Die levantische, neapolitanische und römische Baumwolle, sowie das aus Frankreich und den rheinischen Bundesstaaten herkommende Baumwollengarn, wenn solche für die innere Fabrikation bestimmt sind, bezahlen, anstatt der außerordentlichen Abgabe, eine Konsumationsabgabe von 4 Fr. 5 B. vom Centner. |