abgerufen hat und abrufen mußte, seyen zu Entschädigungen ebenso wenig berechtiget, als wenn sie die bekleideten Stellen durch fremde und übermächtige Gewalt verloren hätten! Nicht die Nation, nicht die Regierung seit 1798, sondern der Geist der Zeit, das Uebergewicht der Meinun= gen, sogar und zum Theil die Vorschriften der Vernunft tragen die Schuld jenes Verlustes; der Leidende muß ihn verschmerzen, weil kein Gesetz sein Ausdauern im Amte gewährleisten konnte, weil kein Recht die Last des Gesetzes der Nation aufbürden kann, und weil diese zur Großmuth schlechterdings nicht reif genug ist! II. Die Liquidationskommission glaubt sich weder beauftragt, noch berufen, als Richter aufzutreten zwischen den Gewalthabern vor oder während der Revolution, und zwischen einzelnen Personen, welche sich von jenen für beeinträchtigt erklären, und deswegen Kosten- oder Zeiterfah erwarten und fordern! Unmöglich kann die Nation mit ihrem Vermögen verantwortlich seyn. für Maßnahmen und Gewaltthätigkeiten, welche sich die abwechselnden Herrscher und deren Gegner, sey es für eigne Sicherheit oder zum Gelingen ihrer Absichten gegen Privatmänner mögen erlaubt haben; diese wären mit ihren Klagen an die richterlichen Behörden zu weisen, um da für Geiselschaft, Einkerkerung, Abführung oder Verbannung Entschädigung zu verlangen, falls nicht die Vermittlungsurkunde gebietend erklärte: „für wirkliche oder vorgebliche Revolutions„vergehen kann niemand, weder Partikularen noch Beamte, belangt werden!- und Infurrektionen von der einen Seite, sowie Verhaftungen von der andern, gehören doch gewiß unter die Revolutionsvergehen! III. Die Liquidationskommission nimmt als erwiesen an, „von allem dem beweglichen und unbe„weglichen Gut, welches den 23. Aprill und 8. Mai 1798 als Nationalgut erklärt und seither von den „successiven Regierungen nach Dekreten und Beschlüssen entweder verkauft oder veräußert, oder „verpfändet worden, seye den ehevorigen Eigenthümern keinerlei Ersaß zu erstatten!" und zwar, weil die gemeldten Regierungen zu ihrem Benehmen gesetzlich berechtiget und durch die Umstände genöthiget waren; vorzüglich aber auch, weil die Vermittlungsurkunde über das Ueberbleibsel jener beweglichen und unbeweglichen Güter im nämlichen Geiste und dadurch schaltet, daß sie solches an die ursprünglichen Besißer vor der Revolution nur dann zurückfallen läßt, wann aus demselben vorerst die Aussteurung der Städte, die Bezahlung der Kantonalschulden und die Entrichtung der Anforderungen an die Nation gesichert seyn werden. IV. Die Liquidationskommission fühlt sich befugt und verpflichtet, „jede Entschädnißanfor„derung für rückständigen Zehnden seit 1798, 1799, 1800, jeden Rückstand für Grundzinse, jeden Ersaß für Feudalrechte abzuweisen, insofern solcher Ersaß durch Partikularen, Gemeinden oder Korporationen oder Stiftungen von der Nation begehrt wird!" Da die helvetischen Geseße jene Zehnden und Grundzinse niemals abgeschafft, sondern nur so, wie einzelne Feudalrechte, loskäuflich erklärt haben, da ferner die Nation, oder in deren Namen die Regierung nie das Mindeste davon bezog, und da endlich die Vermittlungsurkunde deren Loskauf nach dem wahren Werth bestimmt fordert, und in diesem wahren Werth mit dem Kapital auch die verfallenen unbezahlten Zinse inbegriffen seyn müssen, so ist natürlich, daß deren wahrer Ersaß den Zehend-, Grundzins- und loskäuflichen Feodallast-Pflichtigen, als den eigentlichen Schuldnern gefeßlich aufgebürdet werde. دو " V. Die Liquidationskommission erklärt mit Bedauern und theilnehmendem Mitleid, „daß sie auf die Rückstände mehrerer Geistlichen beider Kirchen und aus einzelnen Kantonen keine Rücksicht nehmen darf, und dieselben Namens der Nation an ihren betreffenden Kanton verweisen muß!