Page images
PDF
EPUB

S. CXIV des
Repertoriums.

5) Herr Nägely wird demnach mit den Kantons-Regierungen abrechnen, ihnen den Eingang der Stempelgebühren seit dem 4. Juli unter Rückerstattung des kostenden Preises von dem ihnen überschickten Papier in Rechnung seßen, denjenigen, welche es verlangen, das bei ihnen annoch vorräthige Papier ebenfalls im kostenden Preiß überlassen. Er wird diese Abrechnung mit den Kantonen unter der Aufsicht des Herrn Landammanns der Schweiz besorgen und demselben seine Rechnung zur Untersuchung übergeben, welcher dann solche der künftigen Tagsaßung vorlegen wird. 6) Das im Hauptmagazin zu Bern sowohl als in den Kantonen annoch vorräthige Papier, sowie auch die vorhandenen Stempelmaschinen und andere Effekten sollen der Liquidations-Commission zur zweckmäßigen Verfügung überlassen werden.

CXXVIII.
Zollwesen.

Beschluß vom 15. Herbstmonat 1803.

1) Die schweizerischen Zölle überhaupt sind zweierlei Art; sie sind nämlich entweder Grenzzölle oder innere 3ölle. Ein und derselbe 5te Artikel der Vermittlungsakte bestätigt jene zu Handen der respektiven Grenzkantone, und scheint diese in thesi aufzuheben. Die nähere Prüfung dieses Artikels jedoch und ein Blick auf den folgenden in Verbindung mit jenem muß bei jedem Unbefangenen um so mehr außer Zweifel seßen, daß das Dispositiv des 5ten Artikels einzig auf die Einführung neuer Zölle sich bezieht, da der 6te Artikel ausdrücklich alle diejenigen innern Zölle, welche zu festgesetzten Zwecken bestimmt sind, den verschiedenen Kantonen zusichert.

2) Sowohl die Grenz- als die innern Zölle dauern also fort, beide so, wie sie gegenwärtig bestehen und insofern keine gegründeten Beschwerden dagegen geführt werden; die leßtern, sofern sie zu festgesetzten Zwecken bestimmt sind.

Alles jedoch erst auf erfolgte Genehmigung der Tarife durch die Tagsaßung.

3) Es können von den Kantonen sowohl über Einführung neuer Grenzzölle, als über Erhöhung und Modifizirung bestehender innerer Zölle der Tagfahzung Vorschläge gemacht und von dieser genehmiget werden.

4) Zu dem End wird ein Zentralarchiv errichtet und die sämmtlichen Tarife und Vorschläge abschriftlich darin niedergelegt.

[ocr errors][merged small]

Eidgenössische Gränzgebühren. Allgemeine Verordnung, durch welche die Einfuhr der englischen Manufakturwaaren in die Schweiz verboten und die Gränzkantone mit der Vollziehung dieses Verbots beauftragt worden sind.

Beschluß vom 5. Heumonat 1806.

§. CXVI bes Repertoriums.

Wir der Landammann der Schweiz und die Abgesandten der 19 Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf der gewöhnlichen Tagsaßung zu Basel versammelt; nachdem wir aus den Verordnungen der sämmtlichen Kantons-Regierungen den einmüthigen Willen entnommen, zu Beförderung der mit dem französischen Reiche von den ältesten Zeiten her bestandenen Bundes- und Handels- Verhältnisse, den Englischen Manufakturwaaren den Eingang in die Hochlöbliche Eidgenossenschaft zu verbiethen ;

Erwägend, daß dieser Endzweck nur durch allgemeine Anordnung und gleichförmige Ausführung und durch die Mitwirkung der obersten Bundesbehörde kräftig bezielt, und ohne nachtheilige Hemmung des innern Verkehrs erreicht werden möge, und in diesen Hinsichten von Unsern Obern mit ausgedehnten und hinlänglichen Vollmachten versehen,

beschließen:

1) Es soll die Einfuhr aller englischen Manufakturwaaren und aller in den englischen Besitzungen fabrizirten Baumwollentücher und Mousselines verbotten seyn, mit einziger Ausnahme des unserer Landes - Fabrikation als erster Stoff dienenden Baumwollengarns.

