähernder Erklärungen die Rechte der Schweiz gehörig wahrzunehmen.

D. Am 5. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung den Kanton St. Gallen ermächtigt, mit dem Königreich Baiern einen Vertrag über ökonomische Verhältnisse zu unterhandeln, in dem Sinne,

1806, IV u. XXX.

1806, XXX.

daß die übrigen Kantone durch einen solchen Vertrag nicht gefährdet werden. Der unterhandelte Vertrag soll vor seinem Abschluß dem Landammann der Schweiz zur Kenntniß gebracht 1806, XLIX. und seiner Zeit der Tagsaßung zur Einsicht vorgelegt werden.

E. Am 26. Brachmonat 1807 hat der Landammann der Schweiz berichtet, auf seine Eingabe vom 21. Aprill habe der königlich - baierische Ministerresident in der Schweiz unterm 29. Aprill desselben Jahres ein genaues Verzeichniß aller derjenigen Gegenstände verlangt, welche die Schweiz im Tyrol und in den vormaligen schwäbisch-vorderösterreichischen Provinzen glaube reklamiren zu können, nebst allen Akten und Protokollen über die zwischen der Schweiz und Oesterreich gepflogenen Unterhandlungen, um zu vollständiger Kenntniß der Sache gelangen zu können. Der Landammann der Schweiz glaubte einer solchen Zumuthung von sich aus nicht entsprechen zu können.

Die Tagfahung hat die weitere Behandlung dieser Angelegenheit dem Landammann der Schweiz überlassen, damit derselbe im Namen der Eidgenossenschaft und nach den Wünschen der betheiligten Kantone alle nach Zeit und Umständen erforderlichen Schritte, sey es bei der königlich-baierischen Regierung unmittelbar, sey es bei der kaiserlich-französischen Regierung, deren Dazwischenkunft, gestüßt auf den Regensburgerrezeß und auf den Frieden von Preßburg, anzurufen wäre, thun möchte, um die Unterhandlung ihrem Ziele näher zu bringen. Zudem wurden die betheiligten Kantone eingeladen, sich in einer besondern Konferenz über die Art und Weise, wie die Unterhandlungen wieder aufgenommen werden sollen, zu verständigen, und dem 1897, XXXII. Landammann der Schweiz ihre dießfälligen Wünsche vorzutragen.

F. Um 9. Heumonat 1808 hat der Landammann der Schweiz berichtet, wie durch die im Spätjahr 1807 nach Paris abgeordnete außerordentliche Gesandtschaft (siehe §. XV. des gegen= wärtigen Repertoriums) die Angelegenheit der Inkammerationen lebhaft betrieben worden, und wie er, der Landammann der Schweiz, seitdem, am 15. Mai 1808, mit Beziehung auf die am 31. März desselben Jahres erfolgte Aufhebung des österreichischen Inkammerationsedikts vom 4. Christmonat 1803 und auf einen am 5. Wintermonat 1807 zu München zwischen Baiern und Oesterreich abgeschlossenen Vertrag, durch welchen diese beiden Staaten sich die gegenseitige Aufhebung der Inkammerationen des Vermögens von Privaten und weltlichen und geistlichen Stiftungen zugesichert haben, an die königlich - baierische Regierung das Begehren um Befreiung von der Inkammeration des in den baierischen Staaten gelegenen schweizerischen Eigenthums nachdrücklich gestellt habe. Auf das lettere Begehren sey unter'm 6. Heumonat 1808 die vorläufige Zusicherung eingelangt, der König von Baiern sey nicht abgeneigt, betreffend die Inkammeration schweizerischen Eigenthums, eine Uebereinkunft nach den nämlichen Grundsäßen abzuschließen, nach welchen zwischen Baiern und Oesterreich durch den am 5. Wintermonat 1807 abgeschlossenen Vertrag der gegenseitig verhängte Sequester über das Vermögen der Privaten und noch bestehender weltlicher und geistlicher Stiftungen aufgehoben sey. Zu diesem Zwecke sey es aber nothwendig, ein genaues und beglaubigtes Verzeichniß der in Baiern gelegenen

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