“ Diese harte Pflicht ist ihr auferlegt durch das leßte, einzig in Kräften gebliebene Dekret vom 26. Dezember 1801, welches einerseits alle Geistlichen, sowohl für die Vergangenheit, als für die Zukunft, an ihren eigenen Kanton verweiset, und anderseits den Maßstab der Entschädigung für die Vergangenheit unabänderlich aufstellt. Da seit dem 26. Dezember 1801 dieses Geseß von den folgenden Regierungen gewissenhaft beobachtet und weitaus in den meisten Kantonen getreu vollzogen worden; da jede Maßnahme, sogar das Dekret vom 22. September 1802, die waadtländische Geistlichkeit betreffend, auf dem angeführten Gefeße beruht und durch dasselbe besteht; da endlich, zufolge des Beschlusses vom 17. Februar 1803 auch die Kollatoren, wer sie immer seyen, beim Loskauf des Zehntens und dessen Ersaß für 1798, 1799 und 1800 zur Entschädniß der Geistlichen gehalten seyn sollen, so muß jeder Rückstand der leztern von der Nation ab und auf die Kantone oder die Kollatoren geworfen werden. " " VI. Die Liquidationskommission erachtet es für eine ihrer ersten Obliegenheiten und Pflichten, daß sie sich mit den Anforderungen für Erfaß wegen Kriegsschaden weder viel noch wenig befasse; dieser Kriegsschaden mag nun heißen Verheerung von Häusern oder Liegenschaften, oder Plünderung an Geräthe und Geld, oder Lasten der Einquartierung und Truppen - Er,,nährung oder Requisitionen, Fuhren und Lieferungen, die durch keine gültigen Bons gedeckt „sind." Da in der ganzen Schweiz nicht eine Gemeinde, nicht eine Familie aufzufinden ist, die nicht, mehr oder minder, die vorerwähnten Lasten getragen hätte; da solche in den meisten Gegenden von vielen Städten und Dörfern mit dem Gemeindsgut, oder aus dem Beutel der Hausväter bestritten worden; da sie in mehrern andern Gegenden durch den Ausweg eingesammelter Vermögenssteuern ausgeglichen und verschmerzt sind; da nach genauer Untersuchung sich zeigen dürfte, daß in der nämlichen Gemeinde einzelne Bürger an die übrigen, in dem nämlichen Bezirk einige Gemeinden an die andern, in dem nämlichen Kanton mehr gedrückte Bezirke an die minder gedrückten, und endlich einige Kantone an ihre Mitkantone billige auszugleichende Forderungen würden zu machen haben; da eine solche Ausgleichung und deren Grundsäße sehr oft gewünscht, nie aber ausgeführt worden und wir weder beauftragt noch bevollmächtigt sind, alle einzelnen dahinleitenden Rechnungen abzuverlangen, zu untersuchen, festzusetzen und deren Resultat zu faldiren, so bleibt uns nichts übrig, als die Zurückweisung solcher Begehren und deren Ueberlassung an die Vergessenheit des Vergangenen ! VII. Die Liquidationskommission muß „alle auf gültige Bons gestüßten Anforderungen für „Requisitionen und Lieferungen an die französischen Armeen seit dem 19. September 1798 als " eine Schuld betrachten, welche die Gläubiger in Frankreich zu fordern und nach dortigen Ge„seßen zu berichtigen haben!" Lasten dieser Art hat die helvetische Regierung niemals als Nationalschuld anerkannt, niemals als solche der Nation aufbürden weder wollen noch können; · wohl