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6.

Auf diesem Activum haften noch folgende Paffiva;

1. Die in Gefolge des 4ten Artikels der abgeschlossenen Convention Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden garantierte Aversal-Summe mit

2. Das für die Bedürfnisse und Ansprüche des unter dem Constanzischen Bisthum gestandenen Kirchensprengels in der Schweiz_ausgeschiedene Kapital_mit

3. Für die auf den übernommenen Collaturen haftenden Beschwerden vom Capital mit .

4. Passiv-Capitalien im Kanton Schafhausen

Rückständige Zinse

5. Anforderung der Stadt Stein

6. Passiv-Capitalien im Kanton Zürich

Rückständige Zinse

7. Passiv-Capital im Kanton Thurgau

fl. 440,000

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300,000

"

60,000

185,054

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Abrechnung mit dem Kanton Zürich.

Der Kanton Zürich übernimmt an den Passiv-Capitalien in seinem Kanton
Die rückständigen Zinse

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Das ihme für die auf den Kollaturen haftenden Beschwerden zugeschiedene Capital

8.

Abrechnung mit dem Kanton Schaffhausen.

Der Kanton Schaffhausen übernimmt die Passiv-Kapitalien seines

Kantons mit

Rückständige Zinse

Die Anforderung der Stadt Stein

An den Passiv-Kapitalien im Kanton Zürich à 4% zu verzinsen
Das ihme für die auf den Kollaturen haftenden Beschwerden zu=
geschiedene Kapital

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Sollte sich in der Folge zeigen, daß die 60 Juchart Holz im Brander, welche zu fl. 3000 angeschlagen worden, in dem Kanton Thurgau liegen, so werden diese fl. 3000 dem Kanton St. Gallen ab, und dem Kanton Thurgau zugeschrieben.

11.

Abrechnung des Kantons Thurgau.

Der Kanton Thurgau übernimmt die Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden garantierte Aversal-Summe, von

Das Herrn Amtmann Rogg in Frauenfeld schuldige Kapital von

Das dem Kanton Thurgau für die auf den Collaturen haftenden Be-
schwerden zugeschiedene Kapital von

An dem für die Bedürfnisse und Ansprüche der Diöces ausgeschiedenen
Kapital

fl. 440,000

800

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40,000

"

252,700

fl. 733,500

دو

12.

Die Kantone Zürich und Schaffhausen und der Kanton Argau, so weit es ihn betrifft, werden für die Sicherheit und die Befriedigung der von ihnen übernommenen Passiv-Kapitalien allein und ausschließend sorgen, und demzufolge die den Eigenthümern dieser Kapitalien in andern Kantonen als Hypothek verschriebene Besißungen und Gefälle aller fernern Pfandschaft entledigen.

13.

Für die Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden garantierte Aversal-Summe von fl. 440,000, sowie auch für das der Diöces ausgeschiedene Capital von fl. 300,000 bleiben hingegen die in den Kantonen Thurgau, St. Gallen und Aargau liegende Constanzische Besißungen und Gefälle so lange einzig und ausschließlich verpfändet, und diese Kantone haften selbst für die übernommene Kapital-Summe, bis das ganze Kapital abbezahlt ist, oder bis sie sich mit Sr Kurfürstlichen

Durchlaucht von Baden und mit den Diöcesan - Kantonen auf die einte oder andere Art abgefunden haben.

14.

Da mit Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Baden für ihre Ansprüche vermittelst einer Aversal-Summe transigirt worden, so hat gegen Kurbaden keine Nachwährschaft statt, auch unter den Kantonen soll keine Nachwährschaft statt haben; sollte sich aber in der Folge zeigen, daß Besitzungen und Gefälle, die in einem Kanton gelegen, auf den Etat des andern Kantons übertragen worden, so werden die betreffenden Kantone sich darüber mit einander abfinden.

15.

Die Verfügungen über die Verwaltung des dem Constanzischen Kirchensprengel in der Schweiz zugeschiedenen Kapitals werden den Diöcesan-Kantonen überlassen.

Gegeben Schaffhausen den 6. Hornung 1804.

David Stokar von Neuforn.

Karl von Reding.

David Wyß.

Friedrich ven Roll.

Johann Georg Stehelin.

Johann Georg Müller.
Joh. Morell.
Joseph Anderwert.

B. Ratifikation der vorstehenden Uebereinkunft von Seite der Tagsaßung,

vom 7. Brachmonat 1804.

