Gegenseitiges Konkursrecht zwischen dem Großherzogthum Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Stände Schwyz und Glarus. A. Erklärung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden gegen die schweizerische Eidgenossenschaft, vom 7. Heumonat 1808. B. Eidgenössische Gegenerklärung gegen Se. Königliche Hoheit den Großherzog Die vorerwähnten Urkunden sind in die, Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht S. XXXVI. des XXXI. Vertrag zwischen Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft, wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher. Vom 30. August 1808. S. XXXVI. bes Es ist dieser Vertrag nebst der vom 4. Wintermonat 1808 datirten Großherzoglich-Badischen Rati- $. XXXVI des Repertoriums. XXXII. Vertrag zwischen Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden und den im 7. Artikel benannten eilf Ständen der schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Förmlichkeiten bei wechselseitigen Heirathen aus dem einen Land in das andere. Vom 23. August 1808. Note. Dieser Vertrag ist nebst den beiderseitigen Ratifikationsurkunden (Karlsruhe den 7. Wintermonat 1808 und Freyburg im Uechtland den 6. Wintermonat 1809) in die Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke 2. aufgenommen (Siehe Bd. I., S. 401–406). §. XLVI des Repertoriums. XXXIII. Aufhebung der Abzugsrechte im Allgemeinen. Beschluß vom 17. Herbstmonat 1803, ratifizirt den 9. Brachmonat 1804, 1) Der Abzug im Innern der Schweiz zwischen den Kantonen ist durch die Mediationsakte aufgehoben und die Tagfaßung erklärt, daß von demselben unter keinem Vorwande mehr die Rede seyn könne. 2) Gegen das Ausland ist vor allem aus der Grundsatz der Reziprozität aufzustellen, und der Abzug nur von denjenigen Staaten, welche gegen die Schweiz oder die betreffenden Kantone dieses Recht ausüben, nach dem von denselben angenommenen Maßstabe zu beziehen. Dadurch will jedoch die Tagsaßzung den allenfalls hierüber bestehenden Verträgen auf keine Weise präjudiciren. 3) Sollte sich der Fall ereignen, daß der Abzug gegen ein Land bestimmt werden sollte, in welchem bisher noch keine Geseße oder Gebräuche darüber bekannt wären, so soll derselbe nie 10 vom Hundert übersteigen, und der dießörtige Beschluß nur von den Kantonsregierungen ausgehen können. 4) Die Kantone werden autorisirt, nöthigen Falls über den Abzug nach den oben aufgestellten Grundsäßen mit den benachbarten Obrigkeiten in Unterhandlung zu treten; der Erfolg soll aber jedesmal der Tagfagung zur allgemeinen Benußung oder wenigstens zur Ratifikation vorgelegt werden. 5) Uebrigens stehet die Tagsaßung eine allgemeine Aufhebung dieser Abgabe als vortheilhaft für die Schweiz an; da aber dieselbe nicht leicht erhältlich seyn wird, so glaubt sie desto eher auf die möglichste Erniedrigung der Prozente antragen und solches den Kantoren besonders empfehlen zu sollen. XXXIV. Freizügigkeitsvertrag zwischen Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Vom 6. Hornung 1804. S. XLVI des Verzeichniß der Orte und Vogtey-Herren in den Kurbadischen Landen, die zur Abzugs-Erhebung ganz oder zum Theil berechtiget, und in diesem Maße bei der Abzugs-Convention mit der Schweiz auszunehmen sind. Note. Es befindet sich der Vertrag sowohl als das „Verzeichniß der Orte und Vogtei-Herren in den S. XLVI des Repertoriums. XXXV. Freizügigkeitsvertrag zwischen Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Vom 20. Heumonat 1804. Note. Es ist dieser Vertrag nebst den beiderseitigen Ratifikationsurkunden (München den 3. Herbstmonat 1804 und Bern den 19. Weinmonat 1804) in die Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke u. aufgenommen. (Siehe Bd. I. S. 373–377.) §. XLVI des Repertoriums. XXXVI. Vertrag zwischen Sr. Kaiserlich-Königlich-Apoftolischen Majestät und der schweizerischen Eidgenossenschaft, wegen gegenseitiger Aufhebung der Abschoß-, Abfahrts- und Abzugsgelder. Vom 3. August 1804. Note. Dieser Vertrag ist nebst den beiderseitigen Ratifikationsurkunden (Wien den 21. August 1804 und Bern den 23. Weinmonat 1804) in die Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke c. aufgenommen. (Siehe Bd. I. S. 361-366.) XXXVII. Freizügigkeitsvertrag zwischen Sr. Majestät dem König von Württemberg Repertoriumis. und der schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom 5. Heumonat 1809. Note. Es ist dieser Vertrag nebst den beiderseitigen Ratifikationsurkunden (Stuttgart den 18. Weinmonat 1809 und Bern den 20. Brachmonat 1810) in die Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke c. aufgenommen. (Siehe Bd. I. S. 378––380.) A XXXVIII. Vertrag zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen und der schweizerischen Eidgenossenschaft, wegen gegenseitiger Aufhebung des Abschofses und Abfahrtsgeldes. Vom 3. März 1812. S. XLVI bes Note. Es ist dieser Vertrag nebst den beiderseitigen Ratifikationsurkunden (Berlin den 31. März 1812 und Basel den 8. Brachmonat 1812) in die Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke sc. aufgenommen. (Siehe Bd. I. S. 369-370.) |