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§. 10. Dem Fürsten von Hohenzollern - Hechingen für seine Feudalrechte in der Grafschaft Grulle 2c. die Herrschaft Hirschlatt.

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Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen - für seine Feudalrechte schaft Glatt. .

die Herr

§. 11. Dem Fürsten von Dietrichstein für die Herrschaft Trasp in Graubünden: die Herrschaft Neu-Ravensburg.

§. 12.

Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg zur Entschädigung für die Statthalterschaft und seine Domänen in Holland und Belgien . . . . die Abtei Weingarten, die Abteien und Probsteien Hofen, St. Gerold im Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete. . . §. 26.

Der Fürst Groß- Prior und das teutsche Groß- Priorat des MaltheferOrdens die Grafschaft Bondorf, die Abteien St. Blasi, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteien und Klöster im Breisgau mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen respektiven Zugehörungen der so eben benannten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sigen gemacht haben.

§. 29. Die Helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihre Diener zu sorgen; sodann die Herrschaft Trasp. Auch stehet es ihr frei, mittels immerwährender, dem reinen Ertrage gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuß einlösbarer Renten, oder durch jede andere mit den Interessenten zu treffende Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehnden, und DomainenGüter und Einkünfte an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säkularisirten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften, und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebiets zustehen.

Jene Säkularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anderst verfügt worden ist; und ein Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien festgeseßt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes und Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums hört künftig auf, gleichwie alle Lehenherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen, im Umfange des teutschen Reichs liegenden Besißungen statt.

§. XVII des Repertoriums.

XXII.

Annahme des Hauptschluffes der außerordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg durch die Tagsaßung.

Beschluß vom 5. August 1803.

S. XIX ces Repertoriums.

Die Tagsaßung nimmt die verschiedenen Artikel des Hauptschlusses der außerordentlichen Reichsdeputation, vom 25. Hornung 1803, welcher nachher von dem Reiche unter dem 24. März und von dem Kaiser unter dem 27. Aprill des nämlichen Jahres ratifizirt worden, soweit diese verschiedenen Artikel die Schweiz betreffen, im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft insofern an, als sich durch die zu Ausführung dieses Rezesses erforderlichen Unterhandlungen zeigen wird, daß alle betreffenden Parteien gesinnet seyen, denselben nach seinem wahren Sinn und ohne nachtheilige Ausdehnung für die Schweiz zu befolgen und auszuführen. Sollte aber dies nicht geschehen und die Schweiz durch willkürliche und nachtheilige Ausdehnung oder einseitige Auslegungen der sie betreffenden Artikel des oben erwähnten Rezesses beeinträchtiget oder beschä-= diget werden, so behält sich die Tagsaßung in dem Namen der Eidgenossenschaft vor, alsdann diejenigen Maßregeln zu treffen, welche das Interesse und die Konvenienz der Schweiz erfordern. werden. Ueber eine jede nothwendig werdende Uebereinkunft wird zudem die Ratifikation der Kantone vorbehalten.

XXIII.

Uebereinkunft, betreffend die Ansprache der Stadt Baden an den breisgauischen Prälatenstand,

vom 28. Jänner 1807.

Zwischen dem unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheil des

Großherzogs von Baden und jenen der löblichen Stadt Baden im Kanton Aargau ist

unter Vermittlung Sr. Excellenz des Eidgenössischen Herrn Landammanns Merian und dessen ernannten Herrn Kommissärs Sr. Hochwohlgeboren Herrn Heußler, Mitglied des Kleinen Raths und des Staatsraths des Kantons Basel, in Ansehung jener Schuldforderungen, welche die Stadt Baden laut Schuldverschreibung vom 23. Aprill 1611 mit Fünftausend Gulden an den vormals gemeinschaftlichen Breisgau- und Elfäffischen Prälatenstand unter der Benennung des Vorderösterreichischen Prälatenstandes, dann laut Schuldverschreibung vom 7. Juni 1620 mit Sechstausend Gulden an die gesammten Breisgau- und Elsassischen Stände unter der ebenmäßigen Benennung von Vorderösterreichischen Ständen zu fordern haben, am heutigen Tage unter Vorbehalt der Genehmigung beiderseitiger Prinzipalschaften, nachstehender Vergleich nach vorläufig gepflogenen Unterhandlungen zu Stande gekommen.

Erstens: Seine Königl. Hoheit der Großherzog von Baden erklären sich, theils als dermaliger Inhaber der Breisgauischen Stifter, theils im Nahmen der vormaligen Breisgauischen Stände oder dermahlen des Landes Breisgau verbindlich, an der angezeigten KapitalSumme von Eilftausend Gulden, Drei Viertheile mit Achttausend zweihundert und fünfzig Gulden zu übernehmen, und an die löbl. Stadt Baden abzuführen.

3weitens, dagegen leistet die Stadt Baden nach erhaltener Bezahlung obiger Summe Verzicht auf den übrigen Viertheil des Kapitals, sowie auf alle bisher davon aufgelaufenen Zinse und die Nachfoderung der wegen diesen Kapitalien und Zinsen gehabten Unkosten.

