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§. XXVII. Verhältnisse der Schweiz zum Fürsten von Oranien (NassauDillenburg), in Folge des Regensburgerrezesses.

A. Durch den Artikel 12 des Hauptdeputationsrezesses von Regensburg wurden dem Fürsten von Nassau-Dillenburg (Prinz von Oranien) unter anderm zugetheilt die Abtei von Weingarten, die Abteien und Probsteien von Hofen, von St. Gerold im Gebiete derjenigen von Weingarten, und von Bandern im Gebiet von Lichtenstein.

B. Veranlaßt durch eine vom 31. Heumonat 1803 datirte Note des Stiftes Einsiedeln, welchem die Herrschaft St. Gerold angehört hatte, hat die Tagsaßung in Folge eines vom 12. gleichen Monats datirten Berichtes der am 15. Heumonat niedergesezten Kommission am 13. August beschlossen: sie könne nach Annahme des Deputationshauptrezesses gegen die Besißnahme von St. Gerold durch den Prinzen von Oranien keine Reklamationen erheben, weil St. Gerold durch jenen Hauptrezeß diesem Prinzen wirklich zugeschieden worden sey. Was aber die unter österreichischer Landeshoheit gelegenen, zu jener Herrschaft nicht gehörigen Gefälle und Besißungen des Stiftes Einsiedeln anbetrifft, welche von Seite der österreichischen Behörden mit Sequester belegt worden sind, so soll vor Allem das Stift Einsiedeln ermitteln, welche Bewandtniß es mit 1803, LXXVII. 4. diesem Sequester habe.

§. XXVIII. Verhältnisse der Schweiz zum deutschen Orden, in Folge des Regensburgerrezesses.

A. Ueber die von dem Land-Kommenthur der deutschen Ordens-Balley Elsaß eingelegte Reklamation, betreffend einige im Frickthal gelegene Besißungen des Ordens (siehe §. XIX. R. des gegenwärtigen Repertoriums), hat die Tagsaßung am 13. August 1803 beschlossen: es könne auf die eingegebenen Reklamationen aus dem Grunde nicht eingetreten werden, weil das Frickthal nicht in Folge des Regensburgerhauptrezesses, sondern bereits früher durch Oesterreich an Frankreich und von leßterm an die Schweiz unbedingt abgetreten und kraft des Lünevillerfriedens von allen Rechten 1803, LXXVII. 3. und Ansprüchen des rechten Rheinufers losgesprochen worden sey.

B. Am 2. Heumonat 1804 wurden der Tagsaßung neue Reklamationen vom Land-Kommenthur für die deutsche Ordens-Ballei Elsaß vorgelegt. Dieselben hatten schon zu Erörterungen auf den im Christmonat 1803 bis Hornung 1804 zu Schaffhausen abgehaltenen Konferenzen die Veranlassung gegeben und bezogen sich auf die in verschiedenen Kantonen festgeseßten Loskaufspreise für

Zehnten und Grundzinsgefälle im Allgemeinen und auf die durch einige Geseße gestattete vereinzelte Ablösung solcher Gefälle; ferner auf verschiedene Verfügungen der Regierung des Standes Aargau, betreffend diejenigen Besitzungen der im Breisgau gelegenen Ordenskommende Beuggen, welche im Kanton Aargau gelegen waren. Es wurden diese Reklamationen einer Kommission zur Prüfung überwiesen.

C. Am 17. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung auf einen vom 12. gl. M. datirten Bericht der niedergeseßten Kommission beschlossen: betreffend die Geseße über die Ablösung von Zehnten und Grundzinsen dem Reklamanten zu erwiedern, es könne der im Artikel 30 des Hauptdeputationsrezesses festgesette Maßstab für Ablösung von Zehnten und Grundzinsen auf die Schweiz keine Anwendung finden, weil durch den vorhergehenden Artikel 29 des nämlichen Rezesses ausdrücklich bestimmt worden, es seyen solche Zehnten und Gefälle nach dem durch die helvetischen Geseze festgeseßten Fuße einzulösen. Die Einlösung solcher Zehnten und Gefälle sey aber durch die Bundesverfassung gewährleistet.

