c. Wenn dieses bewirket ist (seye es nun vor oder nach dem Frieden zwischen Frankreich und England), so sollen Seine Ercellenz der Herr Landammann und die hohen Kantons - Regierungen gehalten seyn, von den eingegangenen Geldern jedem Kanton soviel zufließen zu lassen, als derselbe zur völligen Befriedigung seiner anerkannten Staatsgläubiger bedarf, und sollen diese Gelder also unter keinem Vorwand zu andern Zwecken verwendet werden können. IX. Da aber auf den Fall einer Versilberung der Betrag der oft erwähnten Schuldtitel auf das Ausland nebst deren Zinsen', auch wenn dieselben nach dem niedrigsten Cours berechnet werden, mehr abwerfen muß als zur Tilgung der ganzen National-Schuld erforderlich ist, so haben Wir festgeseßt und beschlossen : A. Es solle der daher entstehende Ueberschuß nach Inhalt des 6ten §. des Uns betreffenden Titels der Vermittlungs - Urkunde verhältnißmäßig wieder unter diejenigen Kantone vertheilt werden, von welchen die Schuldtitel aufs Ausland herrührten, und zwar nach Maßgabe des wahren Werths derjenigen Summen, welche dieselben für jeden Kanton theils abgeworfen haben, theils noch abwerfen werden; jedoch wohlverstanden, daß hiebei auch die Zinse zu 4 p. % von den gelieferten Summen, vom Augenblick an, wo die Schuldtitel versilbert sind, bis zur GeneralAbrechnung mit in Anschlag gebracht werden sollen. 'Dieses Verhältniß ist folgendes: 1) Für die Kantone Bern, Aargau und Waadt zusammen, der reine Ertrag der laut VII. Abschnitt abgelieferten a. Pfund Sterlin 222,960. 16. 10 Bank- und Südsee-Annuitäten, nebst den rückständigen Zinsen feit März 1798 angerechnet. b. Von fl. 650,000 in zwei Obligationen auf den Pfalzgrafen vom Rhein 2c., nebst rückständigen Zinsen seit dem 25. Februar 1790 angerechnet. c. Von fl. 85,000 in einer Obligation auf den Fürst von Nassau-Saarbrücken, nebst den rückständigen Zinsen vom 1. Juny 1792 angerechnet. d. Von 25,000 Conventions-Thalern, in zwei Schuldtiteln auf die Reichstadt Nürnberg, nebst den rückständigen Zinsen. e. 2000 Species-Thaler, in einer Obligation auf die Stadt Lindau, zu Gunsten des Standes Bern und Zürich, nebst den rückständigen Zinsen seit dem 31. Dezember 1799 angerechnet. 2) Für den Kanton Zürich, der reine Ertrag der laut VII. Abschnitt abgelieferten a. Pfund Sterlin 53,500 Südsee-Annuitäten, nebst rückständigen Zinsen seit März 1798 angerechnet. b. fl. 50,000 in zwei Participations - Scheinen vom Kaiserl. - Königl. Anlehen in Wien, nebst den rückständigen Zinsen, vom 31. Dezember 1798 bis zum 31. Dezember 1800 und vom July 1804 angerechnet. c. 8000 Species - Thaler { in fünf Schuldtiteln auf die Stadt Lindau, nebst den fl. 10,000 Feder-Thaler zu 2 fl 6 bß.) rückständigen Zinsen vom 31. Dezember 1799 angerechnet. d. Carolins 200 in einer Obligation auf Herrn von Kraft, von Stockach, nebst rückständigen Zinsen vom 14. Juny 1795 angerechnet. Der Ertrag der wirklich versilberten Ferners: e. 190,000 Lire fuori Banco in zwei Participations - Scheinen vom Königl. Dänischen Anlehen in Genua, welche laut Rechnung der Liquidations-Commission abgeworfen haben f. fl. 12,700 in 12 Wiener-Banco - Obligationen, welche versilbert und laut Rechnung der Liquidations-Commission abgeworfen haben die Summe von Fr. 11,921. 4. 8. g. Betrag der von dem Kanton Zürich seit dem 10. März 1803 bezogenen und demselben angerechneten Zinsen von obigen Schuldtiteln, welche betragen Fr. 10,390. 3) Für den Kanton Freyburg, der reine Ertrag der von demselben abgelieferten und laut Rechnung der Liquidations - Commission versilberten a. fl. 30,000 in drei Wiener-Banco-Obligationen, welche abgeworfen haben Fr. 28,160. 9. 8. b. Die vom Kanton Freyburg bezogenen und demselben angerechneten Zinse von obigen Obligationen, welche betragen. 4) Für den Kanton Schaffhausen, Fr. 3,262, 7. 5. der Betrag seiner verschiedenen Schuldtitel auf das Ausland, welche laut Uebereinkunft demselben von der Liquidations-Kommission gegen Verschreibung abgetreten wurden um die Summe Schweizer - Währung Fr. 70,000. von B. Weil jedoch derjenige Antheil des Ueberschussses, der von obbenannten Schuldtiteln auf das Ausland herrühren möchte und die Kantone Bern, Waadt und Aargau betrifft, nur dann zu gleichen Theilen unter dieselben vertheilt werden soll, wenn vorher die Aussteurung der Städte gesichert und die National - Schuld bezahlt ist, die Aussteurung Berns aber ganz auf dem dießmaligen Kanton Bern haftet, so hat die Liquidations-Kommission, in Bestätigung ihres in Bezug auf diesen Gegenstand genommenen Beschlusses vom 24. May 1804, durch gegenwärtige Urkunde erkennt : Von dem die Kantone Bern, Aargau und Waadt betreffenden Antheil an dem Ueberschuß auf den ausländischen Schuldtiteln solle der dießmalige Kanton Bern zu einer Entschädigung ein Kapital von Fr. 380,000 voraus zu beziehen, und erst dann mit den Kantonen Waadt und Aargau zu gleichen Theilen einzutreten haben.