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1809, XIX.

1809, XIX.

1810, XXIX.

1810, XXIX.

L. Am 13. Brachmonat 1809 hat die Tagsaßung dem in Folge Beschlusses vom 28. Brachmonat 1808 durch den eidgenössischen Bevollmächtigten, Herrn Regierungsrath Feher aus dem Aargau am 30. August 1808 zu Aarau unterzeichneten Vertrage zwischen der Schweiz und Baden über gegenseitige Auslieferung der Verbrecher die Ratifikation ertheilt und den Landammann der Schweiz angewiesen, für die Auswechslung der Ratifikationsurkunden besorgt zu seyn und bei diesem Anlaß dahin zu wirken, daß der Vertrag sofort zur Vollziehung gebracht werde. (Am 6. Wintermonat 1809 ist von Seite des Landammanns der Schweiz die Ratifikation des vorerwähnten Vertrages, und späterhin die gegenseitige Auswechslung der Ratifikationen erfolgt).

M. Ebenfalls am 13. Brachmonat 1809 ist der in Folge des Tagsaßungsbeschlusses vom 9. Heumonat 1808 am 23. darauf folgenden Augusts durch den eidgenössischen Bevollmächtigten, Herrn Regierungsrath Feßer, zu Aarau unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweiz und Baden, betreffend die Förmlichkeiten bei Heirathen aus dem einen Lande in das andere, vorgelegt worden. Die Kantone Unterwalden, Luzern, Zürich, Bern, Glarus, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell, Aargau und Thurgau haben diese Uebereinkunft unbedingt ratifizirt. Die Kantone Ury, Zug, Freyburg und St. Gallen waren geneigt, die fünf ersten Artikel der abgeschlossenen Uebereinkunft anzunehmen, nicht aber den sechsten. Der Kanton Waadt hat die Uebereinkunft verworfen. Die Kantone Schwyz und Tessin nahmen keinen Theil an der Verhandlung und der Kanton Graubünden hat sich weitere Erklärungen vorbehalten. (Am 6. Wintermonat 1809 hat der Landammann der Schweiz die Ratifikation des vorerwähnten Vertrages ausgestellt, und es ist in Folge dessen die Auswechslung der gegenseitigen Ratifikationen erfolgt).

N. Am 25. Brachmonat 1810 haben sich die Kantone Graubünden und Waadt im nämlichen Sinne wie die Kantone Ury, Zug, Freyburg und St. Gallen, hinsichtlich des Vertrages über die Heirathen von einem Lande in das andere, ausgesprochen.

0. Am 2. Heumonat 1810 hat die Tagsaßung von einer am 3. Mai 1810 zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Großherzogthum Baden abgeschlossenen Konvention, betreffend die Auslieferung von Verbrechern und die Behandlung von Paternitätsgeschäften, Kenntniß genommen.

P. Die Verhandlungen über den Abschluß eines Freizügigkeitsvertrages zwischen der Schweiz und Baden sind aus §. XLVI. des gegenwärtigen Repertoriums zu entnehmen.

Q. Unter §. CXXH. D. des gegenwärtigen Repertoriums sind die Verhandlungen über den Abschluß eines Handelsvertrages zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden dargestellt. R. Betreffend die Gränzverhältnisse zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden wird auf §. XLVIII. E. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

§. XXXVII. Verhältnisse der Schweiz zum Fürstenthum Fürstenberg. A. Betreffend die Erörterungen mit Fürstenberg aus Anlaß der Bestimmungen des Reichsdeputationsrezesses von Regensburg, vom 25. Hornung 1803, wird auf §. XXIV. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

B. Um 2. Heumonat 1804 hat die Tagfahung auf den Antrag des Kantons Zürich den Landammann der Schweiz eingeladen, denjenigen Kantonen, welche mit dem Fürstenthum Fürstenberg über die Behandlung ehegerichtlicher Verhältnisse sich verständigen wollten, durch diplomatische Schritte und angemessene Anbahnung allfälliger Unterhandlungen im Namen der Eidgenossenschaft an die Hand zu gehen.

C. Am 25. Brachmonat 1805 hat die Tagsaßung ihren vorjährigen Beschluß bestätigt, betreffend die Unterstüßung derjenigen Kantone durch den Landammann der Schweiz, welche über die Behandlung ehegerichtlicher Verhältnisse sich mit dem Fürstenthum Fürstenberg ver ständigen wollten.

1804, LI.

1805, XXXVI.

§. XXXVIII. Verhältnisse der Schweiz zum Königreich Preußen.

A. Durch einen am 15. Hornung 1806 zu Paris zwischen Preußen und Frankreich abgeschlossenen Tauschvertrag hat Preußen das Fürstenthum Neuenburg an Frankreich abgetreten. B. Was den Abschluß eines Vertrages über gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Schweiz und dem Königreich Preußen anbetrifft, wird auf §. XLVI des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

C. Ueber die im Spätjahr 1813 mit Preußen gepflogenen Verhandlungen rücksichtlich der Anerkennung der schweizerischen Neutralität gibt §. L des gegenwärtigen Repertoriums Aufschluß.

