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Da nach Entrichtung der obbestimmten 17 p. % an die Anforderungen jedes einzelnen Staatsgläubigers die Salz-Kaffen von Bern und Luzern der Nation annoch die Summe von 18,032 Fr. 4 Bß. 5 Rp. heraus zu bezahlen haben, und außerdem noch drei Schuldtitel auf Partikularen des Kantons Unterwalden von zusammen 15,000 Fr., über welche nicht verfügt ist, übrig bleiben, so haben Wir beschlossen und verordnet: Die Anweisungen auf erwähnte Summen der drei Schuldtitel von 15,000 Fr. nebst dem Kassen - Saldo der Liquidations - Kommission sollen bei Seiner Excellenz dem Herrn Landammann der Schweiz niedergelegt bleiben

*) Siehe S. 373 des gegenwärtigen Bandes.

und für einstweilen zur Sicherheit dienen, daß, wenn unter den im III. Abschnitt Litt. B. und C. verzeichneten Schuldnern der Helvetischen Republik die daselbst als liquid angenommen sind, einige Irrthümer oder Non-Valeurs sich vorfänden, solche durch oberwähnte Summen gedeckt und vergütet werden, mithin die Hohen Regierungen der betreffenden Kantone der Verpflichtung zur Zahlung der 17 p. % an ihre Kantons-Staats-Gläubiger ein volles Genüge leisten können. VII.

Weil bei dieser Maßregel, von heute an in drei Monaten, die ganze anerkannte und unbezahlte National-Schuld sich nur noch auf 3,118,336 Fr. 4 Rp., sage: Drei Millionen ein Hundert und achtzehn Tausend drei Hundert sechs und dreißig Schweizer-Franken vier Rappen, belaufen wird, und auch diese nach der Vorschrift der Vermittlungs - Urkunde entweder bezahlt, oder auf einen Fond angewiesen, oder hypothekirt werden muß, so haben Wir festgesetzt und verordnet:

A. Die volle Bezahlung dieser annoch ungetilgten National-Schuld solle nicht eher gefordert werden können, als drei Monate nach dem Frieden zwischen Frankreich und England, und auch dann nur, wann Seine Excellenz der Herr Landammann die Anerkennung der neuen Bundesgenossenschaft der Schweiz durch Großbrittanien bewirken und somit über die der Nation anheim gefallenen englischen Fonds schalten und walten kann.

B. Eine theilweise Zahlung hingegen soll statt finden, sobald durch diplomatische und andere Bemühungen, oder durch Negoziation, die Anforderungen in England, sowie die übrigen nachstehend unter Litt. D. verzeichneten Anforderungen auf das Ausland anerkannt, und entweder ganz oder zum Theil eingelöst oder versilbert worden sind.

C. Inzwischen soll vom 1. Brachmonat 1804 an jedem Gläubiger für seine anerkannte Anforderung jährlich ein Zins zu 4 p. % gutgeschrieben und ihm dessen Betrag bei der gänzlichen Abrechnung vergütet und bezahlt werden; jedoch so, daß die ihm laut IV. Abschnitt bezahlten 17 p. % dem Kapital abzuschreiben, und die Zinse nur vom Saldo nachzutragen sind.

D. Zur Sicherheit und Hypothek für Kapital und Zinse sollen den Staatsgläubigern dienen und bei Seiner Excellenz dem Herrn Landammann der Schweiz zu Handen der hohen Regierungen und der betreffenden anerkannten Staatsgläubiger hinterlegt werden:

1. Die Schriften, Titel und Transfert für die vom ehemaligen Stand Bern herrührenden noch übrigen

Pfund Sterl. 48,383 6 8 alter Südsee-Annuitäten.

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2. Die Schriften, Titel und Transfert für die vom ehemaligen Stand Zürich herrührenden Pfund Sterl. 53,500 Südsee-Annuitäten.

3. Die Zinse von vorbenannten vom ehemaligen Stand Bern herrührenden englischen Fonds, und zwar vom März 1798 bis Juny 1804, die nach der Erklärung des Hauses G. J. Van Neck und Comp. in London theils in seinen Händen liegen, theils von der Bank und Südsee - Compagnie zurückbehalten worden; macht von Pfund Sterl. 222,960. 16. 10 zu 3 p. % für 6 Jahre (außer den Zinsen bis zur Versilberung) die Summe von Pfund Sterl. 40,132. 8

vom

4. Die Zinse von den vom Stand Zürich herrührenden Pfund Sterlin 53,500 März 1798 bis Juny 1804 zu 3 p. % für 6 Jahre (außer den Zinsen bis zur Versilberung) die Summe von Pfund Sterl. 9630

-- -.

