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3) Von dem Großherzoglich Badischen zum Vergleich besonders ermächtigten Gesandten, wird zugesagt, daß von dieser Totalsumme nach dem ersten Jenner 1809 auf Abschlag bezahlt werden sollen:

fünf tausend Gulden

in welchem Falle die Solothurner die in der Totalsumme vorkommenden ungleiche zweihundert und achtzig Gulden sogleich streichen und abschreiben lassen werden.

4) Nach Abzug dieser 5000 und der gestrichenen 280 Gulden bleibt das Restierende auf zwei Jahre lang stehen und wird auf den 30. Juny 1808 mit fünf vom Hundert verzinset.

5) Der Zahlungstermin ist von beiden kontrahirenden Theilen bis auf das Jahr 1810 also und dergestalten festgesetzt worden, daß in dem Jahr 1810 den 1. Julius ein Drittel, den 1. Ok tobris eben so viel und den 31. Dezember das leßte Drittel bezahlt werden solle.

Da auf diese Art Kraft gegenwärtigen Vergleichs die Gesammtforderung dieser Schulden, in soferne sie an Se. Königliche Hoheit den Großherzog von Baden gemacht werden konnte, getilgt wird, so tritt

6) Der Großherzoglich Badische Gesandte, als eigends hierzu ermächtigt, im Namen seines höchsten Souverains den Solothurner Gläubigern das Recht ab, den Rest der ganzen Forderung auf diejenigen Güter und Liegenschaften oder deren Besißer geltend zu machen, und sich daran zu erholen, auf welche sie vermöge ihrer Schuldbriefe Ansprüche zu machen sich berechtigt glauben, jedoch mit Ausschluß sämmlicher Besißungen, die Sr. Königlichen Hoheit in oder außer der Schweiz würklich zugehören.

7) Da nun die Solothurner Gläubiger zu Erholungen der Rückstände ihrer Gesammtforderung die Original-Schuldverschreibungen noch nöthig zu haben angeben, so wird von dem Großherzoglich Badischen Gesandten im Namen seines höchsten Souverains ihnen gestattet, daß sie diese Originalien auch nach der Großherzoglicher Seits stipulirten und geleisteten Zahlung noch ein Jahr lang zur Verfolgung ihres Zweckes in Handen behalten dürfen.

Dagegen aber machen sich die Solothurner Gläubiger anheischig, bei ihrer Landesregierung von diesen Originalien ganz gleichlautende und vidimirte Abschriften auf ihre Kosten verfertigen zu lassen, welche nach dem bezahlten leßten Termin sogleich eingehändigt werden sollen. Sollten aber diese Gläubiger nach verflossener Jahresfrist die Originalien `noch länger nöthig haben, so wird ihnen der Gebrauch derselben nach vorläufigem Ansuchen auch noch länger gestattet werden.

Die Originalien selbst hingegen sollen nach dem weiter oben stipulirten oder noch ferner verlängerten Jahrestermin und nach dem zu ihrem Zwecke gemachten Gebrauch an ihre Landesregierung von den Solothurner Gläubigern abgegeben und von dieser Stelle an den Großherzoglichen Gesandten oder an die Großherzogliche Regierung des Oberrheins zu Freiburg im Breisgau abgeliefert werden.

8) Die von dem Größherzoglichen Gesandten zugesagten Zahlungen, sollen bei den oben festgesezten Terminen baar und mit klingender Münze, oder in Wechseln, welche von bekannten Schweizer Handelshäusern auf obige Termine acceptirt worden, ausbezahlt werden.

Die Bezahlung ist unmittelbar an die Landesregierung der Solothurner Gläubiger zu leisten, um die Vertheilung unter die Theilnehmer der Schuldtitel ordnungsmäßig zu veranstalten.

Dagegen stellen die Solothurner Gläubiger die Quittungen über die geschehenen Zahlungen an ihre Landesregierungen aus, welche diese Scheine an den Großherzoglichen Gesandten, oder die Großherzogliche Regierung des Oberrheins nach Freyburg im Breisgau jedesmal gehörig einsenden, und die Vollziehung dieser Vergleichsartikel, in soferne Sie die Zusagen der Gläubiger betreffen, übernimmt, und nach geschehenen vollständigen Zahlungen und Einlieferung der Originalien gegen alle weitere Anforderung Garantie leisten.