§. XXXIX. Verhältnisse der Schweiz zur cisalpinischen Republik. (Königreich Italien).

A. Am 29. August 1803 hat die Tagsaßung den Kanton Tessin ermächtigt, mit der cisalpinischen Republik Uebereinkünfte abzuschließen über ökonomische Gegenstände, über Justiz- und, Polizeisachen und betreffend die Einfuhr von Strohhüten.

1803, LXX.

1803, LXX.

1803, LXX.

1804, XXX.

1806, LI.

1806, LI.

1807, XLIV.

1807, XLIV.

B. Am 29. August 1803 wurde der Kanton Graubünden ermächtigt, mit der cisalpinischen Republik eine Uebereinkunft abzuschließen über verschiedene Weidgangsrechte in Veltlin und Kleven.

C. Am 29. August 1803 sind die katholischen Kantone ermächtigt worden, mit der cisalpinischen Republik, betreffend das durch den Kardinal Borromäus gestiftete Collegium helveticum zu Mailand, in Unterhandlung zu treten. (Siehe §. LXXII dieses Repertoriums.)

D. Am 31. Heumonat 1804 wurde der Tagsaßzung ein Schreiben des cisalpinischen diplomatischen Agenten in der Schweiz vorgelegt, die Anzeige enthaltend, es habe der Kaiser der Franzosen in das Begehren der cisalpinischen Republik gewilligt, die in französischen Diensten dermalen stehenden Schweizertruppen in ihren Dienst zu nehmen; demnach werde von Seite der cisalpinischen Republik gewünscht, mit der Schweiz einen Kapitulationsvertrag abzuschließen. Die Tagsaßung hat den Landammann der Schweiz beauftragt, die dießfälligen Eröffnungen des diplomatischen Agenten der cisalpinischen Republik anzuhören und von den eigenen Ansichten begleitet den Kantonen mitzutheilen, damit diese sich aussprechen können, ob und unter welchen Bedingungen sie in eine dießfällige Verhandlung eintreten wollen.

E. Am 5. Heumonat 1806 hat die Tagfahung auf das Begehren des Kantons Tessin den Landammann der Schweiz beauftragt, den Kanton Tessin in seinen Schritten bei der königlich- italienischen Regierung für den Bezug des nöthigen Getreides zu unterstüßen.

Dabei ist der Kanton Tessin angewiesen worden, die obwaltenden Anstände, wegen deren die Getreideausfuhr von der italienischen Regierung schien verweigert werden zu wollen, wo möglich durch freundschaftliche Unterhandlung zu beseitigen.

F. Ebenfalls am 5. Heumonat 1806 hat die Tagsaßung den Landammann der Schweiz auf den Antrag des Kantons Ury angewiesen, Einleitungen zu treffen zu Gunsten der freien oder wenigstens der erleichterten Ausfuhr des Reises aus Italien nach der Schweiz.

G. Am 15. Brachmonat 1807 wurde der Tagsaßung ein am 3. Weinmonat 1806 zwischen dem Königreich Italien und dem Kanton Tessin abgeschlossener Vertrag über die Einfuhr von Getreide aus Italien nach dem Kanton Tessin vorgelegt. Es ist dieser Vertrag an eine Kommission zur Prüfung gewiesen worden.

H. Am 26. Brachmonat 1807 hat die Tagfaßung auf den Bericht der niedergeseßten Kommission die Gültigkeit des vorgelegten Vertrages anerkannt.

J. Betreffend die Gränzverhältnisse zwischen der Schweiz und dem Königreich Italien, wird auf §. XLVIII. C. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

K. Am 2. Heumonat 1808 wurde der Kanton Tessin ermächtigt, mit dem Königreich Italien eine besondere Konvention abzuschließen über die gegenseitige freie Ein- und Ausfuhr der Landesprodukte von denjenigen Grundstücken, die in einer gewissen Entfernung von der gegenseitigen Gränze auf dem Gebiete des einen Staates gelegen sind, von Angehörigen des andern

aber besessen werden, - alles jedoch unter Vorbehalt der Einsicht des abgeschlossenen Vertrages durch die Lagsaßung.

L. Betreffend die Konfiskation graubündnerischen Eigenthums in Veltlin, Kleven und Worms, welche Landschaften Theile des Königreiches Italien ausmachten, wird auf §. CXXXII. des gegen= wärtigen Repertoriums verwiesen.

M. Betreffend die im Spätjahr 1810 erfolgte Beseßung des Kantons Tessin und eines Theils des Kantons Graubünden durch königlich-italienische Truppen, sowie betreffend die Anregung wegen einer veränderten Gränzbereinigung zwischen der Schweiz und dem Königreich Italien längs dem Kanton Tessin, wird auf §. L. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

N.. Am 19. Heumonat 1813 ist der Wunsch des Kantons Graubünden, zu vernehmen, wie die Auslieferung italienischer Ausreißer und flüchtiger Konscribirter zu behandeln fey, ledig= lich in das Protokoll niedergelegt worden.

