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Stifte und Klöster gesezt habe, und es noch unentschieden sey, ob jene Korporationen noch fortbestehen werden, so hat die Tagsaßung auf das schließliche Gutachten ihrer Kommission beschlossen, den Sequester, welcher auf die in der Schweiz befindlichen Besitzungen des ́Klosters St. Blasien und anderer breisgauischen Klöster gelegt worden war, in Gewärtigung der weitern Entwickelungen, welche den betreffenden Verhandlungen der Regensburgerhauptdeputation gegeben werden dürften, auf die eingelangte Beschwerde des Herzogs von Modena aus freundnachbarlichen Rücksichten aufzuheben, insoweit dieser Sequester das Einkommen dieser Stifte und Klöster beschlagen hat. Dabei hat die Tagsatzung sich feierlich verwahrt gegen alle Schwächung des in Frage liegenden Kapitales, sey es durch Veräußerung, durch Verpfändung oder wie es immer seyn möchte, und sich auf jeden Fall, die nöthigen Maßregeln vorbehalten.

C. Am 17. und 18. Brachmonat 1806 wurden der Tagsaßung verschiedene Beschwerden des Johanniter - Oberstmeisters in deutschen Landen vorgelegt.

1. Betreffend die in einzelnen Kantonen, namentlich im Kanton Luzern, erlassenen Geseße über den Loskauf von Zehnten und Grundzinsen hat die Tagfaßung die eingelangte Beschwerde den betreffenden Kantonen mitgetheilt und denselben den Wunsch zu erkennen gegeben, auf allfällig gerechte Klagen des Maltheserordens Rücksicht zu nehmen, damit das gute freundnachbarliche Vernehmen mit dem Auslande nicht gestört werde.

II. Betreffend die Beschwerde, daß die Regierung des Kantons Thurgau sich die der Kommende Tobel zugehörigen Patronatrechte im Kanton Thurgau zugeeignet habe, hat die Tagsaßung erklärt: so wie der Eidgenossenschaft die Ausübung der Patronatrechte im Umfang des deutschen Reiches durch den Artikel 29 des Hauptdeputationsrezesses von Regensburg entzogen worden, könne Gleiches als Gegenrecht in Ansehung der Fürsten, Stände oder Korporationen des deutschen Reiches in der Schweiz auch statt finden.

III. Betreffend die Klage über die Einwirkung der Regierung des Kantons Thurgau für Untersuchung des Kirchenfonds zu Affeltrangen und Mörweil in jenem Kantone, hat die Tagsaßung auf eine mit dem unter Ziffer II. enthaltenen Entscheid übereinstimmende Weisse geant

wortet.

D. Nachdem durch Artikel 13 des Friedensschlusses zu Preßburg vom 26. Christmonat 1805 die dem Maltheserorden früher durch den Regensburgerrezeß vom 25. Hornung 1803 zugetheilte Grafschaft Bonndorf an Württemberg abgetreten worden ist, wurde durch den Artikel 19 der Rheinbundesakte vom 12. Heumonat 1806 dem Großherzogthum Baden zugetheilt: das Fürstenthum Heitersheim (bisheriger Sitz des Johannitermeisters in deutschen Landen), und durch Artikel 33 der nämlichen Akte ist den aus ihrem Besize verdrängten Maltheserrittern eine angemessene jährliche Pension zugesichert worden.

E. Am 3. Heumonat 1807 wurde durch den Landammann der Schweiz aufmerksam gemacht, wie in Folge derjenigen Veränderungen, welche in Hinsicht des deutschen Großpriorats des Maltheserordens im Laufe der lezten Jahre statt gefunden, es nothwendig geworden sey, von den

1803, LXXVII. 7.

1806, XXVIII.

1807, XXXVI.

betreffenden Kantonen, in deren Gebiet Besißungen des Maltheserordens liegen, nähere Aufschlüsse zu empfangen, damit die Tagsaßung sowohl in den Stand gesetzt werde, die Angelegenheit unter einem allgemeinen Gesichtspunkt festzusetzen, als auch bei allfälligen besondern Umständen leitende Vorschriften zu geben.

