S. LXXXV des S. LXXXVI des Repertoriums. LXXV. Forum des zu belangenden Schuldners. Beschluß vom 15. Brachmonat 1804. Der vorerwähnte Beschluß ist in die Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke aufgenommen, Bd. I, S. 282 und 283. LXXVI. Gerichtliche Betreibungen. Konkordat vom 27. Brachmonat 1804. Das vorerwähnte Konkordat ist in die Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke aufgenommen, Bd. I, S. 283 wobei zu bemerken ist, daß das Datum des gedachten Konkordates in der Offiz. Samml. irriger Weise angemerkt ist: dieses Konkordat trägt das Datum vom 27. Brachmonat 1804 und nicht dasjenige vom 15. Brachmonat 1804. S. LXXXVII des Repertoriums. LXXVII. Konkursrecht in Fallimentsfällen. Konkordat vom 15. Brachmonat 1804, ratifizirt den 5. Brachmonat 1805. 1) In Falliments - Fällen werden alle Schweizer, sowohl in verpfändeten als laufenden Schulden, in der privilegirten und der allgemeinen Classe, nach gleichen Rechten behandelt und collocirt, wie die Bewohner des Kantons selbst, in welchem der Geldstag vorgeht. 2) Zwischen denjenigen Kantonen, welche dieser Verkommniß beitreten, dürfen nach ausgebrochenem Falliment keine Arreste auf bewegliches Eigenthum des Falliten anders als zu Gunsten der ganzen Schuldenmasse gelegt werden; und endlich 3) diese Bestimmungen sind einzig zwischen den beitretenden Kantonen gültig, und zwar von dem Augenblicke an, wo Seine Excellenz der Landammann der Schweiz den Kantonen das Verzeichniß der beigetretenen mitgetheilt haben wird, — zu dem Ende hin der Herr Landammann der Schweiz diesen Beschluß den Kantonen zuzusenden und ihre Beitritts-Erklärung bis 1. Jänner 1805 einzufordern ersucht ist. Note. Dem vorstehenden Konkordate sind sämmtliche Kantone mit Ausnahme der Kantone Schwyz und LXXVIII. Effekten eines Falliten, die als Pfand in Kreditors Händen in einem andern Kanton liegen. Konkordat vom 7. Brachmonat 1810. Note. §. LXXXVIII des Repertoriums. Das vorerwähnte Konkordat ist in die Offiz. Sammlung der das schweiz. Staatsrecht betreffenden LXXIX. Gültigkeit der endlichen Urtheilssprüche der helvetischen Gerichtshöfe. Beschluß vom 14. Heumonat 1806. S. XC des Repertoriums. Note. Der vorerwähnte Beschluß ist in die Offiz. Sammlung der das schweiz. Staatsrecht betreffenden S. XCI bes Repertoriums. LXXX. Konkordat wegen gegenseitiger Auslieferung der Ausreißer aus Konkordat vom 6. Brachmonat 1806, Die Gesandtschaften von Ury, Unterwalden, Luzern, Zürich, Glarus, Bern, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, St. Gallen, Bünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt haben erklärt: ihre respektiven hohen Obrigkeiten hätten den Grundsaß „, angenommen, daß die gegenseitige Auslieferung der Ausreißer auf diejenigen der besoldeten Kantons - Truppen, seyen es Landjäger und Polizeihäscher, seyen es eigentliche Standes-Compagnien, ausgedehnt werde, in dem Verstand jedoch, daß in keinem Falle dem Kanton, welcher die Auslieferung leistet, dießfalls Kosten aufgebürdet werden können.“ 22 S. XCII bes Repertoriums. Ausschreibung, Verfolgung, Festseßung und Auslieferung von Verbrechern oder Beschuldigten. Jeder A. Beschluß vom 11. Heumonat 1804. 1) eder Kriminalverbrecher ohne Ansehen seiner Heimath, er mag verfölgt, angehalten, oder sonst vorfindlich seyn, muß auf die Aufforderung eines Kantons, wenn Indicien eines in dessen Gebiet verübten Kriminalverbrechens auf ihm liegen, demselben ohne andere Abgaben, als die Azungs- und Abführungsunkosten und ohne daß eine Gegenrechtsbescheinigung erforderlich sey, abgeliefert werden, und, bei Zusammentreffen mehrerer requirirender Kantone vorzugsweise jenem, in dem er des schwerern Verbrechens beschuldigt ist. Sedem auf Leib und Leben Angeklagten aber müssen Geistliche seiner Religion angetragen und sowohl vor als bei der Hinrichtung gestattet werden. 