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Eidgenossenschaft den übereinstimmenden Willen entnommen, daß nach dem Begehren Sr. Majestät des Kaisers von Frankreich die in die Schweiz eintretenden Kolonial-Waaren mit einer außerordentlichen Abgabe belastet werden,

Und in Betracht, daß die genaueste Erhebung dieser Abgabe, einerseits durch die erforderlichen Grenz - Anstalten gesichert, und anderseits für den innern Verkehr möglichst vereinfacht, werden soll; daß es endlich höchst dringend sey, daß diese Grenz-Anstalten sogleich in Vollziehung treten,

In Erwartung der Beschlüsse, die von der hohen Tagfahung werden genommen werden, ertheilen darüber den sämmtlichen hohen Ständen folgende allgemeine Anleitung:

§. 1. Alle in die schweizerische Eidgenossenschaft eintretende Kaufmannsgüter sollen nur an den bestimmten Grenzpässen eingelassen werden.

§. 2. Diese Grenzpässe werden bestimmt, wie folget:

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§. 3. An jedem dieser Grenzpässe von Basel bis Chur wird ein Grenz - Büreau errichtet; das Gleiche wird an den übrigen Pässen Statt haben, wenn nach den sich ergebenden Verhältnissen der Zeitpunkt dafür wird bestimmt werden können.

Die Einrichtung der Grenz-Büreaux, sowie die Ernennung der erforderlichen Beamten, ist den betreffenden Kantons-Regierungen mit der Bestimmung übertragen, darüber dem Landammann der Schweiz genauen Bericht zu erstatten.

§. 4. Alle eintretenden Kaufmanns-Waaren werden ohne alle Ausnahme abgeladen, verifizirt, visitirt und jedes Stück oder Collo kreuzweis gebunden und mit einem bleiernen Siegel versehen (plombirt).

§. 5. Die mit der außerordentlichen Abgabe belegten Kolonial-Waaren werden sogleich nach erfolgter Verifikation und Visitation in besonders dafür zu errichtende Register, mit deutlicher Bezeichnung des Datums, der Marque, des Gewichts und der Bestimmung, getragen.

§. 6. Alle in dem Tarif nicht benannten Kaufmannsgüter werden fernerhin nach dem Beschluß der hohen Tagsaßung vom 5. Heumonat 1806 behandelt.

§. 7. Die auf die Kolonial-Waaren gelegte außerordentliche Abgabe wird nach demjenigen Tarif bezogen, der gegenwärtiger Anleitung beigefügt ist.

§. 8. Die außerordentliche Abgabe wird entweder sogleich bei dem Eintritt an das GrenzBüreau oder in einem der obrigkeitlichen Kaufhäuser entrichtet

In keinem Fall darf die Waare aus der obrigkeitlichen Verwahrung an den Eigenthümer abgeliefert werden, es seye denn die Abgabe bezahlt.

Die Grenz-Büreaux und Kaufhäuser sind ihrer Regierung, dafür verantwortlich, wie auch eine jede Kantons-Regierung felbe der eidgenössischen Tagsaßung gewährleistet.

§. 9. Diejenige Waare, für welche die außerordentliche Abgabe an dem Grenz-Bureau entrichtet worden ist, wird mit einem daherigen Empfangschein versehen, der das Datum des Eintritts, Marque, Qualität und Gewicht genau bezeichnet.

§. 10. Für diejenige Waare hingegen, welche nach einem obrigkeitlichen Kaufhaus der Schweiz verladen wird, soll ein Einlieferungs-Schein (Acquit à caution) ausgestellt werden, der die zu befahrende Route, den Termin der Ablieferung, Marque, Qualität und Gewicht genau bezeichnet.

Das Grenz-Büreau® sendet zugleich ein Doppel des Acquit à caution durch die Post an das Kaufhaus, auf welches das Original ausgestellt ist.

§. 11. Dasjenige Kaufhaus, welches die Waare empfängt, hat das Original des Acquit à caution sogleich mit der Bescheinigung der Waare versehen an das Grenz-Büreau zurückzusenden, und trittet dadurch in die Verpflichtung des §. 8 gegenwärtiger Anleitung.

§. 12. Das Kaufhaus im Hauptort eines jeden Kantons wird in Beziehung auf gegen wärtige Anleitung allein als obrigkeitliches Kaufhaus anerkennt, auf welches die Grenz-Büreaur Acquits à caution ausstellen mögen.

Das Kaufhaus von Zurzach wird für die Waaren, welche auf die Messe gebracht werden, ebenfalls anerkennt. Die hohe Regierung löblichen Standes Aargau wird dafür die erforderlichen Maaßregeln treffen.