Drittens, In dieser Hinsicht verpflichtet sie sich ihrer Seits nach erfolgter Zahlung der ihr zugesicherten drei Viertheile des Kapitals, nicht nur die Original- Schuldverschreibungen an einen Bevollmächtigten Seiner Königl. Hoheit des Großherzogs von Baden auszufolgen, und dadurch auf alle aus diesen Schuldtiteln herrührende, was immer Nahmen haben mögende Forderungen zu verzichten, sondern sie tritt auch mit der Uebergabe dieser Schuldverschreibungen an Seine Königl. Hoheit den Großherzog von Baden und das Land Breisgau alle jene Ansprüche ab, welche ihr dieser Schuldfoderungen halben noch an die vormaligen Elsassischen Prälaten- und Landesstände zustehen, ohne jedoch weder über die Richtigkeit noch Einbringlichkeit dieser Forderung an dieselben irgend eine Gewähr zu leisten, noch Vertrettung zu übernehmen.

Viertens, wegen des Beytrags, welchen der Kantón Aargau an der oben stipulirten Schuldsumme von Achttausend zweyhundert fünfzig Gulden Nahmens der Stifter Rheinfelden und Olsperg nach dem bestandenen Steuerfuße zu leisten haben würde, ist verabredet und bedungen worden, daß Seine Königl. Hoheit und das Land Breisgau solchen nicht zu übernehmen haben. Falls aber der Kanton Aargau Bedenken tragen sollte, diesen ohnehin nicht beträchtlichen Antheil an der besagten Schuldsumme an die Stadt Baden abzuführen, so soll dieses an der Abführung des übrigen, weit beträchtlichern Schuldbetrags von Großherzoglich-Badischer Seite weder einen Anstand noch Aufenthalt veranlassen.

Fünftens, in Ansehung der wirklichen Zahlungsleistung überläßt die Stadt Baden es der Wahl Sr. Königl. Hoheit, die übernommene Schuldsumme entweder in Aarau baar, oder durch liquide, bis zur bedungenen Zahlungsfrist verfallene Anweisung auf die hochlöbliche KantonsRegierung daselbst abzuführen.

Sechstens, in Ansehung der Zeit, in welcher die Zahlung geleistet werden solle, wird sich auf dasjenige bezogen, was darüber unter'm 5. December vorigen Jahrs verabredet worden ist, daß nemlich solche zur Hälfte binnen Sechs Monaten, allso von jezt an gerechnet, anf den Ersten August dieses Jahrs, die andere Hälfte aber binnen weitern Sechs Monaten, folglich auf den Ersten Februar künftigen Jahrs, und zwar in denen in den Kapitalbriefen bedungenen Geldsorten statt haben solle.

Zu dessen Urkunde haben sich daher sowohl die beyderseitigen Bevollmächtigten als der Eidsgenössische Herr Kommissär hier eigenhändig unterzeichnet.

Basel, den 28. Jänners 1807.

L. Heußler, des Raths, als zu diesem Geschäft ernannter Eidgenössischer Vermittler.

Dr. Ruth, Oberhofgerichtsrath, als Großherzoglich - Badischer Bevollmächtigter.

Ph. S. Niericker, Stadtammann, als Bevollmächtigter der Stadt Baden.

Hürner, Bevollmächtigter der

Stadt Baden.

Frant Carl Brunner, Rent

meister der Stadt Baden.

Note. Vorstehender Vergleich wurde ratifißirt von Seite des Großherzogs von Baden am 2. Hornung

1807, und von Seite des Stadtraths der Stadt Baden im Aargau am 9. März 1807.

XXIV.

Repertoriums.

Uebereinkunft über die Ansprachen verschiedener Gläubiger aus den Kan- s. XIX. des tonen Unterwalden und Solothurn an den breisgauischen Prälatenstand, vom 10. Christmonat 1808.

Kund und zu wissen seye hiemit:

Nachdem verschiedene Gläubiger aus der Schweiz, die sich bisher unter dem Namen Solothurner Gläubiger mit den in Handen habenden Akten, noch vor den Zeiten des westphälischen Friedens herrührenden österreichischen · landständischen Obligationen gemeldet, und von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Baden, als dermaliger Souverain des Breisgaus, Bezahlung des Kapitals sammt Zinsen verlangt haben, so erfolgten hieraus verschiedene Konferenzen in Baden, Basel und Luzern, worin Vorschläge zu einer gütlichen Ausgleichung unter Vermittelung Sr. Excellenz des Herrn Landammanns der Schweiz gemacht, auch dieselbe in wechselweiser Korrespondenz noch weiter verfolgt worden sind.

Endlich aber gelangt man nach der Konferenz, welche am 30. Suny des laufenden Jahrs zu Luzern mit dem Großherzoglich Badischen bei der Eidgenossenschaft bevollmächtigten Gesandten gehalten und durch Korrespondenz noch näher berichtiget worden ist, zum folgenden Resultate einer für beide Theile verbindlichen Ausgleichung.

1) Die Solothurner Gläubiger, deren Forderungen und Kapitalbriefe in dem Anhange dieses Instruments, mit sechs Schuldverschreibungen, davon zwei aus sogenannten gute Gulden ganz bestimmt, ausgestellt sind, die sämmtlich aber reducirt auf Solothurner Münze die Summe ausmachen von ein und vierzig Tausend sieben hundert und sechs Gulden, zehn Baßen, den Louisd'or à zehn Gulden 1⁄2 berechnet, werden sich begnügen mit der Hälfte dieser Summé, also mit zwanzig Tausend, achthundert und drei und fünfzig Gulden,, drei Baßen, als Kapital, sodann begnügen sich dieselben ferner :

2) Mit zehnjährigen Zinsen von dieser Hälfte des Kapitals, also mit zehn Tausend, vier hundert sechs und zwanzig Gulden, zehn Baßen,

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