1808, XXXIIL

1813, XLVII.

§. XL. Verhältnisse der Schweiz zur Republik Wallis.

A. Was die Ausfönderung der ökonomischen Verhältnisse zwischen der Republik Wallis und der ehevorigen helvetischen Republik, welcher das Wallis inkorporirt war, anbetrifft, wird auf §. CXII. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

B. Am 25. August 1803 hat die Tagsaßung den Kanton Waadt ermächtigt, `über ökonomische Gegenstände, für Regulirung des täglichen Verkehrs und über Justiz - und Polizeisachen mit der Republik Wallis besondere Verkommnisse abzuschließen, insofern durch dieselben der politische Zustand und die allgemeinen Verhältnisse der Schweiz nicht berührt werden.

C. Am 21. Brachmonat 1805 hat der Kanton Schwyz im Namen des Stiftes Einsiedeln die Verwendung der Tagfaßung angerufen in Hinsicht einer Schuldansprache dieses Stiftes an die Stadt Sitten im Wallis, im Betrage von 56,000 Franken.

Die Tagsaßung hat diese Reklamation zur Prüfung an eine Kommission gewiesen.

D. Am 9. Heumonat 1805 hat die Tagsaßung auf den Antrag der am 21. Brachmonat 1805 niedergefeßten Kommission den Landammann der Schweiz beauftragt, auf geeignete Weise dahin zu wirken, daß die Republik Wallis auf die Grundlage der über das vorliegende Geschäft durch die helvetische Liquidationskommission gefaßten Beschlüsse das Eigenthum des Stiftes Einsiedeln anerkenne und den auf dasselbe gelegten Sequester aufhebe.

E. Am 2. Heumonat 1808 ist der Kanton Bern ermächtigt worden, mit der Republik Wallis einen Vertrag über Verfolgung und Auslieferung der Verbrecher abzuschließen.

F. Am 20. Brachmonat 1810 hat die Tagfahung von einer zwischen dem Kanton Bern

1803, LXX.

1805, XXX.

1805, XXX.

1908, XXXII.

1810, XXIX.

und der Republik Wallis am 18. Weinmonat und 11. Wintermonat 1809 abgeschlossenen Uebereinkunft über gegenseitige Ausschreibung, Verfolgung und Auslieferung der Verbrecher Kenntniß genommen.

G. Betreffend die Gränzverhältnisse zwischen der Schweiz und der Republik Wallis wird auf §. XLVIII. B. des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

H. Durch Defret vom 12. Christmonat 1810 ist die Republik Wallis dem französischen Reiche einverleibt worden.

1803, LXX.

1807, XX.

§. XLI. Verhältnisse der Schweiz zum Fürstenthum Neuenburg.

A. Am 25. August 1803 hat die Tagsaßung den Kanton Waadt ermächtigt, über ökonomische Gegenstände, für Regulirung des täglichen Verkehrs und über Justiz- und Polizeisachen mit dem Fürstenthum Neuenburg besondere Verkommnisse abzuschließen, insofern durch dieselben der politische Zustand und die allgemeinen Verhältnisse der Schweiz nicht berührt werden.

B. Durch einen am 15. Hornung 1806 zu Paris zwischen Frankreich und Preußen abgeschlossenen Tauschvertrag hat Preußen das Fürstenthum Neuenburg an Frankreich abgetreten und durch ein am 30. März 1806 erlassenes Dekret hat der Kaiser der Franzosen das Fürstenthum Neuenburg dem Marschall Berthier überlassen.

C. Betreffend die Unterhandlung zwischen der Schweiz und dem Fürstenthum Neuenburg für Einführung gegenseitiger Freizügigkeit wird auf §. XLVI des gegenwärtigen Repertoriums verwiesen.

D. Am 6. Heumonat 1807 wurde der Landammann der Schweiz angewiesen, der Regierung des Fürstenthums Neuenburg den Abschluß einer Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Fürstenthum Neuenburg über gegenseitige Gleichstellung in Konkursfällen vorzuschlagen.

E. Am 2. Heumonat 1808 ist der Kanton Bern ermächtigt worden, mit dem Fürstenthum 1808, XXXIII. Neuenburg einen Vertrag über Verfolgung und Auslieferung der Verbrecher abzuschließen. F. Am 20. Brachmonat 1810 hat die Tagsaßung von einer zwischen dem Kanton Bern und dem Fürstenthum Neuenburg am 18. Weinmonat 1809 und 16. Jänner 1810 abgeschlossenen Uebereinkunft über gegenseitige Ausschreibung, Verfolgung und Auslieferung der Verbrecher Kenntniß genommen.

1810, XXIX.

1811, XLII.

G. Am 20. Heumonat 1811 hat die Gesandtschaft des Kantons Waadt eine am 1. Heumonat desselben Jahres zwischen dem Kanton Waadt und dem Fürstenthum Neuenburg abgeschlossene Uebereinkunft, betreffend die Niederlassungsverhältnisse der gegenseitigen Angehörigen und die unehelichen Kinder derselben, vorgelegt.

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