Page images
PDF
EPUB
[merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small]

Cammeral-Verwaltung Tettnang.

Das nämliche Stift hatte in der ganzen Herrschaft Wasserburg den großen Fruchtzehenden und Weinzehenden zu beziehen, welches nun von der Krone Bayern, die noch im Besiß der Herrschaft Wasserburg ist, bezogen wird.

Weil aber zu diesem Zehenden auch

22 Suchart, 90 Ruthen Weinberg und

[merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

in dem nun an Württemberg gekommenen Umte Hennighofen gehören, wovon also der Ertrag künftig der Württembergischen Cammeral-Verwaltung Tettnang zukommt, so kommen dafür nach dem gemachten Anschlag in Berechnung für

1 Eimer, 1 Immi, 11⁄2 Maaß Wein à fl. 30 pr Eimer fl. 32. 9 kr. 3 hl. 18 Scheffel, 4 Ekli Dünkel und

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors]

Das Patronat - Recht erträgt nichts, und kommt also auch in Be

[merged small][ocr errors]
[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors]
[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small]

Cammeral-Verwaltung Wangen.

In dem Bezirke dieser Verwaltung befinden sich drei verschiedene Stift-St. Gallische Gefälle.

1. Dasjenige von Deuchelried von 32 Viertel Haber

und fl. 2. 17 kr. Geld,

welches durch die Erklärung Sr. Hochwohlgeboren des Königlich Württembergischen Herrn Gesandten in der Konferenz vom 5. September 1812 als ein in den Umfang der Unterhandlungen fallender Incammerations - Gegenstand anerkannt ist, und mithin nach Inhalt des gegenwärtigen Vertrages zu gleichen Raten zu theilen seyn wird. 2. Das Geld und Natural-Gefäll zu Hambrechts hingegen von 96 Viertel Haber und fl. 5. 53 fr. Geld wird von der Krone Württem= berg deßwegen in Anspruch genommen, weil solches von Bayern als ein eigentliches wahres Lehen in Besitz genommen, und in dieser Eigenschaft durch den Vertrag von 1810 an Se. Majestät den König abgetreten worden.

Die Lehenbarkeit dieser Gefälle werde durch den Vergleich auf Ostermontag vor St. Lorenzen des heiligen Märtirerstag 1524 ganz außer Zweifel geseßt, auch haben die Besizer solches selbst vermöge Protokoll vom 20. Mai 1811 als Lehen anerkannt, mithin finde hier der §. 40 des Reichs-Deputations-Schlusses seine volle Anwendung.

Das Löbl. Stift St. Gallen widerspricht die Lehenseigenschaft dieses Gefälles, und qualiftzirt selbiges als ein reines Boden- oder Baurenlehen, welches mithin dem Königlichen Fisco auf keine Weise verfallen seyn könne. Unter diesen Umständen bleibt diese Reclamation des Stiftes St. Gallen aus dem Tableau hinweg, demselben aber unbenommen, seine Ansprüche auf anderem Wege zu betreiben. 3. Die Krone Württemberg macht zwar keinen Anspruch auf das Gefäll zu Arresried von

48 Viertel Haber und fl. 2. 37 kr. Geld,

behält sich aber vor, den darauf gelegten Sequester so lange in Kraft bestehen zu lassen, bis im Wege Rechtens entschieden seyn werde, ob das Stift St. Gallen oder der Fürst von Dietrichstein, welche beide solches reclamiren, die begründeteren Ansprüche darauf zu machen. haben.

Nach dieser Erklärung bleibt dem Löblichen Stifte nichts Underes übrig, als den rechtlichen Entscheid zu betreiben und im Falle einer günstigen Wendung desselben die ungeschmälerte Herausgabe des nie incammerirt gewesenen Objectes zu gewärtigen.

Ferner

macht zwar das Stift St. Gallen auch Ansprüche an Lehengüter zu Debatsweiler,

Rogenzell,

Ried,

Munrod,

Degetschweiler,

Eugetschweiler,

Schwarzenbach,

Mannweiler und

Neu-Ravensburg,

sämmtlich in der Herrschaft Neu-Ravensburg gelegen und im Befiße des Fürsten von Dietrichstein befindlich; es ist aber hievon von Oestreich nichts epavisirt worden, und in Gemäßheit der Allerhöchsten Resolution. vom 29. Aprill 1810 bleibt dem Kanton St. Gallen überlassen, seine Ansprüche auf dem Rechtswege gegen den Fürsten von Dietrichstein auszuführen, jedoch unter dem Vorbehalte der Rechte, welche allenfalls bei näherer Untersuchung der Verhältnisse für den Königlichen Lehenhof und den Fiskum sich ergeben dörften, worüber die weitere Untersuchung unter dem 7. May 1811 dem Oberamte und der Cammeral - Verwaltung Wangen aufgetragen worden.

Inzwischen kann als von St. Gallen erhalten in Berechnung kommen fl. 0 kr. — hl. Zürich, den 29. August 1813.