Sollte die Regierung eines löbl. Standes die Verlegung ihres obrigkeitlichen Kaufhauses an einen andern Ort verlangen, so wird dem Landammann der Schweiz davon Bericht erstattet.

§. 13. Das obrigkeitliche Kaufhaus eines Kantons kann die von einem Grenz-Büreau unter Acquit à caution eingegangenen, aber für einen andern Kanton bestimmten Waaren nach dem Kaufhaus des leßtern verladen lassen. In diesem Fall hat das abliefernde Kaufhaus die Vorschrift des 10. §. über die Acquits à caution zu erfüllen, und dasjenige Kaufhaus, welches die Waaren empfängt, trittet in die Verpflichtungen, welche der 8te §. vorschreibt.

Dabei wird aber bestimmt erklärt, daß diese Verfügung nur bei ganzen Partheien oder uneröffnet gebliebenen Collis, niemals aber auf andere Art Statt haben kann.

§. 14. Bei einem jeden Grenz-Büreau wird ein Polizei-Posten etablirt. An der Grenze werden die erforderlichen Polizei-Anstalten zur strengsten Unterdrückung des Schleichhandels sogleich eingerichtet werden. Die respektiven Kantone werden über deren Organisation und Instruktion dem Landammann der Schweiz ihren Bericht eingeben, und zugleich die angemessenen Verfügungen treffen, daß sämmtliche Grenz-Anstalten nöthigen Falls mit Militär-Wachten unterstüßt werden.

F. 15. Alle sowohl bei den Grenz-Büreaux oder an andern Orten über die Grenze fahrenden Fuhrwerke aller Art werden visitirt.

Wer bei den Büreaux die Waare nicht deklarirt, oder wer an andern Orten irgend eine Kaufmanns - Waare über die Grenze zu führen oder einzubringen sucht, verfällt in die Strafe der Konfiskation und deren Folgen.

§. 16. Jede Uebertretung dieser gemein-eidgenössischen Verfügungen wird von den kompetenten Behörden auf das schärfste bestraft werden; wofür nach Anleitung des Tagsaßungs-Beschlusses vom 5. Juli 1806 folgende Grundlagen festgesetzt sind:

a. Der erste einfache Fall der Uebertretung durch falsche Angabe an den Büreaux, oder der Einschwärzung an übrigen Grenzen, wird mit Konfiskation der Waare und mit einer Geldbuße bestraft, die dem doppelten Werth derselben gleich kommt.

b. Im Wiederholungsfall soll nebst der Konfiskation die Zuchthaus oder Gefängnißstrafe wenigstens auf zwei Jahre, mit oder ohne nachherige Landesverweisung, angewendet werden. c. Alle, die sich mittel- und unmittelbar der Uebertretung dieser Verordnung schuldig machen, find obigen Strafen zu unterwerfen.

d. Fuhr oder Schiffleute, die Kaufmanns-Waaren mit Abweichung der bezeichneten GrenzBüreaux einzuführen suchten, sollen nebst Konfiskation von Pferden, Wagen, Schiffen 2c. mit obiger Strafe belegt werden, wenn sie auch übrigens keiner Mitwissenschaft oder Theilnahme an der Einschwärzung überwiesen würden.

Der erwiesene Mißbrauch eines Acquits à caution wird mit den gleichen Strafen belegt, die auf das Verbrechen der wiederholten Einschwärzung laut Litt. b. festgeseßt sind. f. Nachlässigkeit, Pflichtvergessenheit der Gränz- und Kaufhausbeamten wird auf das strengste bestraft. Wirkliche Mitwissenschaft und Begünstigung des Schleichhandels aber, nebst Entsetzung und Schadenersaß, mit Anwendung der obigen in Litt. b. festgeseßten Strafen und deren Verschärfung nach Maaßgabe der erschwerenden Umstände.

Die löblichen Kantons-Regierungen werden dem Landammann der Schweiz ihre dießfalls erlassenen Geseße und Verordnungen mittheilen.

§. 17. Der Betrag von konfiszirten Waaren wird vertheilt, wie folgt:

Ein Drittel dem Angeber.

Ein Drittel dem Kanton, in dessen Gebiet die Waaren entdeckt und die Konfiskation_ausgesprochen wird.

Ein Drittel der Central-Kassa zu Bedeckung ihrer außerordentlichen Ausgaben. Die richterlichen ausgefällten Strafurtheile werden dem Landammann der Schweiz mitgetheilt. §. 18. 3ur genauen Aufsicht und Vollziehung dieser eidgenössischen Gränzanstalten wird der Landammann der Schweiz einen Oberaufseher, und bei jedem Gränzbureau einen Aufseher oder Kommissär ernennen, und zu Handen der Tagsaßung in Eid und Pflicht nehmen.