Nachdem die Kantone Luzern, Freyburg, Basel, Aargau und Thurgau die verlangten Aufschlüsse ertheilt und sich (mit Ausnahme des Kantons Basel, welcher dem Großpriorate den wirklich erfolgten Verkauf der auf seinem Gebiet gelegenen Besitzungen des Maltheserordens zugestanden hatte) ihre landesherrlichen Rechte auf die in ihrem Gebiet liegenden Güter des Maltheserordens vorbehalten hatten, und nachdem anderseits die Stände Schwyz, Zug, Schaffhaufen und St. Gallen sich gegen die von einzelnen Kantonen ausgegangene einseitige Befitergreifung der Güter des Maltheserordens ausgesprochen und den Antrag gestellt hatten, es möchte aus den Besitzungen des aufgelösten Maltheserordens eine allgemeine Masse gebildet werden zum Vortheil der durch die Säkularisationen und Inkammerationen in Deutschland beschädigten Kantone, hat die Tagfahzung beschlossen: die vernommene Berichterstattung ad referendum in den Abschied zu legen, und da sich gegen die Verfügungen der betreffenden Kantone weder von Seite des Auslandes noch von Seite inländischer Behörden Beschwerden erhoben, hat die Tagsaßung, ohne für einmal über die Frage, betreffend die Bildung einer Entschädigungsmasse und betreffend das endliche Schicksal der in Folge des Regensburgerrezesses an die Schweiz gefallenen Besißungen, einzutreten, denjenigen Kantonen, in welchen Güter des Maltheserordens gelegen sind, die Verfügung über dieselben inzwischen überlassen, zugleich aber die Befriedigung schweizerischer Gläubiger, welche gegründete Ansprachen an den Orden zu machen haben, aus den erwähnten Gütern nachdrücklich empfohlen.

Gegen diesen Beschluß haben die Stände Luzern, Aargau und Thurgau ihr unbedingtes Verfügungsrecht verwahrt. Der Kanton Tessin hielt die Kantone, in welchen die erwähnten Güter gelegen sind,. für befugt, von denselben Besitz zu ergreifen und sie zu verwalten.

Der Kanton Waadt nahm die Verhandlung ad referendum.

F. Am 21. Heumonat 1808 hat der Kanton Zürich bei der Tagsaßung Beschwerde geführt gegen die Kantone Aargau und Thurgau, betreffend eine Ansprache des kaufmännischen Direktoriums in Zürich an das Johanniterordens-Großpriorat in Deutschland, für welche die im Kanton Aargau gelegene Kommende Leuggern und die im Kanton Thurgau gelegene Kommende Tobel speziell hypothezirt seyen. Da die beiden erwähnten Kantone die gedachte Verbindlichkeit anzuerkennen weigern, so stellt der Kanton Zürich der Tagfahung den Entscheid anheim, ob sie selbst über die vorliegende Angelegenheit eintreten oder dieselbe an das Syndikat verweisen wolle. Die Gesandtschaften der Kantone Aargau und Thurgau erklären: die Weigerung ihrer Kommittenten sey dadurch veranlaßt, weil die Hypothekarverpflichtung, um die es sich handle, nicht an denjenigen Orten, an welchen die hypothezirten Güter liegen, und nicht nach den bestehenden Landesgeseßen, beurkundet und eingeschrieben worden sey. Sie haben die Ansicht, es

eigne sich die vorliegende Beschwerde nicht zum Eintreten durch die Tagfaßung; sie verwahren sich gegen ein solches Einschreiten und erwarten auf den Fall, daß wirklich ein Streit entstehen sollte, es werde der Kanton Zürich den allgemeinen Civilrechtspfad betreten.

Die Tagfahung hat die besagte Angelegenheit ad referendum et instruendum genommen.

1808, XXXVI.

§. XXX. Verhältnisse der
Verhältnisse der verschiedenen Bisthümer der Schweiz, in
Folge des Regensburgerrezesses.

A. Durch den Artikel 5 des Regensburgerhauptrezesses vom 25. Hornung 1803 ist das Bisthum Konstanz und sind die im deutschen Reiche befindlichen Reste des Bisthums Basel dem Churfürsten von Baden als Entschädigung zugewiesen worden. In Folge dessen wurde das Bisthum Konstanz von Baden säkularisirt. Durch den Artikel 29. des nämlichen Rezesses wurde dagegen das Bisthum Chur der helvetischen Republik zugeschieden, als Vergütung für ihre Rechte und Ansprüche auf verschiedene von ihren geistlichen Stiftungen abhängige Besißungen in Schwaben.