9) Nachdem nun die vorstehenden Artikel dieses Vergleichsinstruments festgeseßt, beidseitig benehmiget, gehörig unterzeichnet und besiegelt worden, so werden hievon doppelte gleichlautende Exemplarien unter dem nämlichen Dato zu Freyburg im Breisgau dem Herrn Landammann der Schweiz als eidgenössischen Bundeshaupt zugestellt, und durch Auswechslung an die beiden kontrahirenden Theile mitgetheilt.

Freyburg, den 10. Dezember 1808.

A. J.v. Jttner, Großherzoglich Badischer Geheimer Rath und Gesandter bei der Schweiz.

Viktor Gluß-Bloßheim, ehemals Jungrath und Ge-
meinmann, Seckelmeister der Stadt Solothurn.
Viktor Joseph Augustin Hermenegild Freiherr
von Arregger von Wildensteg, ehemals der
ältern Räthen.

Urs Joseph Ludwig Ferdinand Freiherr von
Arregger, gewestner Hauptmann in spanischen
Diensten.

Bys, Alt-Landvogt.

Ludwig von Roll, des Raths.

Friedrich von Roll, Staatsschreiber.

Viktor Joseph Pfluger, Alt-Landschreiber und Ober

Appellations-Gerichtsschreiber.

Verzeichniß

der Kapitalforderungen, welche die Solothurner Gläubiger sowohl an die ehemaligen Gotteshäuser St. Blasien auf den Schwarzwald und Lüzel im Elsaß als an den gesammten vorderöstreichischen Praelatenstand zu fordern, und die durch die vorstehende Vergleichsurkunde sammt den darauf rückständigen Zinsen getilgt worden.

a. Laut Schuldbrief, lautend auf Herr Obrist Jost Greder zu Wartenfels als
Kreditoren, datiert auf Sonntag Lätare des Jahrs 1620 an Kapital. . .
b. Laut Schuldbrief lautend auf den eben gedachten Herr Greder als Kreditor,
datiert auf Maria Verkündigung des Jahres 1623, das Kapital von 2400
gute Gulden, oder nach Ausweisung und Erklärung des Instruments selbst
das Kapital von 1600 Kronen jede zu 25 Bß. Solothurner Währung ge-
rechnet, welches in Solothurner Währung beträgt an Gulden.
Laut Gültverschreibung gegen Herrn Jakob Wallier von St. Albin als
Kreditor, datiert auf Nativitatis Johannis Baptista des Jahres 1620 das
Kapital von .

C.

'd. Laut Schuldbrief lautend auf eben gedachten Jakob Wallier, als Kreditor, aufgerichtet auf St. Jakobi Apostoli des Jahrs 1623 das Kapital von 3000 guten Gulden oder nach Ausweisung und Erklärung des Schuldinstruments selbst die Summe von 2000 Kronen, die Kronen an 25 Baßen, beträgt in Solothurner Gulden.

e. Laut Schuldbrief lautend auf Herrn Urs Digier als Kreditor aufgerichtet auf Corporis Christi 1622, das Kapital von Solothurner Währung .

f. Laut Schuldbrief lautend auf Herrn Hans Jakob Stoker als Kreditor, aufgerichtet auf Christi Geburt, 1616, das Kapital von Solothurner Währung

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Also zusammen das Kapital von Gl. 41,706 10

Note. Die urkundlichen Ausfertigungen der vorstehenden Uebereinkunft sind durch die Dazwischenkunft des Landammans der Schweiz auf dem Wege der Korrespondenz ausgewechselt worden.

XXV.

Uebereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kurfürstenthum Baden, durch welche die von der Säkularisation des Bisthums Konstanz herrührenden gegenseitigen Verhältnisse regulirt wurden.

