1807, XLIX. 1807, XLIX. C. Am 4. Heumonat 1807 hat die Tagsatzung die Kantone Zürich und Basel eingeladen, betreffend die Forderung des Herrn Amtmanns Konrad Cramer, als Erben des Banquier Heinrich Lauenstein von Zürich, an die fürstlich-baselschen Landstände, im Betrag von 44,000 GI. R. W., für welche die im Kanton Basel gelegenen, dem Fürstbischof und dem Domkapitel von Basel früher zugestandenen Besißungen angesprochen, wurden, sich in freundschaftliche Erörterungen einzulassen, um diese Ansprache gütlich zu beseitigen. Zugleich wurde der Kanton Basel eingeladen, den allfälligen Rechten des Herrn Cramer und dem Inhalt seiner Instrumente gehörig Rechnung zu tragen. Auf den Fall, daß eine Verständigung nicht erzielt werden könnte, wurde die Angelegenheit ad instruendum genommen. Gegen die nach seiner Ansicht vorgreifliche Verweisung zu gütlicher Verständigung hat sich der Kanton Basel verwahrt und erklärt, es stehe jedem Ansprecher das Recht offen. D. Am 6. Heumonat 1807 hat der Kanton Solothurn mit Beziehung auf seine früher erwähnte Ansprache an den Fürstbischof von Basel im Betrag von 64,000 Franken, das Begehren gestellt, es möchten die in dem einen oder andern Kanton gelegenen Besizungen des Fürstbischofs von Basel zu Gunsten der Kreditoren verwaltet und allfällig zur Hand genommen und verkauft werden, ohne daß derjenige Kanton, in dessen Gebiet solche Besitzungen liegen, ein Vorrecht genieße; außer es wären diese Besitzungen demselben speziell hypothezirt. Es ist dieses Begehren von der Tagsaßung zu Protokoll genommen worden. E. Am 19. Heumonat 1808 hat die Tagsaßung erklärt, die obenerwähnte Angelegenheit des Herrn Konrad Cramer von Zürich (siehe Litt. C. des gegenwärtigen Abschnitts) gehöre nicht vor die eidgenössische Tagsaßung; derselbe sey lediglich an die kompetenten Zivilgerichte gewiesen. Die Stände Zug, Glarus und Graubünden, ebenso Zürich und Solothurn, haben zu 1808, XXXIV. dem vorstehenden Beschlusse nicht gestimmt. F. Am 19. Heumonat 1813 hat die Gesandtschaft des Standes Solothurn das Begehren in den Abschied niedergelegt, es möchten sämmtliche in der Schweiz gelegene, von dem ehemaligen Fürstbischof von Basel herrührende Besitzungen, sammt dem bisherigen Ertrag derselben, zum Besten der schweizerischen Kreditoren des ehemaligen Fürstbischofs in eine Masse geworfen, der Verkauf derselben veranstaltet und die Schulden nach einem von der Tagsaßung zu bestim1813, XLVII. 5. menden Konkursrechte kollozirt werden. §. XXXII. Verhältnisse verschiedener Kantone zu einander, veranlaßt durch die Resultate des Regensburgerrezesses. A. Am 17. Herbstmonat 1803 hat die Tagsaßung in Folge eines vom 14. desselben Monats datirten Berichtes der am 15. Heumonat desselben Jahres niedergefeßten Kommission beschlossen : daß einem jeden einzelnen Kantone seine Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Verlust, den derselbe in Folge der Ereignisse in Deutschland bereits erlitten hat oder in der Folge noch erleiden könnte, und in Bezug auf den von andern Kantonen gemachten Gewinn, förmlich vorbehalten und verwahrt seyn sollen. Der Landammann der Schweiz wurde ersucht, auf die weitern. Ereignisse ein genaues Aufsehen zu halten und in Bezug auf die Gegenstände, welche der Schweiz als Entschädigung zugefällen oder in der Folge noch zufallen könnten, diejenigen Verfügungen zu treffen, die er den Umständen angemessen finden wird. B. Auf das am 17. Herbstmonat 1803 gestellte Begehren des Standes St. Gallen, daß demselben die durch den 29. Artikel des Regensburgerrezesses an die helvetische Republik abgetretene Herrschaft Trasp übergeben werde, weil der Fürst von Dietrichstein für diese Herrschaft die Stift-St. Gallische Herrschaft Neu-Ravensburg nach Artikel 11 des nämlichen Rezesses erhalten habe, wollte die Tagsaßung nicht eintreten, sondern sie hat den Landammann der Schweiz lediglich eingeladen, die Herrschaft Trasp einstweilen auf solche Weise verwalten zu lassen, daß den Rechten keines Kantones präjudizirt werde. C. Betreffend die in der Schweiz befindlichen Besißungen des Fürstbischofs von Basel und die rücksichtlich derselben erhobenen Ansprachen und gemachten Vorbehalte, wird auf §. XX und §. XXXI des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. D. Die von verschiedenen Kantonen erhobenen Ansprachen auf die in andern Kantonen gelegenen Besitzungen des Maltheserordens sind im §. XXIX des gegenwärtigen Repertoriums näber angegeben. 1803, LXXVII. 13. 