Zugleich wurden die Kantone, welche den Loskauf der Zehnten und Grundzinse nach eigenen Geseßen zu bestimmen haben und in welchen Besitzungen des deutschen Ordens liegen (namentlich Luzern und Basel), eingeladen, in ihren dießfälligen Verhandlungen mit dem deutschen Orden alle diejenigen Rücksichten eintreten zu lassen, welche mit ihren eigenen Interessen nur immer vereinbar seyen.

Was die Reklamation wegen der Besißungen der Kommende Beuggen anbetrifft, wurde wiederholt erklärt, es sey das Frickthal der Schweiz von Frankreich übergeben worden, und die Schweiz glaube sich nicht für befugt, von denjenigen Erklärungen der französischen Regierung auf irgend eine Art abzugehen, mit welchen diese Uebergabe begleitet worden war.

D. Am 23. Heumonat 1804 wurde der Tagsaßung eine Note des k. k. Gesandten vorgelegt, in welcher gesucht ward, aus dem Texte des Friedens von Lüneville zu beweisen, daß die Besißnahme von Seite der Behörden des Kantons Aargau der ehemals zu der Kommende Beuggen gehörigen, in dem Frickthale gelegenen Besißungen unbefugt gewesen sey und demnach, in Empfehlung der vorerwähnten Reklamationen des deutschen Ordens, die Aufhebung des auf diese Güter gelegten Sequesters verlangt.

Die Tagfahung hat den Herrn Landammann der Schweiz eingeladen, ihren in der vorliegenden Angelegenheit am 17. Heumonat 1804 gefaßten Entscheid mit den demselben zu Grunde liegenden staatsrechtlichen Motiven dem k. k. Gesandten zur Kenntniß zu bringen.

E. Durch den Artikel 12 des Friedens von Preßburg vom 26. Christmonat 1805 ist die Würde eines Großmeisters des deutschen Ordens, sowie alle Rechte, welche entweder von Mergentheim abhangen oder mit der Würde der Großmeisters verbunden sind, oder bei Abschluß des Friedens im Besiße des deutschen Ordens sich befunden haben, in einer Linie des österreichischen Hauses erblich erklärt.

1904, LI. A.

1804, LI. A

1804, LI. A.

F. Durch die Bestimmungen der Rheinbundesakte vom 12. Heumonat 1806 wurden den Königreichen Baiern und Württemberg und dem Großherzogthum Baden zc. verschiedene Kommenthureien des deutschen Ordens einverleibt; dagegen hat der Artikel 33 der nämlichen Akte den aus ihren Besitzungen verdrängten Ordensgliedern angemessene lebenslängliche Gehalte zugesichert.

G. Vermittelst eines vom 10.. Aprill 1807 datirten Kreisschreibens hat der Landammann der Schweiz mit Verweisung auf den Artikel 12 des Friedensschlusses von Preßburg vom 26. Christmonat 1805 den Kantonen die Frage zum Entscheid vorgelegt, einerseits, ob nach dem erwähnten Artikel die schweizerischen Kantone verbunden seyen, die Besitzungen des deutschen Ordens in der Schweiz als fremdes Eigenthum anzusehen und anderseits, ob die Eidgenossenschaft das kaiserlich - österreichische Haus (durch welches am 17. Hornung 1806 der Erzherzog Anton zum Hoch- und Deutschmeister bestätigt worden ist) in der Eigenschaft eines erblichen Besizers der deutschen Ordensgüter anerkennen soll.

H. Am 4. Brachmonat 1807 hat die Tagfagung, nach genommener Kenntniß von den auf den vorerwähnten Gegenstand bezüglichen Akten und nachdem die Gesandtschaft des Kantons Luzern die Befugniß ihrer Kommittenten zu rechtfertigen gesucht hatte, in Bezug auf die in ihrem Gebiet gelegene Ordenskommenthurei Hißkirch mit dem bisherigen Besißer eine Uebereinkunft 1807, XXXI. über das Eigenthum abzuschließen, eine Kommissionalprüfung angeordnet.

