§. CXII des Repertoriums. CIX. Auszug aus dem Schreiben der helvetischen Liquidationskommission an den Landammann der Schweiz, vom 15. Christmonat 1804, und aus dem Kreisschreiben der nämlichen Kommission an sämmtliche Kantone, vom gleichen Tag, durch welche Schreiben die Liquidationskommission ihre Verrichtungen für beendigt erklärt hat. Indem Indem nun aber die Liquidationskommission ihren Arbeiten ein Ziel seht und ihre Vollmachten niederlegt, hat sie in einem Beschluß die Grundsäße und die Regeln aufgestellt, nach welchen das helvetische Liquidations-Geschäft endlich berichtigt werden soll. Sie glaubt, daß dieselben hin- . länglich seyn sollen, um den verschiedenen, zumalen in einem Bundesstaate äußerst verdrießlichen und unglücklichen Schwierigkeiten vorzubeugen, wenn diese Grundlagen mit gegenseitigem Wohlwollen, mit jenem Geiste der Versöhnung angewandt werden, welche (bei einem Rückblick auf die Folgen ehemaliger Uneinigkeiten) das allgemeine Wohl und die Sicherheit des Staats so noth wendig erheischt. Uebrigens erklärt die Liquidationskommission. hiermit bestimmt, daß, indem sie sowohl Seiner Excellenz dem Herrn Landammann als den XIX Kantonen der Schweiz das Recht zur Verfilberung der zur Tilgung der helvetischen Nationalschuld bestimmten Mittel überträgt, ihre Meinung dahin geht, daß diese Schuldenliquidation nach der in ihrem Beschluß vom 1. November 1804 vorgeschriebenen Weise geschehe, und daß weder unter dem Vorwand von Irrthümern oder Vervortheilung, noch unter Anführung neuer Gründen und Belegen je etwas an der Bereinigung und Festsetzung der Nationalschuld, oder an der Städteaussteurung, oder aber an der Bestimmung der den Kantonen zufallenden Güter, abgeändert werde. Die Liquidationskommission stellt ihre Verordnungen unter den Schuß derjenigen Urkunde, auf welcher die gegenwärtige Organisation der Schweiz und deren Verfassung beruht. Die einzigen Vollmachten, die sie also Seiner Excellenz dem Herrn Landammaṇn der Schweiz und den XIX Eidgenössichen Kantonen überträgt, beziehen sich auf die Herbeischaffung der verschiedenen zerstreut liegenden zur Tilgung der helvetischen Nationalschuld bestimmten Mittel und deren Vollziehung unter die anerkannten Staatsgläubiger. CX. Uebergang des Postregals an die Kantone. Liquidation der Zentral- §. CXIII des Postverwaltung. Repertoriums. A. Beschluß vom 2. August 1803. 1) Die schweizerische Tagsaßung erklärt das Postwesen als Regale und Eigenthum der Kantone in ihrem Gränzumfang. 2) Mit Ende des Monats August soll die Zentral - Administration aufgelöst seyn; die von den Kantonen aufzustellenden Postverwaltungen hingegen die Besorgung dieses Gegenstandes übernehmen, weßwegen auch den betreffenden Kantonen die Original- Traktate wieder zurückgegeben, das übrige Archiv der Zentral-Postverwaltung aber dem gemeinschaftlichen Archiv einverleibt werden soll: und da die Zentral-Administration ihre Rechnungen mit dem 1. July_abschloß, so soll für den Ertrag von dieser Zeit an den betreffenden Kantonen Rechnung gehalten werden. 3) Um den Uebergang von der Zentral- zur Kantonal-Verwaltung zu erleichtern, und die zu besorgenden Unordnungen zu verhüten, wird den Kantonen Bern, Basel, Zürich, Schaffhausen und St. Gallen die Verwaltung des Postwesens, sowohl der Briefe als der Messagerien und allem dem was hierauf Bezug hat, in ihren Arrondissements einstweilen überlassen, jedoch so, daß jeder integrirende Kanton dieser Arrondissements sich sowohl in Hinsicht auf die Benußung, als auf die Verwaltung des Postwesens von den mitintegrirenden Kantonen zu trennen, und dieses Recht selber auszuüben befugt ist, insofern sie sich nicht gütlich mit einander vereinigen können; mit dem ausdrücklichen Vorbehalt aber, daß durch diese Trennung weder an den Postrouten noch Laren irgend etwas zum Nachtheil der andern Kantone verändert werde. 