2) Die Vollziehung und Handhabung dieses Verbots ist den löblichen Grenzkantonen in dèm Sinne übertragen, daß jeder derselben auf seinem Territorio die hiezu erforderlichen Maaßregeln treffen und in strenge Ausübung bringen werde.

3) Zu einiger Deckung der dadurch verursachten Unkosten und für die Dauer dieser Anstalt wird das durch Maschinen gesponnene Baumwollengarn mit einer Einfuhr - Taxe von einem Kreuzer auf das Pfund Markgewicht, und alle andere Kaufmannswaaren mit einer Visagebühr von drei Kreuzer auf den Zentner belegt werden. Ein jeder löbliche Grenz-Kanton wird über diese Einnahme und Ausgabe genaue Rechnung führen, und selbige der künftigen Tagsakung vorlegen, damit alsdann von ihr über die billige Vertheilung des Ertrags entschieden werde, zu

welchem Ende die Grenz-Kantone über ihre daherigen speziellen Einrichtungen und deren Kosten-Betrag dem Landammann der Schweiz mit möglichster Beförderung eine Uebersicht vorlegen sollen.

4) Die den löblichen Grenz-Kantonen übertragene Vollziehung dieses gemeineidgenössischen Einfuhr-Verbotes wird Sr. Exzellenz dem Landammann der Schweiz zu sorgfältiger Aufsicht empfohlen, und derselbe wird eingeladen, der Verabsäumung der dießfallsigen Vorschriften der Tagsatzung, durch die in seinen Handen liegenden verfassungsmäßigen Mittel, kräftig entgegen zu wirken.

5) Damit die Vollziehung dieser gemeineidgenössischen Verordnung sich standhaft gewährleistet finde, sind die Uebertreter derselben unnachläßlich nach den in gegenwärtigem Artikel aufgestellten Grundlagen zu bestrafen, worüberhin dann den löblichen Kantons-Regierungen überlassen bleibt, für die weitern Wiederholungsfälle und für andere von ihnen zu bestimmende erschwerende Umstände, noch schwerere entehrende und körperliche Strafen durch eigene, ihrer Oertlichkeit angemessene Beschlüsse anzuordnen.

a. Der Erste einfache Fall der Einführung oben verbotener Englischer Manufaktur - Waaren soll mit der Confiscation der eingeführten verbotenen Waare und mit einer Geldbuke bestraft werden, die dem doppelten Werth derselben gleichkomme;

b. im Wiederholungsfall soll, nebst der Confiscation, die Zuchthaus- oder Gefängniß - Strafe wenigstens auf zwei Jahre, mit oder ohne nachherige Landesverweisung, auf den Fehlbaren angewendet werden;

c. Alle, die sich mittel- oder unmittelbar der Uebertretung dieser Verordnung schuldig machen, find obigen Strafen zu unterwerfen ;

d. auf die Fuhr- und Schiffleute sollen dieselben, nebst Confiscation von Pferd und Wagen oder Schiffen, angewendet werden, so oft sie sich erfrechten, Kaufmannswaaren mit Abweichung der bezeichneten Kaufhäuser oder der Hauptlandstraßen einzuführen, wenn sie auch übrigens keiner Mitwissenschaft oder Theilnahme an der Einschwärzung überwiesen würden;

e. endlich werden die Kantons-Regierungen der Pflichtvergessenheit und Nachlässigkeit ihrer Grenz- und Kaufhausbeamten durch eigene Anordnung steuern, fim Falle der wirklichen Mitwissenschaft und Begünstigung des Schleichhandels aber gegen dieselben, nebst der Entseßung, die gleichen, oder, nach Bewandniß der Umstände, verschärfte Strafen verfügen.

6) Die löblichen Kantons- Regierungen werden dem Landammann der Schweiz ihre zur Ausführung des gegenwärtigen Dekrets erlassende Beschlüsse und Verordnungen mittheilen, und denselben über die bei sich ergebenden Fällen richterlich ausgefällte Straf-Urtheile benachrichtigen.