J. Am 11. Brachmonat 1807 hat die niedergeseßte Kommission ihren Bericht erstattet, in Folge dessen die Tagsagung beschlossen hat: den Kanton Luzern einzuladen, unter der Leitung des Landammanns der Schweiz betreffend die Kommende Hißkirch eine neue Unterhandlung anzubahnen, in dem Sinne, daß einerseits jene Grundsäße, durch welche die Schweiz im Verlauf der Unterhandlungen mit Oesterreich, betreffend die daselbst vorgenommenen Inkammerationen, ihr Eigenthum und ihre Rechte zu schüßen gesucht hatte, auch bei der einzuleitenden Unterhandlung zur Richtschnur genommen werden; daß mithin die mit dem bisherigen Nußnießer der Kommende Hißkirch abgeschlossene Uebereinkunft nicht als Grundlage angenommen werden könne, — anderseits, daß für die Sicherstellung aller auf den in Frage liegenden Besitzungen des deutschen Ordens liegenden Verpflichtungen sowie für Aufrechthaltung der dem betreffenden Kanton zustehenden Aufsicht über dieselben hinlänglich gesorgt werde. — Der Kanton Luzern wurde eingeladen, sich während dieser Tagsahung noch bestimmt über den vorliegenden Gegenstand auszusprechen, damit die durch den gefaßten Beschluß erforderlichen Einleitungen durch den Landammann der Schweiz getroffen werden können.

Die Gesandtschaft des Kantons Luzern hat die Rechte ihrer Kommittenten wiederholt verwahrt; diejenigen der Stände Tessin und Waadt nahmen die ganze Schlußnahme ad referendum, 1807, XXXI. und Freyburg hat erst nach erzielter Mehrheit zugestimmt.

K. Um 30. Brachmonat 1807 wurde eine vorläufige, auf die vorstehende Schlußnahme bezügliche Erwiederung des Kantons Luzern vorgelegt, die Erklärung enthaltend, die Regierung werde über alles ihrem Großen Rathe Bericht erstatten.

Die Tagsaßung hat ihren Beschluß vom 11. Brachmonat bestätigt und dem Landammann der Schweiz die weitere Leitung der vorliegenden Angelegenheit nach Maßgabe der aufgestellten Grundsäße übertragen.

L. Durch den Artikel 4 des am 14. Weinmonat 1809 zu Wien abgeschlossenen Friedens zwischen Frankreich und Oesterreich hat Oesterreich, weil in den Staaten des rheinischen Bundes der deutsche Orden aufgehoben worden ist, im Namen des Erzherzogs Anton auf die Stelle eines Großmeisters dieses Ordens in jenen Staaten Verzicht geleistet und die, über die Ordensgüter, welche außer dem österreichischen Gebiete gelegen sind, getroffenen Verfügungen anerkennt.

M. Am 23. Brachmonat 1813 hat die Tagsaßung in Folge eines vom Kanton Luzern unter❜m 26. Mai an alle Kantone gerichteten Begehrens den Landammann der Schweiz angewiesen, nach erhaltener Mittheilung der Titel und nach näherer Kenntniß von den durch die Regierung von Luzern früher schon vorgenommenen Schritten, sich auf diplomatischem Wege zu Gunsten der Schuldansprache des Kantons Luzern an die ehemalige Deutsch - Ordens - Landkommenthurei Altschhausen zu verwenden und wenn möglich eine erwünschte Erledigung zu bewirken.

1807, XXXI.

1813, XXVIII.

§. XXIX.

Verhältnisse der Schweiz zum Maltheserorden, in Folge
des Regensburgerrezesses.

A. Laut dem Artikel 26 des Hauptdeputationsrezesses von Regensburg vom 25. Hornung 1803 erhielten der Fürst Großprior und das Großpriorat des Maltheserordens in Deutschland als Entschädigung für ihre Verlüste auf dem linken Rheinufer: die Grafschaft Bonndorf, die Abteien St. Blasien, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter und Tennenbach und überhaupt alle im Breisgau gelegenen Kapitel, Abteien und Klöster, mit allen ihren auf dem rechten Rheinufer gelegenen Zugehörden unter der Bedingung, die persönlichen Schulden der Bischöfe zu Basel und zu Lüttich, welche die leßtern eingegangen, seit sie ihre Bischofssiße verlassen mußten, zu bezahlen. Laut dem Artikel 1 des nämlichen Hauptdeputationsrezesses ist das Breisgau, in welchem die erwähnten Abteien und Stifte gelegen waren, als Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das Modenesische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten bestimmt worden, in dem Sinne, daß dieser Fürst und seine Erben das Breisgau nach dem buchstäblichen Inhalte des Artikels 4 des Friedensschlusses von Lüneville zu besißen haben.

