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sequestrirten schweizerischen Besißungen vorzulegen. Schon im Herbst des Jahres 1807 sey durch die betreffenden Kantone die Mittheilung an Baiern der von demselben verlangten Verzeichnisse gutgefunden worden; da aber mehrere dieser Verzeichnisse hätten verändert werden müssen, To sey deren Mittheilung an Baiern bisher noch unterblieben; eine solche Mittheilung sey dermalen um so nothwendiger, als von derselben die Anbahnung wirklicher Unterhandlungen abzuhangen scheine und sie sollte um so schleuniger geschehen, als die, betreffend die Inkammerationen in Oesterreich, früher ernannten eidgenössischen Kommissarien (die Herren von Mülinen, Schultheiß des Kantons Bern, und Stockar von Neuforn, Seckelmeister des Kantons Schaffhausen) sich bereitwillig erklärt haben, im Namen der Schweiz die Unterhandlung fernerhin zu leiten.

Von Seite des Kantons Appenzell J. Rh. wurde ein Verzeichniß inkammerirter Gegenstände vorgelegt, von Seite des Kantons St. Gallen die Vorlegung eines ähnlichen Verzeichnisses versprochen.

Die Tagsaßung hat die weitere Leitung der vorliegenden Angelegenheit, die Anbahnung wirklicher Unterhandlungen und die aus Grundfäßen der Billigkeit und freundnachbarlichen Rücksichten herzuleitende Ausgleichung der Anstände dem Landammann der Schweiz übertragen.

G. Am 27. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung, auf den Antrag des Kantons Schaffhausen, betreffend die in Baiern gelegenen inkammerirten schweizerischen Besihungen ihren Beschluß vom 9. Heumonat 1808 bestätigt.

H. Um 9. Brachmonat 1810 hat die Tagsaßung ihre Beschlüsse vom 9. Heumonat 1808 und 27. Brachmonat 1809 wieder erneuert und bei diesem Anlaße dem Landammann der Schweiz überlassen, von den besondern auf diese Angelegenheit bezüglichen Mittheilungen der Kantone St. Gallen und Graubünden und von allfälligen fernern Wünschen der betheiligten Kantone den angemessenen Gebrauch zu machen.

J. Am 12. Brachmonat 1811 hat die Tagfahzung den Landammann der Schweiz angewiesen, bei dem ersten schicklichen Anlaß, betreffend die Inkammerationen in Baiern, Unterhandlungen anzuknüpfen und mit Thätigkeit zu betreiben.

K. Am 8. Heumonat 1812 ist auf das Begehren der Kantone Graubünden und Thurgau die Angelegenheit der Inkammerationen in Baiern dem Landammann der Schweiz abermals nachdrücklich empfohlen worden.

L. Am 12. Heumonat 1813 hat die Tagsaßung, nachdem ihr eine am 25. März desselben Jahres durch den Landammann der Schweiz an die königlich-baierische Gesandtschaft gerichtete Note vorgelegt worden war, ihre in frühern Jahren gefaßten Beschlüsse, betreffend die Inkammerationen in Baiern, bestätigt.

1808, XXXI.

1809, XXIII.

1810, XXVII.

1811, XXVII.

1812, XXVII.

1813, XXIX.

§. XXIII. Verhältniffe der Schweiz zu den Fürstenthümern Hohenzollern, in Folge des Regensburgerrezesses.

A. Durch Artikel 10 des Hauptdeputationsrezesses von Regensburg wurde dem Fürsten von Hohenzollern - Sigmaringen unter anderm die Herrschaft Glatt als Entschädigung zugeschieden.

B. Da der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen nicht nur die dem Kloster Muri früher eigenthümliche Herrschaft Glatt, welche ihm durch den Regensburgerrezeß zugeschieden worden ist, sondern noch verschiedene andere, dem Kloster Muri eigenthümliche, in Schwaben gelegene Herrschaften, die zu der Herrschaft Glatt in etwelcher Beziehung gestanden, in Besitz genommen, und zudem den in Glatt anwesenden Abt von Muri veranlaßt hatte, ohne Vorwissen und Einwilligung seines Kapitels allen Rechten auf die Herrschaft Glatt sammt Zubehörden, sowie einer, fl. 57,000 betragenden, Schuldansprache des Stiftes Muri an das fürstliche Haus Hohenzollern-Sigmaringen zu entsagen, so fand sich das Stift Muri veranlaßt, bei dem Landammann 1803, LXXVII. 5. der Schweiz mit Beschwerde einzugelangen.