B. Am 7. Herbstmonat 1803 wurde der Tagfaßung ein vom 1. Herbstmonat desselben Jahres datirter Bericht der am 15. Heumonat niedergeseßten Kommission über die Veränderungen, die mit den Bisthümern Konstanz (früher Windisch), Basel und Chur, unter deren geistlicher Verwaltung größere oder kleinere Theile der Schweiz sich befinden, in der letzten Zeit statt gefunden haben, erstattet, und darin ein Rückblick auf die geistliche Verwaltung über einige Theile der Schweiz durch den Erzbischof zu Mailand und durch den Bischof zu Como geworfen. Bei diesem Anlaß wurde auch auf die Nothwendigkeit hingewiesen, für Regulirung der Verhältnisse der katholischen Kirche in der Schweiz Bedacht zu nehmen.

Die Tagfahung hat die Gesandtschaften der katholischen Stände ersucht, über den vorliegenden Gegenstand in einer freundschaftlichen Berathung ihre Ansichten gegenseitig zu eröffnen, auf daß im künftigen Jahre über denselben instruirt werden könne, zu welchem Zwecke der Bericht der Kommission dem Abschied einverleibt werden soll. Der Landammann der Schweiz aber wurde angewiesen, über alles was in Hinsicht der kirchlichen Einrichtungen und in Hinsicht eines Konkordates mit dem römischen Stuhle vorgehen möchte, ein wachsames Auge zu haben, und die Kentone von Allem, was sie interessiren möchte, unterrichtet zu erhalten.

C. Betreffend die zwischen dem Churfürsten von Baden und der Schweiz statt gefundene Aussönderung des Vermögens des in Folge des Regensburgerrezesses säkularisirten Bisthums Konstanz, wird auf §. XX. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

1803, LXXVII. 12.

1804, XXXIX

D. Am 10. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung die Gesandtschaften der katholischen und paritätischen Kantone eingeladen, über die Einrichtung der schweizerischen Bisthümer in besondere Berathung zu treten.

E. Auf das von den katholischen und paritätischen Ständen abgegebene Befinden, daß es nicht der Augenblick sey, in Betreff der Bisthümer in der Schweiz und der Diözesaneinrichtungen etwas zu verfügen, sondern daß abgewartet werden sollte, was die Abänderungen, welche in Deutschland hinsichtlich der Diözesaneinrichtungen statt finden könnten, mit sich bringen werden, 1804, XXXIX. hat die Tagsaßzung am 13. Heumonat 1804 beschlossen: die Sache auf sich ruhen zu lassen.

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F. Eine von Seite des Landammanns der Schweiz durch ein vom 12. Hornung 1805 datirtes Kreisschreiben erfolgte Anregung, ob nicht in Betreff einer zweckmäßigern Eintheilung der bischöflichen Sprengel in der Schweiz ein vortheilhaftes Einverständniß unter den interessirten Kantonen erzweckt werden könnte, und ob eine solche Eintheilung nicht vor Allem auf dem Grundsage einer vollkommenen Unabhängigkeit der Schweiz von aller auswärtiger bischöflichen oder erzbischöflichen Gewalt beruhen sollte, hat die Tagsaßung am 15. Brachmonat 1805 an eine Konferenz der katholischen und paritätischen Kantone zur Vorprüfung gewiesen.

G. Am 13. Heumonat 1805 hat die Tagsaßung auf einen vom 20. Brachmonat desselben Jahres datirten Antrag einer Konferenz der katholischen und paritätischen Kantone unter Rati= fikationsvorbehalt den Landammann der Schweiz angewiesen, in schicklichem Zeitpunkte sowohl mit dem päbstlichen Stuhle, als mit den auswärtigen Bischöfen, welche über Theile der Schweiz die Seelsorge ausüben, Unterhandlungen über Diöcefanverhältnisse anzuknüpfen und nach angeknüpfter Unterhandlung durch einen Kongreß der Abgeordneten sämmtlicher Diözesankantone auf das Fundament der Trennung von der auswärtigen bischöflichen Jurisdiktion den Entwurf zu einem Konkordat unter diesen Kantonen über eine zweckmäßigere Eintheilung und Dotation der Bisthümer in der Schweiz, den Rechten der übrigen Kantone unbeschadet, abzufassen. Der Landammann der Schweiz würde den erwähnten Kongreß selbst präsidiren oder dann im Verhinderungsfall durch einen von ihm unter den gewählten Deputirten bezeichneten Stellvertreter präsidiren lassen. Die Stände wurden eingeladen, die vorbehaltene Ratifikation bis zum Weinmonat 1805 auszusprechen.