1803, LXXVH. 13. §. XXXIII. Verhältnisse der Schweiz zu Oesterreich. A. Betreffend die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Oesterreich, welche aus den Bestimmungen des Hauptdeputationsrezesses zu Regensburg vom 25. Hornung 1803 hervorgegangen sind, wird auf §. XVIII des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. B. Um 9. Brachmonat 1804 wurde der Tagsaßung der Antrag der österreichischen Gesandtschaft auf Unterhandlung eines Vertrages zwischen der Schweiz und Oesterreich über gegenseitige 1804, L. Auslieferung der Verbrecher und Ausreißer vorgelegt und durch dieselbe an eine Kommission zur Prüfung überwiesen. C. Am 28. Brachmonat 1804 hat die Tagsaßung auf den Antrag der am 9. desselben Monats niedergesetzten Kommission den Landammann der Schweiz angewiesen, dem österreichischen Gesandten die Bereitwilligkeit der Tagsaßung zu erkennen zu geben, einen Vertrag über gegenseitige Auslieferung der Verbrecher auf die nämlichen Grundlagen hin abzuschließen, von welchen im Jahr 1803 bei Unterhandlung des Allianztraktats mit Frankreich ausgegangen worden war, dagegen aber eine Unterhandlung, betreffend die Auslieferung der Ausreißer, abzulehnen. Gleichzeitig wurde der am 9. Brachmonat niedergefeßten Kommission die Vollmacht ertheilt, jene Unterhandlung zur Hand zu nehmen. D. Um 31. Heumonat 1804 hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz bevollmächtigt, die Reklamationen der Kantone Tessin und Graubünden für Lieferungen an das öster1804, LVI. reichisch-russische Heer in den Jahren 1799 und 1800 auf geeignete Weise zu unterstüßen. E. Am 1. August 1804 erhielt die Tagsaßung Kenntniß von den zwischen ihren Kommissarien und dem österreichischen Gesandten gewechselten Noten, betreffend die Auslieferung der Ausreißer. F. Am 2. August 1804 hat die Tagsaßung, unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Kantone, einen zwischen den beidseitigen Bevollmächtigten verabredeten Staatsvertrag zwischen Oesterreich und der Schweiz über gegenseitige Auslieferung der Verbrecher angenommen. In Folge dessen ist dieser Vertrag am 3. August 1804 durch die beidseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden. 1804, L. 1805, XL. 1805, XL. G. Am 27. Brachmonat 1805 ist die Tagfaßung über die von Seite der österreichischen Gesandtschaft eingegebenen Anträge auf wesentliche Abänderungen des am 3. August 1804 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichneten Vertrages über gegenseitige Auslieferung der Verbrecher, wie diese Abänderungen in einem am 23. Christmonat 1804 durch den Landammann der Schweiz sämmtlichen Kantonen mitgetheilten, von dem österreichischen Gesandten empfangenen Entwurf näher bezeichnet waren, in vorläufige Berathung getreten. Sie hat die Angelegenheit zu näherer Prüfung an eine Kommission gewiesen. H. Am 28. Brachmonat 1805 wurde an die nämliche Kommission eine neue Eingabe des österreichischen Gesandten gewiesen, in welcher einerseits auf die Annahme des von ihm eingegebenen Entwurfes gedrungen, anderseits die Bereitwilligkeit ausgesprochen wurde, über „wesentlich unschädliche" Zusäße zu dem eingegebenen Entwurf in Unterhandlung einzutreten. J. Am 4. Heumonat 1805 erstattete die niedergeseßte Kommission ihren Bericht. Nach artikelweiser Erörterung der Anträge der österreichischen Gesandtschaft und nach Beleuchtung derselben durch die niedergesetzte Kommission hat die Tagfaßung die Herren Stockar von Neuforn, Seckelmeister des Kantons Schaffhausen, Zollikofer, Regierungsrath_des. Kantons St. Gallen, Viely, Mitglied des Großen Raths des Kantons Graubünden, ermächtigt, in der Eigenschaft von eidgenössischen Kommissarien mit der österreichischen Gesandtschaft in weitere 1905, XL. K. Am 8. Heumonat 1805 erstatteten die eidgenössischen Kommissarien der Tagsaßung ihren ersten Bericht, welcher zu verschiedenen Erörterungen Anlaß gab. L. Am 13. Heumonat 1805 machten die Herren eidgenössischen Kommissarien der Tagfahung die Anzeige, daß sie mit Ausnahme von zwei Punkten über alles andere sich mit der österreichischen Gesandtschaft verständigt haben. Betreffend den einen streitigen Punkt, eine etwas veränderte Fassung des sechsten Artikels der verabredeten Uebereinkunft, wollte die Tagsaßung dem Begehren der österreichischen Gesandtschaft entsprechen. Betreffend den andern Punkt, gemäß welchem in den zwölften Artikel die gegenseitige Verpflichtung aufgenommen werden sollte, alle diejenigen Verbrecher zu bestrafen, welche