C. Vermittelst eines vom 17. August datirten Berichtes stellte die am 15. Heumonat 1803 niedergesezte Kommission über die Reklamation des Stiftes Muri ihre Anträge. In Uebereinstimmung mit denselben hat die Tagsaßung am 18. August beschlossen: betreffend die Herrschaft Glatt, welche durch den Regensburgerrezeß dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen als Entschädigung ausdrücklich angewiesen worden ist, weil die Tagsaßung am 5. August 1803 jenen Rezeß grundsäßlich angenommen habe, keine Einsprache zu erheben, sondern höchstens den Abt und die dermaligen Kapitularen von Muri zu einer verhältnißmäßigen lebenslänglichen Pension zu empfehlen, dagegen betreffend die Besißergreifung von den dem Stifte Muri zustehenden Herrschaften Dettingen, Dettlingen und Bittelbronn, Dießen und Dettensee, Nekarshausen u. s. w. entschiedene Einsprache zu erheben, die Rückerstattung dieser Herrschaften, welche durch den Regensburgerrezeß dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen nicht abgetreten worden sind, zu verlangen, und auf der Ungültigkeit des am 22. Wintermonat 1802 von dem Abte von Muri mit jenem Fürsten abgeschloffenen Vertrags zu bestehen. Auf den Fall, daß eine dießfällige Verwendung des Landammanns der Schweiz erfolglos seyn sollte, ist derselbe ermächtigt worden, vorerst die Churfürsten von Württemberg und Baden, in ihrer Eigenschaft als ausschreibende Fürsten des schwäbischen Kreises, und dann nöthigen Falls diejenigen Mächte, welche den Regensburgerrezeß garantirt 1803, LXXVII. 5. haben, um ihre Verwendung anzusprechen.

D. Am 16. Brachmonat 1804 hat die Tagsaßung von den eidgenössischen Kommissarien vernommen, daß ihre Schritte während den in Schaffhausen abgehaltenen Konferenzen, um den Fürsten von Hohenzollern - Sigmaringen zu bewegen, die widerrechtlich in Besitz genommenen

Stift-Murischen Besitzungen zurück zu erstatten, erfolglos geblieben feyen. Auf das Ansuchen der Gesandtschaft des Standes Aargau hat die Tagfaßung den Landammann der Schweiz eingeladen, feine dießfällige Verwendung durch gutfindende diplomatische Mittel fortzuseßen.

E. Betreffend eine Beschwerde des Standes Thurgau über die Art und Weise, wie der Fürst von Hohenzollern - Hechingen die demselben durch den Artikel 10 des Reichsdeputationsrezesses zugeschiedene Herrschaft Hirschlatt, welche Eigenthum des Stiftes Kreuzlingen war, in Besiß genommen habe, hat die Tagsaßung am 16. Brachmonat 1804 den Stand Thurgau eingeladen, dem Landammann der Schweiz eine aktenmäßige Darstellung einzugeben, um denselben in den Stand zu sehen, zweckmäßige Schritte für Verfechtung der Interessen des Kantons Thurgau vorzunehmen.

1804, LI. B.

1804, LI. B.

§. XXIV. Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Fürstenberg, in Folge des Regensburgerrezeffes.

A. Durch ein am 3. August 1803 ausgestelltes Kreditiv wurde der fürstlich-fürstenbergische Hof- und Regierungsrath Schanz bei der Tagsaßung beglaubigt, um die gegenseitigen Verhältnisse, welche durch die in der Schweiz vorgefallenen Veränderungen und durch den von Kaiser und Reich ratifizirten Reichsdeputationshauptschluß zu Regensburg in etwas verrückt worden waren, wieder in's Reine zu bringen und durch eine besondere Uebereinkunft neuerdings vollkommen zu sichern.

B. Aus einem vom 18. August 1803 datirten Berichte der am 15. Heumonat desselben Jahres durch die Tagsagung niedergeseßten Kommission erhellt, daß gemäß den von dem fürstenbergischen Abgeordneten gemachten Eingaben und den zwischen den beiden Staaten seit einiger Zeit gewechselten Noten vorzüglich über drei Punkte eine Verständigung erzielt werden sollte, nämlich:

1) über das vom Fürsten von Fürstenberg bis anhin besessene Oberlehenrecht über verschiedene in der Schweiz gelegene Lehengüter;

2) über die von Fürstenberg im Kanton Schaffhausen besessenen Grundzinse und Zehntgefälle ;

3) über die den Fürsten vom Haus Fürstenberg über einen Theil des Bannes der schaffhausischen Gemeinden Schleitheim, Ober- und Unterhallau (das Wester- und Gatterholz) zustehende Landeshoheit.

1803, LXXVII. 6.

1803, LXXVII. 6.

1803, LXXVII. 6.

1804, LI. C.

C. Am 20. August 1803 hat die Tagsaßung beschlossen: mit Rücksicht auf den Artikel 26 des Hauptdeputationsrezesses, über die Reklamationen, betreffend verschiedene Lehenrechte, welche dem Fürsten von Fürstenberg in der Schweiz bis anhin zugestanden haben möchten, nicht einzutreten, weil diese Lehenrechte nur einfache Ehrenrechte seyen, welche durch jenen Artikel gegenseitig aufgehoben worden; betreffend die unter Ziffer 2 und 3 enthaltenen Reklamationen aber sey mit dem Fürsten von Fürstenberg, bei Anlaß der im Spätjahr 1803 zu Schaffhausen abzuhaltenden Konferenzen mit Abgeordneten der deutschen Reichsstände, in Unterhandlung zu treten.