7) Da aber der Vollziehung der Einfuhr - Verbote nichts nachtheiliger ist, als die Menge der Einfuhrpläße, so sollen alle jene, welche dem Commercio nicht unentbehrlich find, für alle

und jede Kaufmannsgüter geschlossen, und die Einfuhr und der Transit derselben ausschließlich auf nachstehende Gränzpässe beschränkt werden:

Im Kanton Basel:

Die Stadt Basel.

Im Kanton Aargau :

Rheinfelden,

Laufenburg,

Zurzach. *)

3m Kanton Zürich:

Eglifau.

Im Kanton Schaffhausen:

Die Stadt Schaffhausen..

Im Kanton Thurgau:

Gottlieben,

Utwyl,

Arbon.

Sm Kanton St. Gallen:

Rorschach,

Rheinegg,

Trübbach.

Im Kanton Graubünden:

Meyenfeld oder Chur, wobei die Regierung von Graubünden gehalten wird, die untere Zollbrücke gegen Ragaz so bewachen zu lassen, daß diese Station für alle, in der gegenwärtigen Verordnung berührten, nicht nach Vorschrift visitirten Waaren verschlossen bleibe.

8) Damit aber die löblichen Grenz-Kantone das oben ausgesprochene Ausfuhrverbot gehörig handhaben und vollziehen können, so erklären Wir, daß alle über die Grenze der Schweiz eingeführten Kaufmannswaaren an den Eingangs - Pläßen sollen visitirt und verifizirt, mit einem bleiernen Siegel (plomb) bezeichnet und auch alle Ladkarten und Frachtbriefe visirt und mit dem Stempel des Kantons versehen werden. Unter diesen Vorsichtsmaßregeln werden die an den obgenannten Grenzstationen eingeführten Waaren keinen weiteren Hindernissen unterliegen, und der Verkehr im Innern der Schweiz ungehemmt bleiben.

9) Alle Waaren, welche im Innern der Schweiz geladen wurden und nach den an Frankreich grenzenden Kantonen bestimmt sind, sollen nur in den obrigkeitlichen Kaufhäusern und

[ocr errors]

*) Durch Beschluß vom 12. Heumonat 1808 wurde eine vierte Einfuhrstation zu Klein Döttingen eröffnet.

Susten geladen werden; diese Waaren sollen ferner mit einem Frachtbrief versehen seyn, der in dem Kaufhaus, wo die Waare geladen wird, visirt und gestempelt werden muß.

10) Die hohe Tagsaßung, mit dem Wunsche belebt, daß auch mit jenen englischen Manufaktur - Waaren, welche bereits in der Echweiz vorräthig wären, oder, den zu veranstaltenden strengen Maßregeln ungeachtet, der Wachsamkeit der Grenz-Kantone entgehen möchten, von dem eidgenössischen Territorio aus kein Schleichhandel in das Innere von Frankreich getrieben werde, fordert sämmtliche, besonders die an den französischen Grenzen liegenden löblichen Stände auf, ihre Wachsamkeit auf diesen Endzweck hin zu verdoppeln, nächst der Grenze keine Niederlagen verbotener englischer Manufaktur-Waaren zu dulden, und gegen jene, welche des Schleichhandels mit denselben überwiesen würden, die in dem §. 5 dieses Dekrets bezeichneten Bestrafungen zu verfügen.

11) Die gegenwärtige gemeineidgenössische Verordnung soll mit dem fünfzehnten kommenden Monats August in Vollziehung gebracht worden seyn, und bis dahin werden alle von den löb lichen Kantons - Regierungen vorläufig getroffenen Maaßregeln in Kraft verbleiben. Also beschlossen in Basel, den 5. Heumonat 1806.

(L. S.)

Im Namen der eidgenössischen Tagfaßung:
Der Landammann der Schweiz,
Merian.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :
Mousson.

§. CXVI des

CXXX.

Repertoriums. Allgemeine Verordnung über Verschärfung der unter die unmittelbare Leitung der Bundesbehörden gestellten eidgenössischen Gränzanstalten.

Anordnung des Landammanns der Schweiz, vom 9. Wintermonat 1810.

Wir der Landammann der Schweiz und Präsident der Tagfaßung der

XIX eidgenössischen Stände:

Nachdem Wir aus den Verordnungen der sämmtlichen Kantons-Regierungen der schweizerischen

« PreviousContinue »