Wir der Landammann der Schweiz und die Ehrengesandten sämmtlicher löblicher Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in einer ordentlichen allgemeinen Tagsaßung in Bern verfammelt,

urkunden hiermit:

Daß, nachdem Wir in unserer heutigen Sißung von den hochgeachten Herren David Stokar von Neuforn, Seckelmeister und Ehrengesandter des Kantons Schaffhausen, und Karl von Reding, Regierungsrath und Ehrengesandter des Kantons Aargau, einen Bericht angehört, über die im leztverflossenen Winter statt gehabten. Unterhandlungen, wobei es zwischen den Deputirten löblicher Stände Zürich, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Solothurn und Basel zur Erfüllung der gegen den Herrn Kurfürsten von Baden infolge des deutschen EntschädigungsRezesses eingegangenen, durch einen Vertrag vom 6ten Hornung, den Wir heute ratifizirt haben, näher bestimmten Verbindlichkeiten zu wechselseitigen Erörterungen und Anträgen gekommen ist, welche hernach in eine besondere Uebereinkunft aufgenommen worden sind,

und nachdem Wir uns bemeldte Uebereinkunft vorlegen lassen Wir auf die Empfehlung der oben vermeldten löblichen Stände und auch der übrigen Diöcesan-Kantone: Ury, Unterwalden, Luzern, Glarus und Zug - und in der Absicht, zu allem was diesen Kantonen vortheilhaft und nüßlich seyn mag, nach allen unseren Kräften beizutragen,

beschlossen und verordnet haben:

bemeldte Uebereinkunft vom 6. Hornung 1804, wovon der Inhalt folgt,

(folgt der wörtliche Inhalt der Uebereinkunft)

im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu genehmigen, gutzuheißen, und somit völlig zu` ratifizieren, mit der feierlichen Erklärung, daß Wir solche in allen seinen Theilen vollziehen und vollziehen lassen werden.

In Kraft dessen ist die gegenwärtige Urkunde mit dem gemein-eidgenössischen Siegel versehen, von Seiner Exzellenz dem Herrn Landammann der Schweiz und dem Kanzler der Tagsaßung unterschrieben worden, in Bern den 7. Juni 1804.

Der Landammann der Schweiz: von Wattenwyl.

(L. S.)

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Mousson.

§. XX des Repertoriums.

XXVIII.

Erklärung der Kurfürstlich-Badischen Regierung, durch welche dieselbe auf die in der Schweiz gelegenen Besißungen und Gefälle, welche dem Fürstbischof von Basel angehört hatten, Verzicht leistet.

An die Hochwohlgebornen Herren Abgeordnete Seiner Erzellenz des Herrn Landammanns der Schweiz.

Unterzeichnete sehen sich nunmehr im Stande, auf die legte verehrliche Note vom 6ten Hornung, die sie in Betreff der Ueberreste des ehemaligen Hoch- und Domstiftes Basel in der Schweiz von den Hochwohlgebornen, Hochgeachten Herren Abgeordneten Seiner Exzellenz des

Herrn Landammanns der Schweiz zu erhalten die Ehre gehabt, die vorbehaltene schließliche Erklärung dahin zu ertheilen, daß Seine Kurfürstliche Durchläucht von Baden, ihr gnädigster Herr, bei den vorwaltenden Umständen und besonders nach den nun näher erkundigten Gesinnungen der französischen Regierung Sich bewogen gefunden, von allen Ansprüchen auf die Besitzungen, Rechte und Gefälle dieses Hoch- und Domstifts jenseits Rheins in der Schweiz gänzlich abzustehen, damit aber auch aller und jeder Verbindlichkeit zur Uebernahme der darauf haftenden Schulden und Lasten, wie sie Namen haben mögen, Sich zu entschlagen.

Da nun hierdurch auch dieser bei den Konferenz-Verhandlungen noch unerörtert gebliebene Gegenstand seine Endschaft erreicht hat, so bleibt den Unterzeichneten nichts als die ergebenste Bitte übrig, daß den Hochwohlgebornen Herren Abgeordneten es gefällig seyn möge, diese Entschließung Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht, mit welcher zugleich die Weisung an die betreffende Stelle verbunden war, die etwa bereits erhobenen Hoch- und Domstiftische Gefälle in den Kantonen Basel und Solothurn wieder zurück zu erstatten und die Verkaufs-Unterhandlungen über die in diese Masse gehörigen Häuser zu Basel abzubrechen, Seiner Exzellenz dem Herrn Landammann der Schweiz, mit Bezeugung ihrer tiefen Verehrung, zu hinterbringen, auch die Hochlöblichen Kantone Basel und Solothurn und Aargau davon geneigtest zu benachrichtigen, ihnen aber das schäßbarste Wohlwollen, wovon sie während der Konferenz - Verhandlungen, zu ihrer immerwährenden Dankverpflichtung, so viele Proben erhalten, ferner zu schenken, wozu Sie sich unter Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung angelegenst empfehlen.

Karlsruhe, den 20ten Aprill und Meersburg den 28ten Aprill 1804.

Die Kurbadischen Kommissarien,

von Baur. Maler.

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