B. Die am 15. Heumonat 1803 durch die Tagsaßung niedergeseßte Kommission erstattete über die Rechtsverhältnisse, welche aus den vorerwähnten Bestimmungen hervorgiengen, einen vom 27. August datirten Bericht, über welchen die Tagsaßung am 6. Herbstmonat 1803 unter den zwei nachstehenden Hauptgesichtspunkten in Berathung getreten ist.

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I. Da durch den Reichshauptdeputationsschluß der Maltheserorden nicht aufgehoben, sondern dem deutschen Großpriorate desselben vielmehr für seine am linken Rheinufer erlittenen Verlüste eine Entschädigung gewährt worden, auf schweizerischem Gebiete aber von früherher in den Kantonen Luzern, Freyburg, Basel, Aargau und Thurgau die nachgenannten, zum deutschen Großpriorat gehörigen Kommenthureien bestehen, als: die Kommende Hohenrhein und Reiden, die Kommende Tobel, die Kommende Leuggern, die Kommende Basel und Rheinfelden und die Kommende Freyburg, — so hat die Tagsaßung auf den Antrag der berichterstattenden Kommission beschlossen: es sollen dem Maltheserorden seine alten Besißungen nicht streitig gemacht werden, insofern nach dem Artikel 29 des mehrerwähnten Rezesses die herrschaftlichen und Lehensrechte als aufgehoben, die Grundzinse und Zehnten als loskäuflich und die Besißer der Kommenden in Rücksicht dieser Gefälle als an die Gesetze derjenigen Kantone, in welchen dieselben liegen, gebunden angesehen werden. Da aber weitere Veränderungen in Hinsicht des Maltheferordens eintreten könnten, so wäre auf einen solchen Fall auf das dem Landesherrn zustehende Recht des Territorialheimfalles Rücksicht zu nehmen; es wäre demnach keine Veräußerung der Besißungen des Maltheserordens in der Schweiz zu gestatten. Hinwieder wurde der Landammann der Schweiz eingeladen, bei allfällig veränderter Lage der Dinge die geeigneten Schritte zu thun, damit, wie bisher, so auch künftig, eine gewisse Anzahl Schweizer in den Maltheserorden aufgenommen werde.

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II. Da durch den oben erwähnten Artikel 26 des Regensburgerrezesses dem deutschen Großpriorate des Maltheserordens nur „diejenigen Besißungen der breisgauischen Stifte und Klöster, welche auf dem rechten Rheinufer gelegen sind," als Entschädigung angewiesen wurden, verschiedene dieser Stifte und Klöster aber auch auf dem linken Rheinufer und zwar zum größern Theil in der Schweiz einige Besitzungen besessen haben, so machte die berichterstattende Kommission aufmerksam, daß die Schweiz von diesen Besißungen, insofern sie auf dem linken Rheinufer oder überhaupt auf schweizerischem Gebiet gelegen sind, zu ihrem eigenen Vortheil Besit ergreifen sollte. Hätte der Maltheserorden von denjenigen breisgauischen Stiften und Klöstern, welche demselben durch den Artikel 26 des Regensburgerrezesses zugeschieden worden, wirklich Besiß ergriffen und wäre nicht von Seite des Herzogs von Modena gegen eine solche Besthergreifung Einsprache erhoben worden, geftüßt auf eine vor Annahme des Regensburgerhauptdeputationsschlusses am 26. Christmonat 1802 zu Paris zwischen dem deutschen Kaiser und dem ersten Konsul der französischen Republik abgeschlossene Konvention über die dem Herzog von Modena zu gewährende Entschädigung, so könnte jener Ansicht der berichterstattenden Kommission leicht Folge gegeben werden; da aber der Maltheferorden sich noch nicht in den Besiß jener

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