H. Durch ein vom 14. Aprill 1806 datirtes Kreisschreiben hat der Landammann der Schweiz angezeigt, jeder Schritt zu Anbahnung einer Unterhandlung mit dem apostolischen Stuhle wegen der beabsichtigten neuen Eintheilung der bischöflichen Sprengel in der Schweiz sey unter den obwaltenden Umständen unmöglich, und ohne ein besonderes Ansuchen von Seite des einen oder des andern betheiligten Kantons werde dieser wichtige Gegenstand daher schwerlich längere Verhandlungen der Tagsaßung veranlassen.

§. XXXI. Ansprachen an den Fürstbischof von Basel und an die fürstbischöflichen Landstände.

A. Durch den Artikel 75 des Reichshauptdeputationsschlusses vom 25. Hornung 1803 wurde die Sustentation des Fürstbischofs von Basel festgeseßt. Durch den Artikel 80 des nämlichen Hauptschlusses werden diejenigen Landesschulden der ehemaligen geistlichen Lande, die zum Theil auf der linken Rheinseite liegen, wenn sie ihre Spezialhypothek auf der linken Rheinseite haben, oder die sonst nach dem Lünevillerfrieden geeignet sind, auf die französische Republik überzugehen, von der im deutschen Reiche zu vertheilenden Schuldenmasse eines solchen Landes im Voraus abgezogen. [Siehe übrigens, betreffend diese Schulden,

a. Beilage LXII. zu dem Protokoll der außerordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg : fürstlich-baselsche Vorstellung, das traurige Schicksal des Fürsten, des Domkapitels und der Staatsdiener betreffend (18. Herbstmonat 1802).

b. Beilage LXIII.: markgräflich-badische Vorstellung in Hinsicht auf die vorerwähnte Eingabe und auf die am rechten Rheinufer gelegenen kleinen Reste der fürstlich-baselschen Besitzungen (21. Herbstmonat 1802).

c. Beilage CXXXVIII: Vorstellung des Fürstbischofs von Basel (18. Weinmonat 1802); derselben ist beigefügt:

1) Tabelle über den Schuldenstand des Domstifts Basel;

2) Verzeichniß der bischöflich - baselschen Beamten und Diener, welche rückständige Besoldungen zu fordern haben;

3) Verzeichniß des Personals des Domkapitels zu Basel und seiner Angehörigen.

d. Beilagen CCLXXXIV und CCLXXXV: Noten der vermittelnden Minister, Vorschläge, die Sustentation des Fürstbischofs von Basel 2c. betreffend (18. Jänner 1803).

e. Beilage CCCLVI: markgräflich-badische Anzeige, betreffend Sustentation des Fürstbischofs von Basel und dessen Domkapitel (23. März 1803).

f. Beilage CCCLVIII: Anzeige des Johanniterordensmeisters von einer mit dem Fürstbischof von Basel getroffenen Uebereinkunft wegen Uebernahme der persönlichen Schulden des Herrn Fürstbischofs (21. Hornung 1803) ].

B. Was die von Seite des Churfürsten von Baden an die Schweiz erfolgte Abtretung der im Gebiet der letztern gelegenen Besihungen des Fürstbischofs von Basel und die bei diesem Anlaß von Seite der Kantone Zürich und Solothurn erhobenen Reklamationen, die erstere betreffend eine Schuldansprache des Herrn Tauenstein von 44,000 fl. an die fürstlich-baselschen Landstände, die lehtere betreffend eine Schuldansprache des Standes Solothurn von Frkn. 64,000 an den Fürstbischof, anbetrifft, wird auf §. XX. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

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