aber hat sie da und dort Unterstüßungen gereicht und zu wiederholten Malen sich anheischig gemacht, einerseits keine Verwendung zu sparen, damit jene Bons anerkannt und deren Betrag bezahlt würde, anderseits alle eingehenden Summen unter die Anforderer nach billigem Verhältniß zu vertheilen. Soviel an ihr lag hat sie geflissen gethan, und die Liquidationskommission arbeitet auf den nämlichen Zweck mit sehnsuchtsvoller Erwartung des entscheidenden Berichts, ob und wenn für diejenigen Kantone, Gemeinden und Partikularen, deren Bons nach der Vorschrift gestellt sind, irgend eine Zahlung zu hoffen sey. Was hingegen die auf Abrechnung solcher Bons von der helvetischen Regierung bezogenen Summen betrifft, so anerkennt die Kommission die Pflicht, dieselben auf die Nationalschuld zu tragen, sobald sie sich darüber bestimmte Rechnungen wird verschafft haben. VIII. Die Liquidationskommission findet in den Geseßen und im Rechte gegründet, „daß sie „alle durch die abgetretene Regierung bewilligten Pensionen bis auf den 10. März 1803 aner„, kenne und mit den übrigen Staatsschulden berichtige; allein, daß sie auch das Begehren für ,, die Zusicherung eines Kapitals, woraus die nämlichen Pensionen fernerhin zu bestreiten wären, als unbegründet von der Hand weise!" Jede von der helvetischen Regierung ausgeworfene Pension beruhte auf dem Grundsaß, es werde immer eine Zentralität und mit dieser immer ein allgemeines Staatsgut bestehen, aus welchem ihre Verfügungen könnten und müßten bestritten werden; da nun aber in Kraft der Vermittlung eine neue Verbündung eintritt und das allgemeine Staatsgut wegfällt, da überdieß und gerade deswegen jene Pensionirten sich ungefähr in der Lage befinden, in welcher bei dem Ausbruch der Revolution die damaligen Beamten sich befunden haben, so muß der erstern jeder dem betreffenden Kanton überlassen werden, der laut Gefeß für seine dürftigen eingebornen oder aufgenommenen Bürger zu sorgen hat. IX. „Die Liquidationskommission wird von sich ablehnen jedes Entschädigungsbegehren für „Entwaffnungen; dieses Begehren mag nun die Waffen selbst oder die bei der Entwaffnung auf„gelaufenen Unkosten betreffen.“ Gingen die Entwaffnungen von auswärtiger höherer Macht aus, so kann derselben wegen keine Verantwortlichkeit auf die Nation fallen; ging solche von der Regierung oder deren Beamten selbst aus, oder rührte sie endlich von deren Gegnern und den sogenannten Insurgenten her, so war sie gesetzlich rechtmäßig, oder sie ist als Revolutionsvergehen zu betrachten, für welches laut Vermittlungsurkunde niemand zu belangen ist, so daß auf alle Fälle auch wir den Beschluß der Tagsaßung zu verehren und die allfälligen Anforderer an diesen Beschluß zu weisen haben. X. Die Liquidationskommission wird in keine Anforderung eintreten, die während den fünf Jahren der Revolution geschlafen hat und erst seit dem 10. März 1803 erwacht ist; es wäre denn, der Kanton, auf welchen sie sich bezieht, anerkenne dieselbe und weise solche in die Klasse seiner fremden Kantonalschulden! Wer seine Anforderungen nicht an die helvetische Regierung zu bringen wagte, wer derselben wegen nicht unmittelbar bei der Vollziehung einzukommen sich getraute, hat sich selbst verfällt, wenigstens dahin verfällt, daß er sich nicht gewagt habe, feine Schuld der Nation aufzubürden, und von dieser die Bezahlung jener zu verlangen; was dann sein Recht, gegründet oder