2) Diebe und andere der öffentlichen Sicherheit gefährliche Verbrecher dürfen nicht anders als über die Gränzen der ganzen Schweiz verwiesen werden, bis wohin sie ein Kanton dem andern abzunehmen hat. Wenn aber Einheimische wegen unmoralischen Betragens oder minder gefährlicher Vergehen nur ihres Kantons verwiesen würden, muß die Verweisung und die Veranlassung zu derselben allen Kantonen kund gemacht werden, damit jeder urtheilen könne, ob er dem Landesverwiesenen den Aufenthalt gestatten wolle oder nicht. B. Festseßung eines Formulars, betreffend die Signalemente *). Beschluß vom 12. Brachmonat 1807. Es sollen die Signalemente folgende Rubriken enthalten: 1. Namen, Vornamen und den allfälligen Zu- oder Jaunernamen. 2. Den Geburts- und legten Aufenthaltsort, sammt Anzeige, in welcher Landeshoheit dieser Ort liege. 3. Das Alter. 4. Die Höhe und zwar mit der bestimmten Anzeige, welches Maß zum Grund liegt. Es dürfte in dieser Hinsicht sehr zweckmäßig seyn, wenn der Pariserfuß von 12 3oll dafür überall beliebt würde. 5. Farbe der Haare und Augenbraunen und der Augen. 6. Gestalt der Stirne. 7. Eine genaue Beschreibung der übrigen Gesichtstheile und besonders der Zähne. 8. Die Figur des. Körpers, und vorzüglich sind die daran etwa vorfindlichen besondern Merkmale genau zu bezeichnen. 9. Die Kleidung. 10. Das Verbrechen, dessen er beschuldigt oder verurtheilt worden ist. 11. Die Behörde, wohin ein solcher im Betretungsfall zu liefern. 12. Der Ort, das Datum und die Anzeige der Behörde, welche das Signalement ausge= stellt hat. *) Mit Nücksicht auf den vorstehenden Beschluß wird seit dem Jahr 1809 zu Bern (in Octav, früher bei Stämpfli, jezt bei Jenni) ein Signalementbuch herausgegeben, das dermalen folgenden Titel trägt: Algemeines Signalementbuch für die schweizerische Eidgenossenschaft, enthaltend alle ab Seite der sämmtlichen hohen Regierungen verhängten Verhaftungs-Befehle, Steckbriefe, Landesverweisungen, Beschreibungen und Warnungen vor verdächtigen Individuen, Anzeigen von beträchtlichen Diebstählen 2c.“ C. Konkordat, betreffend die Ausschreibung, Verfolgung, Festseßung und Auslieferung von Verbrechern oder Beschuldigten; die dießfälligen Kosten, die Verhöre und Evokation von Zeugen in Kriminalfällen und die Restitution gestohlner Effekten. Konkordat vom 12. Heumonat 1808; ratifizirt den 8. Brachmonat 1809. Wir, die Abgesandten der Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf der ordentlichen Tagsaßung zu Luzern versammelt, thun kund hiemit: Daß wir, zu Befestigung unserer bundes- und freundnachbarlichen Verhältnisse, insbesondere dann zu Beförderung der Ordnung und gemeinen Sicherheit, den Tagsaßungs - Beschluß vom 2. August 1803 näher zu bestimmen und auszudehnen für zweckmäßig erachtet, und demzufolge nachstehende gegenseitige Uebereinkunft, in Rücksicht der Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung von Verbrechern oder Beschuldigten, und der dießörtigen Kosten, sowie auch in Betreff der Verhöre und Evokation von Zeugen in Kriminal-Fällen, endlich dann der Restitution gestohlener Effekten, abgeschlossen haben, als: 1) S. untenstehende Bemerkung. 2) Die Signalements solcher Flüchtlinge sowohl, als diejenigen der Verwiesenen, sollen nach der durch den Tagsaßungs - Beschluß vom 14. Jung und 12. July 1806 vorgeschriebenen Form abgefaßt, und einzeln oder bogenweise in einer hinreichenden Anzahl sämmtlichen Kantonen zu Handen ihrer Polizei-Anstalten mitgetheilt werden. Mit Ausnahme des vorerwähnten Ingresses und des Art. 2 befindet sich der übrige Inhalt des vorbemerkten Konkordats, nämlich die Art. 1, 3 bis und mit 21 in der Offiziellen Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke aufgenommen (S. Bd. I, S. 296 - 304.) Alle Kantone, Waadt jedoch nur bedingt, haben dem vorstehenden Konkordat beigepflichtet. |