August Friedrich v. Baß.

David Stokar von Neuforn.

B. Ratifikation des vorstehenden Vertrags durch die schweizerische Eidgenossenschaft, vom 31. August 1813.

Wir Hans von Reinhard, Burgermeister des Kantons Zürich, Landammann der Schweiz und Präsident der Tagfahung der XIX Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, thun kund und zu wissen hiermit: daß, nachdem zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen und Seiner Königlichen Majestät dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Friedrich König von Württemberg, souveränen Herzog in Schwaben und von Teck e. sc. sc. auf der andern Seite, in Hinsicht der schweizerischen Realitäten, Gefälle und Kapitalien, welche im Jahr 1803 von dem Kaiserlichen Haus Oesterreich incammerirt wurden, und in den an die Krone Württemberg durch den Preßburger Frieden abgetretenen Landen gelegen sind, eine Unterhandlung angebahnt, und unter dem 29. August 1813, durch die beidseitigen Bevollmächtigten ein wirklicher Staatsvertrag unterzeichnet worden.

Wir, Kraft der Artikel 17 und 24 der allgemeinen schweizerischen Bundesverfassung, und der durch Beschluß der eidgenössischen Tagsaßung vom 12. July 1813 erhaltenen besondern Vollmacht

Bemeldeten Staatsvertrag, welcher von Wort zu Wort also lautet:

(folgt der wörtliche Inhalt des Vertrages.)

seinem ganzen Inhalt nach, im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigen und ratifziren, und versprechen hiermit feierlich, daß dieser Vertrag von der gesammten Schweiz und den besonders interesfirten Kantonen gewissenhaft erfüllt werden solle.

Zu dessen Urkunde das gegenwärtige Ratifikationsinstrument von Uns und dem eidgenössischen Kanzler unterschrieben und mit dem schweizerischen Staatssiegel versehen worden ist, in Zürich den 3. August im Jahr nach Christi Geburt ein tausend acht hundert und dreizehn.

[blocks in formation]

C. Ratifikation des vorstehenden Vertrags durch den König von Württemberg, vom 6. Herbstmonat 1813.

Wir Fridrich von Gottes Gnaden König von Württemberg, souverainer Herzog in Schwaben und von Teck, Herzog zu Hohenlohe, Landgraf von Tübingen, Fürst von Mergentheim, Ellwangen und Zwiefalten, Oberherr der Fürstenthümer Buchau, Waldburg, Baldern, Ochsenhausen und Neresheim, Graf zu Gröningen, Limpurg, Montfort,

Tettnang, Hohenberg, Biberach, Schelklingen und Eggloffs, Oberherr der Grafschaften Aulendorf, Scheer-Friedberg, Roth, Baindt und Isny, Herr zu Altdorf, Leutkirch, Heidenheim, Justingen, Crailsheim, der Donau - Städte, Ulm, Rottweil, Heilbronn, Hall und Wiesensteig zc. zc. Thun kund und zu wissen:

Nachdem Uns der zwischen Unserm Bevollmächtigten und dem Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das von dem Kaiserhause Oestreich inkammerirte und mittelst der im Preßburger Frieden an Uns übergegangene Schweizerische Eigenthum unterm 29. August dieses Jahrs zu Zürich abgeschlossene und unterzeichnete Vertrag allerunterthänigst vorgelegt worden, welcher wörtlich also lautet:

(Folgt der wörtliche Inhalt des Vertrags.)

Als haben Wir diesen Vertrag der erforderlichen Prüfung unterworfen und solchen den Unserem Bevollmächtigten ertheilten Instruktionen angemessen gefunden, weswegen Wir auch keinen Anstand nehmen, solchen seinem ganzen Inhalt nach Unsere Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen.

Wir ratifiziren demnach vorstehenden Vertrag hiermit öffentlich und versprechen, solchen nicht nur vollständig nach den darin enthaltenen Stipulationen vollziehen zu lassen, sondern auch darüber fest und unverbrüchlich zu halten.

Zur feierlichen Beurkundung alles Vorstehenden haben Wir nicht nur Unser größeres Königliches Insiegel hier anhängen lassen, sondern auch Unsere Allerhöchste Namens - Unterschrift eigenhändig beigesetzt. So geschehen in Unserer Königlichen Residenz - Stadt Ludwigsburg, den Sechsten September im Eintausend Achthundert und Dreizehnten, Unserer Königlichen Regierung im Achten Jahre.

Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Gr. von Zeppelin.

Fridrich.

Note.

ad Mandatum Sacræ Regiæ Majestatis proprium
Minister Staats - Sekretär,
v. Vellnagel.

Die gegenseitige Auswechslung der vorstehenden Ratifikationen hat am 15. Herbstmonat 1813 stattgefunden zwischen dem Landammann der Schweiz Herrn von Reinhard und dem KöniglichWürttembergischen Gesandten Herrn von Baz.

« PreviousContinue »