“ X. Weil bei aller Unwahrscheinlichkeit es dennoch nicht schlechterdings unmöglich ist, daß die Schuldtitel auf das Ausland unter ihrem Werth herabfallen und folglich zu Tilgung der NationalSchuld und deren Zinsen nicht mehr hinreichen möchten; weil sogar der noch unwahrscheinlichere Fall eintreten könnte, daß jene Schuldtitel für die Schweiz durchaus allen Werth verlieren und zur Nulle werden dürften, also vorausgesehen und dagegen gesorgt werden soll; weil auf den einen oder andern Fall hin die Vermittlungs-Urkunde in dem die Schulden-Liquidation betreffenden Titel §. 5 bestimmt und klar verordnet, daß dennzumal die noch übrigen unbeweglichen Güter der Kantone den Staatsgläubigern zum Unterpfand der Bezahlung dienen sollen; weil durch die förmlichen Urkunden diese Güter nur unter dem deutlichen Vorbehalt einer solchen allfälligen Verpfändung den betreffenden Kantonen als Eigenthum sind zugesichert worden, so haben Wir der Präsident und die Beisißer der Liquidations - Kommission ferners festgefeßt und verordnet: .A. Wenn drei Monate nach dem Frieden zwischen Frankreich und England erwiesen wäre, daß die Schuldtitel auf das Ausland entweder gar keinen Werth, oder doch einen geringern hätten, als zu Tilgung des annoch unbezahlten Theils der National-Schuld erforderlich ist, so sollen die noch vorhandenen unbeweglichen National-Güter der Kantone an die Stelle jener Schuldtitel treten, den Staatsgläubigern als heiliges Unterpfand angewiesen seyn, und im Lauf von drei Jahren (nach geschlossenem Frieden) entweder so veräußert werden, daß aus deren Erlös die National-Schuld nebst Zinsen in drei Terminen und drei gleichen Zahlungen völlig getilgt, oder aber von der Verpfändung nur so zu befreien seye, daß der Kanton, der die seinigen behalten will, den ihn betreffenden Antheil in dreimalen und in den drei gemeldten Jahren baar auszahle und entrichte. B. Da bei dieser Verpfändung, Veräußerung oder Lösung der unbeweglichen KantonalGüter, laut Vorschrift der Vermittlungs- Urkunde, zu berechnen ist, wie viel derselben jedem betreffenden Kanton am 10. März 1803 und nach der Aussteurung der Städte noch übrig blieben; da, ungeachtet diese Berechnung wegen der meistens unvollständigen Verzeichnisse zwar sehr mühsam und schwierig war, es dennoch den Nachforschungen der Liquidations-Kommission_gelungen ist, hierüber und zu Festseßung des Verhältnisses, welches die Vermittlungs - Urkunde zum Maaßstab annimmt, die nöthigen Kenntnisse an die Hand zu bringen, und nach den eingegangenen Angaben über die noch vorhandenen National- oder nun Kantonal- Güter sich folgender Bestand und Werth vorfindet, nämlich): so sollen bei einem theilweisen oder ganzen Verlust der Schuldtitel auf das Ausland und auf jedes mangelnde Tausend Schweizer-Franken beizutragen und an die Staatsgläubiger zu entrichten haben: C. Da nach dem durch die Vermittlungs-Urkunde aufgestellten Verhältniß die oben ange gebene Grundlage als richtig angenommen werden muß, so sollen die betreffenden Kantone gebunden seyn und bleiben, den Vorschriften derselben ein Genüge zu leisten, und nach dem sie betreffenden - Antheil die Staatsgläubiger binnen drei Jahren nach dem Frieden zwischen England und Frankreich für Kapital und Zinse zu befriedigen, inzwischen aber ihre Kantonal - Güter als deren heiliges Unterpfand zu erklären. XI. Zur Sicherheit der Staatsgläubiger, zur Verbindlichkeit Seiner Excellenz des Herrn Landammanns, der Hohen Tagfaßung und der XIX Kantone der Schweiz, sowie zur Rechtfertigung der Schweizerischen Liquidations - Kommission, soll diese Urkunde von dem Präsident und den Beisißern unterschrieben, mit deren Siegel bekräftiget, ein Original Seiner Excellenz dem Herrn Landammann, eines einem jeden der XIX Kantone, eines der Republik Wallis, eines Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen durch den Kanal feines Groß-Botschafters in der Schweiz mitgetheilt, den Staatsgläubigern aber durch den Druck bekannt gemacht werden. Gegeben in Freyburg in Uechtland, den ersten Wintermonat des ein Tausend acht Hundert und vierten Jahrs. (1ten Novemb. 1804.) |