D. Am 3. Heumonat 1804 wurde der Tagsaßung berichtet, daß die während der Konferenzen zu Schaffhausen statt gefundenen Verhandlungen mit einem fürstenbergischen Abgeordneten fruchtlos abgelaufen seyen. Auf das Begehren der Gesandtschaft des Standes Schaffhausen hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz eingeladen, die Rechte des Standes Schaffhausen gegenüber dem Fürsten von Fürstenberg, wie bis jeßt, so auch künftig, zu verfechten und durch gutfindende diplomatische Schritte zu unterstüßen. Dabei hat indessen der Stand Zürich sich gegen die Anwendung von Maßregeln verwahrt, durch welche die freundnachbarlichen Verhältnisse mit Fürstenberg gestört werden könnten.

E. Durch den Artikel 24 der Rheinbundesakte vom 12. Heumonat 1806 ist der Fürst von Fürstenberg mediatisirt worden und der größere Theil seiner Besißungen kam unter die Staatshoheit des Großherzogs von Baden.

Betreffend die Erörterungen mit dem Großherzogthum Baden, wird auf §. XX. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

§. XXV. Verhältnisse der
Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Schwarzenberg,
in Folge des Regensburgerrezesses.

A. In Folge des Artikels 29 des Hauptdeputationsrezesses vom 25. Hornung 1803 hat der Fürst von Schwarzenberg (als Landgraf im Klettgau) die niedere Gerichtsbarkeit über die Dorfschaften Jestetten und Altenburg, welche dem schweizerischen Kloster Rheinau angehört hatten, ferner die herrschaftlichen Rechte, welche dem Chorherrnstift Zurzach zu Kadelburg angehört hatten, sowie denjenigen Bann des Städtchens Rheinau, der im Schwarzenbergischen liegt, an sich gezogen.

B. Auf den vom 2. Herbstmonat 1803 datirten Bericht der am 15. Heumonat desselben Jahres niedergeseßten Kommission, daß mit Vorwissen des Landammanns der Schweiz die Regierungen der Stände Zürich und Aargau mit der fürstlich - schwarzenbergischen Regierung die dießfalls erhobenen Anstände auf dem Wege einer Konferenz beseitigen werden, hat die

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Tagsaßung auf den Fall hin, daß die beabsichtigte Erledigung der Anstände nicht erzielt werden sollte, am 6. Herbstmonat 1803 beschlossen: es sollen diese Anstände bei den im Spätjahr zu Schaffhausen abzuhaltenden Konferenzen in Erörterung fallen.

C. Durch den Artikel 24 der Rheinbundesakte vom 12 Heumonat 1806 hat der Großherzog von Baden die Staatshoheit über die Landgrafschaft Klettgau erworben.

Betreffend die weitern Verhandlungen über Anstände wegen des Klettgau's wird auf §. XX. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1803, LXXVII. 11.

§. XXVI.

Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Dietrichstein,
in Folge des Regensburgerrezesses.

A. Dem Fürsten von Dietrichstein wurde als Ersaß für die Herrschaft Trasp in Graubünden, welche laut dem Artikel 29 des Hauptdeputationsrezesses an die helvetische Republik abgetreten worden ist, durch den Artikel 11 des nämlichen Rezesses die Herrschaft Neu-Ravensburg zugeschieden, welche Eigenthum des Stiftes St. Gallen gewesen war.

B. In Folge eines vom 29. August 1803 datirten Berichtes der am 15. Heumonat desselben Jahres niedergefeßten Kommission, dahin gehend, daß der Fürst von Dietrichstein mehr in Besiß genommen haben dürfte, als demselben durch den Regensburgerrezeß zugeschieden worden, hat die Tagsaßung am 6. Herbstmonat 1803 auf den Antrag der Kommission den Landammann der Schweiz ersucht, auf das Begehren der Regierung des Kantons St. Gallen sich möglichst zu verwenden und die Sache so einzuleiten, daß diese Angelegenheit bei Anlaß der im Spätjahr 1803 zu Schaffhausen abzuhaltenden Konferenzen mit deutschen Reichsständen berichtiget werden könne.

C. Durch den Artikel 24 der Rheinbundesakte vom 12. Heumonat 1806 wurde die Herrschaft Neu-Ravensburg unter württembergische Staatshoheit gestellt.

Die weitern Verhandlungen wegen dieser Herrschaft haben daher mit Württemberg statt gefunden und können bei den Verhandlungen mit dieser Krone (in §. XXI. des gegenwärtigen Repertoriums) nachgesehen werden.

1803, LXXVII. 9.

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