§. 19. Die Verrichtungen des Oberaufsehers sind: die über die Organisation der Bureaur und übrigen Anstalten einkommenden Berichte zu erdauern, und darüber dem Landammann der Schweiz sein Gutachten vorzulegen.

Die gleichförmigen Vorschriften über die Register, Controllen, Acquits à caution, sowohl bei den Gränzbureaux als den obrigkeitlichen Kaufhäusern zu ertheilen, und die Spezial - Instruktionen zu entwerfen; die General - Controlle über die eingekommenen Waaren, und den Betrag der außerordentlichen Abgaben zu führen.

Besichtigung der Gränzanstalten im Allgemeinen, und Oberaufsicht der Bureaux insbesondere ; nebst übrigen Aufträgen, die ihm vom Landammann der Schweiz werden ertheilt werden.

§. 20. Die Aufseher bei den Gränzbureaur haben die spezielle Aufsicht über die genaue Vollziehung aller Vorschriften und der Controlle aller eintretenden Waaren, nach den SpezialInstruktionen, die denselben vom Landammann der Schweiz, und in dessen Namen von dem Oberaufseher ertheilt werden.

§. 21. Die Gränzbureaux werden die Controlle aller eingehenden Waaren, sammt den Acquits à caution, am Ende eines jeden Monats; die obrigkeitlichen Kaufhäuser ihre Register, fammt den Acquits à caution, alle zwei Monate dem Oberaufseher einsenden.

§. 22. Die löblichen Kantons-Regierungen werden dem Landammann der Schweiz über die Anzahl und Entschädigung des bei einem jeden Gränzbureau anzustellenden Personale, sowie der Polizei- und Gränzwachten ihren Vorschlag eingeben. Nach dessen Genehmigung erfolgt die Bezahlung aus dem Betrag der außerordentlichen Abgabe.

§. 23. Da wo Zweifel über Qualität der Waaren entsteht, entscheidet eine Commission von Experten.

Das Gränzbureaux oder der eidgenössische Kommissär werden an dieselbe in allen zweifelhaften Fällen gelangen, und zwar nach den speziellen Anleitungen, die denselben werden ertheilt werden. Die löblichen Gränz-Kantone werden sogleich eine solche, aus drei Mitgliedern bestehende Experten-Commission ernennen.

§. 24. Es wird der eidgenössischen Tagfaßung vorbehalten, über den Ertrag der außerordentlichen Abgabe, der sich, nach Bedeckung der Kosten für die daherigen Anstalten, ergeben wird, zu verfügen.

§. 25. Der Transit der tarifirten Waaren soll fernerhin frei von der Abgabe allen denjenigen Staaten zugestanden seyn, welche das gleiche gegen die schweizerische Eidgenossenschaft beobachten. Die Anwendung dieses Grundsaßes wird durch spätere Anordnungen bestimmt werden.

§. 26. Einstwilen, und bis zu Ausscheidung der daherigen Verhältnisse, sind diejenigen Waaren, welche Schweizern zugehören, insofern von der außerordentlichen Abgabe frei, als durch authentische Zeugnisse bewiesen werden kann, daß die Abgabe ganz oder theilweise schon einmal von den gleichen Waaren bezogen worden seye.

§. 27. Diejenigen Waaren, für welche diese Begünstigung angerufen wird, sollen an den Gränzbureaux, ohne alle Ausnahme, gleich allen andern visitirt, verifizirt und plombirt werden. Das Grenz-Büreau sendet das ihm vorgelegte Zeugniß, daß die Abgabe schon bezahlt seye, mit dem Acquit à caution an das betreffende obrigkeitliche Kaufhaus.

`Das obrigkeitliche Kaufhaus sendet das Zeugniß an den Ober-Aufseher, der, wenn nach gemachten genauen Untersuchungen über dessen Gültigkeit kein Zweifel vorwaltet, dasselbe admittirt, in zweifelhaften Fällen aber dem Landammann der Schweiz zur fernern Verfügung übergiebt.

§. 28. Jeder Depot der Kolonial-Waaren an den Grenzen des französischen Reichs ist auf das strengste verboten; die betreffenden löbl. Kantone werden darüber die erforderlichen Verordnungen und Maaßregeln, nach den an sie erlassenen Spezial-Weisungen des Landammanns der Schweiz, treffen.

§. 29. Sämmtliche löbliche Kantons - Regierungen werden das Verbot der englischen Waaren, deren unnachläßliche Konfiskation, und die Anwendung der Zuchthausstrafen und Bannisation auf das Verbrechen der Einschwärzung auf das allerstrengste handhaben, und beim geringsten Verdacht die schärfsten Maßregeln zur Entdeckung treffen.

Gegeben in Bern, den 9. November 1810.

Der Landammann der Schweiz:
von Wattenwyl.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Mousson.

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