ungegründet, auf seinen einzelnen Kanton einengt. " XI. Endlich stellt die Liquidationskommission zur Berichtigung aller übrigen Anforderungen den reinen Grundsaß auf, „daß sie jede Eingabe als rechtskräftig betrachten wolle und müsse, „von welcher der Anforderer klar beweiset: vorerst, sie gründe sich auf irgend eines der bestehenden, bis den 10. März 1803 in Kraft gebliebenen Gesetze, Dekrete, Beschlüsse oder Verträge der successiven helvetischen Regierungen; demnächst, er selbst oder derjenige, in dessen Namen die Forderung geschieht, habe allen Verpflichtungen Genüge geleistet, die ihm durch jene Gefeße, Beschlüsse, Dekrete oder Verträge zu erfüllen auferlegt waren und die er durch Annahme irgend einer Stelle, durch Abschließung irgend eines Vertrags, durch Eingehung irgend einer Verbindung, sich freiwillig aufgeladen hatte! Denn die Kommission lebt des Glaubens, ihre Verantwortlichkeit gegen die Nation erheische gebietend, daß niemand für Arbeiten, niemand für Bemühungen, niemand für Zeitverlust bezahlt werde, es seye denn, man habe solche mit Genehmigung der helvetischen Regierung übernommen und dieselben seyen wirklich, seyen zweckmäßig nach dem ganzen Umfange der erhaltenen Vorschriften verwendet worden! Freyburg, den 12. July 1803. Namens der Liquidationskommission: Der Präsident, J. R. Sulzer. Augustin Gasser, Sekretär. XCVI. Dotation der Stadt Luzern. A. Urkunde der bestätigten Aussteurung der Stadt Luzern. Wir, der Präsident und die Beisißer der durch die Mediationsakte auf gestellten schweizerischen Liquidations - Commission erklären und bezeugen hiemit an Jedermann, dem Rechtens, Daß Wir in Kraft der erhaltenen Vollmachten und in Gemäßheit der übernommenen Pflichten, die uns vorgeschriebenen Artikel gewissenhaft befolgt; Nach deren Inhalt die Munizipal-Bedürfnisse der Stadt Luzern genau erwogen und geprüft; Den Umfang jedes einzelnen dieser Bedürfnisse nach dem Maaße der Bevölkerung, sowie nach der topographischen Lage der Stadt abgemessen und bestimmt; Auch die zu deren Befriedigung erforderlichen, jährlichen Einkünfte unpartheiisch berechnet ; Erstens. Diejenige Uebereinkunft zur Sönderung und Anweisung des Gemeindegutes der Stadt Luzern, welche den vierten Weinmonat des Jahrs Achtzehnhundert zwischen dem damaligen Helvetischen Vollziehungs-Rath von der einen Seite und den Abgeordneten der GemeindeKammer der Stadt Luzern von der andern Seite ist abgeschlossen worden *), soll für alle kommende Zeiten bestätiget seyn und unter keinerlei Vorwand dürfen verlegt werden, so daß dieselbe nach ihrem ganzen Inhalt in Kräften verbleibe, wie sie unter heutigem Datum in dem Protokoll der Liquidations-Commission wörtlich eingetragen und theils an die vormalige Verwaltungs- Kammer, theils an die ehemalige Gemeinde-Kammer von Luzern ausgefertiget worden, und in beiden Archiven aufbewahret ist. Zweitens. Auch derjenige Zusaß und diejenigen Erläuterungen zur erwähnten SönderungsUebereinkunft, welche unterm zehnten März des Jahres Achtzehnhundert und zwey von der Gemeinde- Kammer der Stadt Luzern mit Recht begehrt wurden, und welche der damalige Helvetische Kleine Rath geneigt bewilliget hat **), sollen unverändert als heiliger Vertrag betrach= tet, und gerade so erfüllt werden, wie solche unter angeführtem Datum in dem Helvetischen *) Siehe S. 276 des gegenwärtigen Bandes. *) Siehe S. 283 des gegenwärtigen Bandes. S. CXI bes Repertoriums. |