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XXIX.

S. XXI des Repertoriums.

Uebereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Württemberg, betreffend die im Königreich Württemberg gelegenen und daselbst inkammerirten Besißungen und Gefälle schweizerischer Stiftungen.

A. Uebereinkunft sammt Beilagen, abgeschlossen zu Zürich, den 29. August 1813.

Nachdem Se. Majestät der König von Würtemberg, zu Bewährung Allerhöchst Ihro freundschaftlicher und nachbarlicher Gesinnungen gegen die Schweiz, sich auf die Reklamationen des Eidgenössischen Bundeshaupts entschlossen hatte, wegen des von dem Kaiserhaus Oestreich inkammerirten, und mittelst der im Preßburger Frieden erworbenen Lande an die Krone Würtemberg übergegangenen Schweizerischen Eigenthums, mit der Eidgenossenschaft eine gütliche Uebereinkunft zu treffen.

So wurden zu solchem Ende als Bevollmächtigte ernannt: von Seiten Sr. Majestät des Königs Ihr außerordentlicher Gesandter in der Schweiz, Se. Hochwohlgeboren, der geheime Legations-Rath und Ritter des Civil-Verdienstordens, August Friedrich von Bah, und von Seite der Eidgenossenschaft die Hochwohlgebornen, Hochgeachten Herren Hans von Reinhard, Altlandammann der Schweiz, Bürgermeister des Kantons Zürich, und David Stokar von Neuforn, Seckelmeister des Kantons Schaffhausen.

Diese, mit den erforderlichen Instruktionen versehen, haben nach ausgewechselten Vollmachten die Unterhandlungen angefangen, und sie so lange gemeinschaftlich fortgeseßt, bis die höchste Bundesbehörde den zweiten Eidgenössischen Bevollmächtigten von Stokar zu deren Beendigung allein autorisirt hatte.

Dieser hat hierauf mit dem Königlich-bevollmächtigten, Gesandten unter Vorbehalt der Ratifikation Sr. Königlichen Majestät und jener der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgenden Vertrag abgeschlossen.

Art. I.

Sr. Königliche Majestäf von Würtemberg verspricht, alle Realitäten, Gefälle und Capitalien, welche einzelnen Kantonen, weltlichen und geistlichen Stiftungen, Pfarrkirchen, Gemeinden,

Korporationen und Privaten der Schweiz angehören, und von dem Kaiserhause Oestreich inkammerirt worden sind, in demselben Zustande, wie sie sich im Besitze der Krone Würtemberg befinden, nebst den laufenden und den zur Zeit der von Seite der Eidgenossenschaft erfolgten Ratifikation des Vertrages verfallenen, aber noch nicht bezogenen Nußungen an die Schweiz zurückzugeben.

Art. II.

Von denjenigen Realitäten, Gefällen und Capitalien der Schweizerischen Stifter und Klöster, die der Kaiserlich Oestreichische Hof inkammerirt hat, soll die Hälfte zurückgegeben und in Ansehung der Nußungen die Bestimmung des Art. I. genau befolgt werden.

Art. III.

Bei sämmtlichen Gegenständen des Art. I. und II. wird das bis auf wenige Anstände, welche noch berichtiget werden sollen, gemeinschaftlich rectificirte Tableau in Ansehung der Restitution, der Theilung und des Anschlags dergestalt als Norm angenommen, daß nicht mehr gefordert uud geleistet werden darf, als was in demselben aufgezeichnet und außer Zweifel gesetzt ist.

Art. IV.

Dagegen leistet die Schweiz Verzicht auf alle, bis zum Tag ihrer Ratifikation des Vertrags, aus den benannten Objecten von der Krone Würtemberg bezogene Nußungen; ferner auf die dieser Krone als unbestrittenes Eigenthum verbleibende Hälfte an den Realitäten, Gefällen und Capitalien der Stifter und Klöster, und endlich auf alle weitere von der Inkammeration herzuJeitende Ansprüche.

Art. V.

Gegenwärtiger Vertrag hat in allen Punkten auch auf diejenigen inkammerirten Schweizerischen Realitäten, Gefälle und Capitalien seine Anwendung, welche in den Landesdistrikten liegen, die durch den neuesten Pariser Vertrag von der Krone Bayern an die Krone Würtemberg abgetreten und am 6ten November 1810 übergeben worden sind.

Art. VI.

Derselbe soll und kann aber auf diejenigen inkammerirten Gegenstände nicht angewendet werden, welche während dem Laufe der Unterhandlungen mit den von der Krone Würtemberg cedierten Landestheilen unter die Souverainität des Großherzogthums Baden gekommen sind. Vielmehr bleiben der Schweiz alle Rechte und Ansprüche auf dieselben also vorbehalten, daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft denselben niemals nachtheilig seyn oder dagegen angeführt werden können.

Art. VII.

Die Vollziehung des Vertrages nimmt gleich nach Auswechslung der Allerhöchsten und Höchsten Ratifikationen ihren Anfang, worauf innerhalb Monatsfrist die in dem Tableau bemerkten Anstände berichtiget, die verschiedenen Objecte nach der Klasse, wohin sie gehören, ausgeschieden,

nach gegenseitiger Convenienz, insbesondere nach der für die Schweiz bequemeren Localität, getheilt und unverzüglich derselben übergeben werden sollen.

Art. VIII.

Bei den nach der Bruttosumme zu theilenden Gefällen sind diejenigen Lasten besonders zu bezeichnen, welche jeder Staat neben den Administrationskosten auf den ihm zugefallenen Revenuen in der Folge allein zu übernehmen hat.

Art. IX.

Beide kontrahierende Mächte versprechen, den von ihren Bevollmächtigten unterzeichneten Vertrag ohne Aufschub zu ratificiren.

In Urkunde alles dieses ist gegenwärtiger Staatsvertrag doppelt gleichlautend ausgefertiget, und von beiderseitigen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet und besiegelt worden.

Zürich, den 29sten August 1813.

August Friedrich v. Baş.

David Stokar von Neuforn.

Verzeichniß

derjenigen Gefälle, Liegenschaften und Kapitalien, welche von Oestreich incammerirt worden, hernach in den Jahren 1806 und 1810 an die Krone Würtemberg gekommen, und nun in Folge des abgeschlossenen Vertrages als Eigenthum des Staates an den Schweizerischen Besizer vollständig zurückgegeben werden sollen.

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Von dem, was vormals die Kameral - Verwaltung Stockach in dem Ort Buchheim bezogen, ist, da dieser Ort an Baden abgetreten worden, ferner zu beziehen .

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fl. 16. 39 fr. 3 bl.

Kanton Aargau.

Stift Mury.

Cammeral-Verwaltung Horb.

Die Stift-Mury'sche Statthalterei in Dettlingen, Fürstl. Sigmaringischer Herrschaft, besitzt:

1. Beständige Gefälle.

* Jährlich unablösliche Hellerzinse zn Horb, Eutingen, Altheim, Grunertstetten und Thalheim

Frucht-Gülten:

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