4) Die Post-Arrondissements sind daher befugt, die mit den angrenzenden fremden Staaten sowohl, als mit den einheimischen Kantonen bestehenden Traktate und Verkommnisse fortdauern zu lassen, oder nöthigen Falls wieder zu erneuern, jedoch so, daß sie keinem Kanton nachtheilig seyen; zu welchem Ende sie der Tagsaßung vorgelegt werden. Auch mögen sie ihr seit der Revolution hin und wieder abgeändertes gegenseitiges Interesse nach Grundsäßen der Billigkeit und vormals bèstandenen Verhältnissen freundschaftlich aus einander sehen. 5) Zu Erzielung eines wo nicht überall, doch sich annähernden, gleichförmigen Post-Tarifs für die ganze Schweiz, sollen von denen nun aufzustellenden Post-Verwaltungen gutächtliche Vorschläge der nächstkünftigen Tagsaßung (1804) eingereicht werden. 6) Obrigkeitliche officielle Briefe sollen durchaus frey seyn. Von Posten und Messagerien sollen keine Weggelder noch Zölle bezogen werden. 7) Die Kantone garantiren sich gegenseitig die Sicherheit des Post-Geheimnisses, und werden die Post-Beamten darüber in Eid und Pflicht nehmen. 8) Sie leisten den Kourieren und Messagerien allen Schuß und verpflichten sich wechselseitig gegen einander, unter keinem Vorwand den Postenlauf weder hemmen noch verspäten zu lassen. 9) Alle Post-Büreaux sind für den Werth des ihnen Unvertrauten verantwortlich, unter Gewährleistung des betreffenden Kantons, jedoch unter Vorbehalt der Uebermacht und Gottes Gewalt. 10) Bei Beschwerden über die Post soll in jedem Kanton dem Fremden wie dem Einheimischen auf Vorlegung der Thatsachen unentgeldlich und summarisch Recht gehalten werden. 11) Der Saldo der mit dem 4. July gestellten Rechnung der Zentral-Postverwaltung nebst den mit gleichem Dato verfallenen ihr zugehörenden Restanzen, sollen nach Abzug der Kosten des Zentral-Postbureau bis zu dessen Auflösung dem Landammann der Schweiz übergeben werden. B. Beschluß vom 10. Heumonat 1804, bestätigt den 5. Heumonat 1808. Daß es bei dem bereits von den Hoheiten selbst ratifizirten Grundsatz der Unzulässigkeit irgend einer Erhöhung von Posttaren oder Veränderung der Postrouten, zum Nachtheile fremder Kantone und ihrer Angehörigen, sein gänzliches Verbleiben haben solle. Damit aber diese allgemeine Regel, welche eben so nothwendig für die Beibehaltung unentbehrlicher Ordnung im Post= wesen überhaupt, als beruhigend für alle und jede Kantone ist, desto minder verlegt werden könne, werde jeder Kantons-Regierung zur Pflicht gemacht, ihren bestehenden Posttarif mit der Anzeige, an welche Behörde man sich bei allfälliger Ueberschreitung desselben zu wenden habe, öffentlich anschlagen zu lassen, und denselben außerdem zu allseitiger Kenntniß in das gemeineidgenössische Archiv niederzulegen. CXI. Uebergang der Münzregals an die Kantone. Aufstellung eines schweizerischen Münzfußes. Beschluß vom 11. August 1803; in Kraft erwachsen am 13. Brachmonat 1804. S. CXIII des 1) Alle Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft haben einen und denselben Münzfuß, und müssen somit ihre Münzen nach einem gleichen Gehalt ausprägen. 2) Dieser Münzfuß beruht auf dem Schweizerfranken, als welcher 127 19/80 Gran fein Silber enthält (oder circa 1271⁄4 Gran fein); der Preis einer Mark fein Silber beträgt demnach 365 Franken und so kommt ein Schweizerfranken anderthalb französischen neuen Franken an Werth gleich. 3) Dieser Münzfuß ist unveränderlich, und jede Abweichung von demselben muß wenigstens mit 1⁄2 Stimmen von der Tagsaßung erkannt werden. 4) Keine schweizerischen Silbermünzen vom Franken an aufwärts dürfen anders als nach diesem Fuße ausgeprägt werden. 