die Ruhe, die Sicherheit und die Wohlfahrt des einen oder des andern Landes gestört haben, hat die Tagsaßung die Aufnahme eines solchen Zusaßes in die Dispositive des Vertrages abgelehnt; sich dagegen bereitwillig gezeigt, eine in dem nämlichen Sinn abgefaßte „Erwägung“ in den Eingang des abzuschließenden Vertrages aufzunehmen. Da die österreichische Gesandtschaft sich über den letztern Punkt mit der Tagsaßung nicht verständigen konnte, so blieb die Verhandlung unvollendet. M. Am 3. Heumonat 1805 hat die Tagsaßung wiederholt abgelehnt, einen Vertrag über gegenseitige Auslieferung der Ausreißer zwischen der Schweiz und Oesterreich abzuschließen, dabei aber den Landammann der Schweiz angewiesen, dahin zu wirken, daß von keiner Seite durch Begünstigung der Ausreißer die freundnachbarlichen Verhältnisse getrübt werden. N. Am 16. Heumonat 1805 hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz wiederholt ermächtigt, die Reklamationen des Kantons Tessin, herrührend von Lieferungen an die österreichisch- russische Armee, zu unterstüßen. 0. Durch den Artikel 18 des am 26. Christmonat 1805 zu Preßburg zwischen Frankreich und Oesterreich abgeschlossenen Friedens hat Oesterreich, die Unabhängigkeit der schweizerischen, durch die Mediationsakte regierten Republik anerkannt. P. Betreffend den Abschluß eines Vertrags über gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Oesterreich, wird auf §. XLVI. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. Q. Betreffend die im Spätjahr 1813 mit Oesterreich gepflogenen Verhandlungen, rücksichtlich der Anerkennung der Neutralität der Schweiz, wird auf §. L. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen. 1805, XL. 1805, XL. 1805, XXXIX. 1805, XLVII. 1806, LI. 1806, XLIX. 1806, LI. 1808, VIII. §. XXXIV. Verhältnisse der Schweiz zum Churfürstenthum (Königreich) Baiern. A. In §. XXII. des gegenwärtigen Reportoriums sind diejenigen Erörterungen dargestellt, welche aus Anlaß des Reichsdeputationsrezesses von Regensburg, vom 25. Hornung 1803, zwischen der Schweiz und Baiern stattgefunden haben. B. Am 7. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung auf eine Beschwerde des Kantons Thurgau den Landammann der Schweiz angewiesen, von der baierischen Regierung Auskunft zu verlangen, warum einem Herren von Lupin der freie Vermögenszug nach der Schweiz verweigert werde. C. Am 5. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung den Kanton St. Gallen ermächtigt, über polizeiliche Gegenstände mit Baiern besondere Verkommnisse unter dem Vorbehalt abzuschließen, daß die Verkommnisse alsdann der Tagsaßung zur Einsicht vorgelegt werden. D. Am 8. Heumonat 1806 ist die Tagfahung in das Begehren des Kantons Graubünden, daß sie bei den königlich- baierischen Behörden im Tyrol sich für die Sustentation der Kapuziner zu Trasp verwende, nicht eingetreten, sondern es wurde der Kanton Graubünden aufgefordert, einen Bericht über die Verhältnisse jener Kapuziner dem Landammann der Schweiz zu erstatten, welcher dafür zu sorgen habe, daß dieselben nach Maßgabe der Umstände von Seite der Regierung des Kantons Graubünden eine Unterstüßung erhalten. E. Am 20. Brachmonat 1808 hat die Tagsaßung sich für Aufstellung des Gegenrechts zwischen Baiern und der Schweiz in Hinsicht der Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen grundsäßlich ausgesprochen. F. Am 6. Heumonat 1808 hat die Tagfahung einem zwischen dem Kanton St. Gallen und dem königlich - baierischen Generallandeskommissariate in Schwaben, in Folge der am 5. Heumonat 1806 erhaltenen Ermächtigung (siehe Litt. C. des gegenwärtigen Abschnittes), abgeschlossenen Vertrag über gegenseitiges nachbarliches Benehmen und polizeiliche Fürsorge zu Erhaltung seuche1908, XXXIII. freien Viehstandes, die Genehmigung ertheilt. 1908, XXXIII 1809, XXI. G. Am 6. Heumonat 1808 hat die Tagsagung einer zwischen dem Kanton St. Gallen und dem königlich-baierischen Generallandeskommissariate in Schwaben abgeschlossenen Uebereinkunft über gegenseitige Auslieferung der Verbrecher die Genehmigung ertheilt. H. Am 26. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz beauftragt, nachdem die Reziprozität in Konkursfällen zwischen der Schweiz und Baiern bereits gegenseitig zugegeben worden ist, zu näherer Erörterung dieser Reziprozität eine Unterhandlung auf die Grundlage des mit dem Großherzogthum Baden abgeschlossenen Vertrages über Konkursfälle anzubahnen und darüber Bericht zu erstatten. |