5. Zwei Schuldtitel zu Gunsten des ehemaligen Standes Bern auf Carl II. Pfalzgraf vom Rhein, Herzog von Bayern, Jülich, Eleven zc.

6.

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Rückständige Zinse von obigem Capital vom 25. Febr. 1790 bis dahin 1804, macht 14 Zinse zu 4 p. % Schweizer - Währung Fr. 582,400 -. Ein Schuldtitel zu Gunsten des ehemaligen Standes Bern auf Ludwig Fürst von Nassau, Graf von Saarbrücken und Saarwerden, Herr von Lahr ze. annoch von fl. 85,000 Louisd'or à fl. 11-in einer ursprünglich haltenden Obligation von fl. 200,000 - vom 1. Dezem= ber 1770, welche zu fl. 11 gegen 16 Schweizer-Franken gerechnet, betragen Fr. 123,636. 3. Ferners:

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Rückständige Zinse von obigem restierenden Capital vom 1. Juny 1792 an bis 1804 macht 12 3inse zu 42 p. % Fr. 66,763. 6 -.

7. 3wei Participations - Scheine vom Kaiserlich - Königlichen Anlehen in Wien herrührend, zu Gunsten des ehemaligen Standes Zürich von

fl. 25,000 mit No. 16 bezeichnet, vom 26. März 1789.

8.

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Zwei Schuldtitel auf die Reichsstadt Nürnberg, zu Gunsten des ehemaligen Standes Bern, von 12,500 Conventions - Thaler in einer Obligation vom 1. November 1776.

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9. Fünf Schuldtitel auf die Stadt Lindau zu Gunsten des ehemaligen Standes Zürich, von

4000 Species-Thaler vom 31. Dezember 1693, die Zinse zu 5 p. %

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(NB. Hiervon gehörten 2000 Species-Thaler dem ehemaligen Stand Bern.)

fl. 4000, der Feder-Thaler zu 2 fl. 6 bß. vom 30. November 1741, die Zinse zu 31⁄2 p. %.
6000
vom 30. März 1745, 3inse zu 32 p. %.

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Die Zinse rückständig vom 31. Dezember 1799 an.

10. Eine Obligation auf Herrn von Kraft, von Stockach, zu Gunsten des ehemaligen Standes Zürich, vom 14. Juny 1795, von 200 Carolins, nebst rückständigen Zinsen von 1795 an. 11. Endlich die vom Jahre 1804 an laufenden Zinsen aller obigen unter No. 1 bis 10 verzeichneten Schuldschriften.

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VIII.

Finden Wir, daß zwar mit den Staatsgläubigern zu wünschen gewesen wäre, die Versilberung der im vorgehenden Abschnitt specificierten Schuldtitel hätte sogleich statt finden und deren Vertheilung unmittelbar geschehen können; allein da in England die beiden Governors, der Bank sowohl als der Südsee- Compagnie, und das Haus Van Neck und Comp. in London die Schuld zwar anerkennen, aber durch einen Spruch des Lordkanzlers bevollmächtiget seyn wollen, um die englischen Fonds und Interessen nicht den alten Eigenthümern, sondern den neuen Ansprechern ohne Gefahr auszahlen zu dürfen, - da dieser Spruch höchst wahrscheinlich nur unter dem Beding, daß die neue Eidgenossenschaft durch England als Staat anerkennt seye, günstig ausfallen kann, - da die Unterhandlungen zu dieser Anerkennung von Seiner Excellenz dem Herrn Landammann Namens der Schweiz geschehen müssen, – da über dieß die VermittlungsUrkunde bei allem Dringen auf Bezahlung dennoch gestattet, daß die Staatsgläubiger auf Fonds und Hypothek angewiesen werden mögen, so haben Wir, der Präsident und die Beisißer der Liquidations-Commission festgeseßt und verordnet:

a. Die im VII. Abschnitt benannten Schuldtitel, Schriften und Transfert sollen mit Vorwissen und Gewährleistung der hohen Kantons - Regierungen bei Seiner Excellenz dem Herrn Landammann der Schweiz niedergelegt werden, und unter seiner Verwahrung allen Staatsgläubigern als Unterpfand und Sicherheit ihrer Anforderungen dienen.

b. Seine Excellenz den Herrn Landammann und die Kantons - Regierungen aufzufordern und zu verpflichten, was in ihren Kräften liegt zu thun, damit die neue Bundesgenossenschaft der Schweiz als rechtmäßige und schaltende Eigenthümerin jener Schuldtitel anerkennt und als solche zu deren Versilberung fähig erklärt werde.

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