S. XX des Repertoriums.

A. Uebereinkunft abgeschlossen zu Schaffhausen am 6. Hornung 1804,
sammt Beilagen.

Nachdem sich über die Ausführung des 5ten Artikels des zu einem Reichsschluß erhobenen. Deputationshauptschlusses vom 25. Hornung 1803, in welchem Sr. Durchlaucht dem Herrn Kurfürsten von Baden das Bisthum Konstanz als Entschädigung zugetheilt worden, zwischen Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht und der hochlöblichen Schweizerischen Eidgenossenschaft einige Anstände erhoben, beide Theile aber den Wunsch geäußert haben, diese Anstände auf dem Wege einer freundschaftlichen Unterhandlung beizulegen; so sind in Gefolge des von Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden durch Dero Abgeordneten Herren Hofrathspräsidenten Bauer von Heppenstein an die eidgenössische Tagsaßung gemachten Antrags und in Gefolge des Beschlusses der eidgenössischen Tagsaßung allhier in Schaffhausen Konferenzen eröffnet worden, welche von Seite Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden die hochwohlgebornen Herren Franz Bauer von Heppenstein, Hofrathspräsident, und Karl Maximilian Maler, geheimer Hofrath und Referendar, und von Seite Sr. Exzellenz des Herrn Landammanns der Schweiz die hochwohlgebornen Herren David Stokar von Neuforn, des Kleinen Raths des Kantons Schaffhausen und Seckelmeister, und Karl von Reding, Regierungsrath des Kantons Aargau, beigewohnt haben.

Beidseitige Herren Abgeordnete waren von dem gleichen Wunsche belebt, durch gegenseitige Annäherung und freundschaftliche Ausgleichung der obwaltenden Anstände die Bande der Freundschaft und guten Nachbarschaft, welche seit undenklichen Zeiten zwischen dem Durchlauchtigsten Hause Baden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestanden, noch näher zu knüpfen und neuerdings zu befestigen.

Nachdem daher die Vollmachten gegen einander ausgewechselt und alle Umstände genau geprüft worden, so ist man von beiden Theilen, und zwar im Namen Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden durch Dero Bevollmächtigte, die obgenannten Herren Hofrathspräsident Bauer -

von Heppenstein und Geheimer Hofrath und Referendar Maler, und in dem Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Herren Seckelmeister David Stokar von Neuforn und Regierungsrath Karl von Reding, als Bevollmächtigte Sr. Exzellenz des Herrn Landammanns der Schweiz, über nachfolgende Punkte mit einander überein gekommen :

1..

Die Schweizerischen Kantone übernehmen alle Liegenschaften, Rechte und Gefälle, welche das ehemalige Hochstift und das Domkapitel von Konstanz in der Schweiz besessen haben, nach den Etats, die von den Herren Abgeordneten Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden übergeben, von den Herren Abgeordneten der Schweiz angenommen und dieser Konvention beigefügt worden.

2.

Sie übernehmen ebenfalls alle auf diesen Besitzungen und Gefällen haftende Schuldforderungen, die sich nach dem Verzeichniß, das von den Herren Abgeordneten Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden übergeben und dieser Konvention beigefügt worden, auf die Summe von 471,994 Gulden Reichswährung belaufen; ferner übernehmen sie an den rückständigen Zinsen die Summe von 16,255 Gulden 40 Kreuzer.

3.

Ueber die Art und Weise, wie diese Besizungen und Gefälle von den Kantonen übernommen und wie die darauf haftende Paffiva sowohl als die durch die nachstehenden Artikel eingegangenen Verpflichtungen garantirt werden sollen, wird zwischen den betreffenden Kantonen eine besondere Verabkommniß errichtet werden, welche besondere Verábkommniß zugleich mit der zwischen Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Konvention den betreffenden Kantonen und der Tagsaßung zur Ratifikation vorgelegt werden solle.

4.

Die betreffenden Kantone verpflichten sich unter der Garantie der hochlöblichen Eidgenossenschaft Sr. Durchlaucht dem Herrn Kurfürsten von Baden für Ihre Ansprüche auf die in der Schweiz gelegenen Besißungen, Rechte und Gefälle des ehemaligen Hochstifts und Domkapitels von Konstanz, und überhaupt für alle Ansprüche, welche Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden durch den 5ten Artikel des obbenannten Deputationshauptschlusses übertragen worden, ein Kapital von viermalhundert und vierzig Tausend Gulden Reichswährung, den Gulden zu fünfzehn Baßen, oder sechszig Kreuzer gerechnet, in sechsjährlichen Terminen, jeden zu 73,333 Gulden und zwanzig Kreuzer, in guten konventionsmäßigen Gold- und Silbersorten ohne irgend einigen Abzug auf ihre Köften und Gefahr an das Kurfürstliche Zahlamt zu Meersburg zu bezahlen, und bis zur gänzlichen Abführung mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen, oder diese Schuld mit annehmlichen schweizerischen Realitäten auf dem Reichsboden, so weit solche reichen können,

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