5) Höhere Sorten als Frankenstücke werden keine andere geprägt, als Zweifranken- und Vierfrankenstücke. 6) Das Korn und Schrot diefer Münzen wird demnach bestimmt wie folgt: 1. Frankenstücke zu zehen Deniers, 19724/3624 Gran fein und 3258/100 Stück auf die rohe Mark. 2. Zweifrankenstücke zu zehen Deniers, 19724/3624 Gran fein und 16 29/100 Stück auf die rohe Mark. 3. Vierfrankenstücke zu zehen Deniers 19724/3624 Gran fein und 8145/1000 Stück auf die rohe 1. Mark. Bei der Ausmünzung ist für alle dem hier festgeseßten Münzfuß unterworfenen Geldsorten das gleiche Remedium der Feine zu geben und es beträgt dasselbe ein Gran, ausund einwärts. Für die Gewichte wird als Remedium zugegeben: Von einer rohen Mark Frankenstücke ein- und auswärts sechszehn Gran. 2. Von einer rohen Mark Zweifrankenstücke ein- und auswärts zwölf Gran. 3. Von einer rohen Mark Vierfrankenstücke ein- und auswärts acht Gran. 7) Alle Geldsorten unter dem Werth von einer Franken, und die Scheidemünzen insbesondere, sind dem vorstehenden, im zwölften Artikel festgeseßten Münzfuß nicht unterworfen; nichts destoweniger aber ist das Korn und Schrot, nach welchem sie ausgemünzt werden müssen, von der Tagfahung zu bestimmen, ebenso wie die Sorten selbst, in welchen geprägt werden darf. 8) Für diese Ausmünzungen werden für einmal nachstehende Sorten angenommen, nach dem Gehalt wie hier folgt: 1. Fünfbaßenstück zu acht Deniers fein, und 54 Stück auf die rohe Mark; mit einem Remedium auf dem Titel der Feine von 12 Gran, ein- und auswärts, auf der Gewicht dann ebenfalls ein- und auswärts von 5 Stück auf der rohen Mark. 2. Bahen zu zwei Deniers fein, und neunzig Stück, auf die rohe Mark, mit einem Remedium von zwei Gran auf dem Titel der Feine, und von einem Stücke ein- und auswärts, auf der Gewicht einer rohen Mark. 3. Halbbazen, zu ein und ein Achtel Denier fein, und einhundert zwanzig Stücke auf die rohe Mark, mit einem Remedium von 2 Gran auf dem Titel der Feine, und von 1 Stück auf der Gewicht einer rohen Mark. 4. Rappen, zu zwölf Gran fein, und dreihundert sechzig Stücke auf die rohe Mark, mit einem Remedium von 2 Gran auf dem Titel der Feine und von sechs Stück auf der Gewicht einer rohen Mark. 9) Keine Ausmünzung von kleinen Sorten oder Scheidemünze darf statt haben, es werde dann die Nothwendigkeit derselben von der Tagsaßung anerkannt, und ein gewisses Quantum als Maximum bestimmt; alldieweil hingegen die Frankenstücke und die höheren Münzsorten von den Kantonen ohne weitere Einfrage und Begwältigung ausgemünzet werden können. 10) Bei jeder erkannten Ausmünzung von kleinen Sorten und Scheidemünzen wird auch zugleich mit das Verhältniß dieser Münzen untereinander bestimmt, und das ganze Quantum nach demjenigen Verhältniß auf die Kantone vertheilt, nach welchem sie laut Artikel 2 der Bundesverfassung ihre Bundesgenössische Geldbeiträge zu bezahlen haben. 11) Die Kantone werden jeweilen auf der Tagsaßung durch ihre Gesandtschaften Bericht erstatten: ob, wie viel und was für Münze sie von jenem dekretierten Quantum für ihren Kanton haben ausprägen lassen, oder noch nächstens ausprägen zu lassen gedenken. 12) Die Gold- Münzen sind keinem unveränderlichen Münzfuß unterworfen, indessen wird für einmal verordnet, daß diejenigen Kantone, welche Goldmünzen ausprägen wollen, den Grundsatz befolgen sollen, daß ihre Goldstücke für jeden Franken Werth 8% Gran fein Gold enthalten. 13) Das Gepräge aller Schweizerischen Gold- und Silbermünzen vom Frankenstücke an aufwärts soll auf der einen Seite das Siegel der Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf der andern Seite das Waypen desjenigen Kantons enthalten, der die Münze prägen läßt; zugleich |