Page images
PDF
EPUB

S. CXVI bes
Repertoriums.

Die Visagebühr auf dem Reis soll unverändert beibehalten, hingegen die Plombagegebühr nur zu 5 Säcke für ein Faß berechnet, erhoben werden.

Die über die Schweizergränze einkommenden Weßsteinkisten sollen der Visagebühr befreit seyn, hingegen aber der Plombagegebühr, weil selbe zur Visitation geöffnet werden müssen, unterworfen bleiben.

Die Tagsaßung findet keine genügende Gründe, wegen den Lorbeerblätter-Ballen eine spezielle Verfügung zu treffen.

CXXXV.

Verordnung über die eidgenössischen Gränzanstalten,
vom 14. Heumonat 1812.

Wir, der Landammann der Schweiz und die Abgesandten der neunzehn Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf der gewöhnlichen Tagsagung zu Basel versammelt.

Nachdem wir uns über die Vollziehung der Tagsaßzungs - Beschlüsse vom 17. und 18. July 1811, welche die strenge Beaufsichtigung des Handels mit ausländischen Waaren und den Bezug der Abgabe von den Colonial: Waaren angeordnet haben, von dem Oberaufseher der eidgenössischen Gränzanstalten genauen und umständlichen Bericht haben erstatten lassen; nachdem wir ferner den Willen sämmtlicher Kantons - Regierungen für den Fortbestand eben dieser Anstalten, zur Beför derung der mit dem französsischen Reiche bestehenden Bundes- und Handels-Verhältnisse, entnommen haben; und nach angehörtem Bericht der aus unserer eigenen Mitte verordneten Kommission welche den Gegenstand in allen seinen Beziehungen sorgfältig geprüft hat;

Erwägend, daß oben angeführte Beschlüsse vom 17. und 18. July 1811 in einzelnen Theilen eine nähere Bestimmung erfordern, und die während dem Jahreslauf von dem Landammann der. Schweiz, kraft der ihm ertheilten Gewalt, getroffenen Verfügungen damit vereinigt werden sollen, beschließen: S. 1

Die Einfuhr aller Englischen Waaren in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist verboten.

§. 2.

Alle in die Schweiz eintretenden Colonial - Waaren sind der außerordentlichen Abgabe nach demjenigen Tarif unterworfen, der gegenwärtigem Beschluß beigefügt ist. Dieselbe wird von dem Netto-Gewicht der Waare erhoben; die Tara ist am Fuße des Tarifs bestimmt.

[ocr errors]

§. 3.

Zu Handhabe dieser Verfügungen sollen alle in die Schweiz eingehenden Kaufmannsgüter einzig durch die dafür bestimmten Gränz-Pässe eingeführt werden, alle andere Gränz-Pässe aber für dieselben geschlossen seyn.

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small]
[merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small]

Die an diesen Grenz-Pässen errichteten Grenz-Bureau sollen beibehalten werden. Die Festseßung der Grenz-Pässe und Bureaux im Kanton Tessin wird erfolgen, sobald der Zeitpunkt für deren Eröffnung bestimmt werden kann.

Die Ernennung der Angestellten bei den Bureaux, in der von dem Landammann der Schweiz genehmigten Anzahl und Verhältniß, steht den löblichen Kantons-Regierungen zu.

§. 6.

Bei jedem Grenz-Bureau ist ein Polizey-Posten etablirt; die erforderlichen Polizey-Anstalten der ganzen Grenze nach, zur Unterdrückung des Schleichhandels, sollen beibehalten, und wo Umstände und Verhältnisse es erheischen können, verstärkt, auch nöthigen Falls durch die respektiven Kantons-Regierungen mit Militair-Wachen unterstüßt werden.

§. 7.

Alle, sowohl bei den Grenz-Bureau als an andern Orten auf irgend eine Art eingehenden Waaren werden visitirt; zu dem Ende sind auch alle beladene Fuhrwerke nach zu ertheilenden Spezial-Instruktionen der Visitation unterworfen.

Als Kaufmannswaare wird nicht betrachtet: Frucht, Mehl, Stroh, Heu, Dünger, Vieh, Holz, Holzwaaren, Bretter, Gips, Kalk, Ziegel, Wein, Branntewein, Bier und Butter; so auch Eisen, so offen in Stangen, Platten oder Gußwaaren; ferner Flachs, Hanf, Leinen-Garn und Packtuch *) so offen und unverpackt eingeführt wird. Diese Artikel mögen auch an den GrenzOrten, wo zwar keine Grenz-Bureauf, wohl aber Grenz-Posten sind, auf der Achse und zu Wasser eingeführt werden. Die Schiffe und Wägen werden von dem Grenz-Posten visitirt, und sollten andere als obbenannte Artikel geladen seyn, so wird die ganze Ladung arretirt, und dem nächstgelegenen Bureau sogleich Bericht erstattet, welches nach den Vorschriften des nachfolgenden §. über versuchte Einschwärzung verfahren wird.

§. 8.

Auf die Uebertretung der in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Verbote werden folgende Strafen gelegt:

*) Ferner Hanfsaamen, Kleesaamen und Delsaamen, laut Beschluß vom 19. Heumonat 1813,

a. Wer englische Waaren über eines der festgesetzten Grenz - Büreaux einzuführen versucht, oder an einem andern Ort über die Grenze einschwärzt oder einzuschwärzen versucht, verfällt, nebst Confiskation der Waaren, in eine Geldbuße, die dem doppelten Werth der Waaren gleich kommt.

Im Fall der Wiederholung desselben soll nebst der Confiskation der Waare wenigstens zweijährige Zuchthaus- oder Gefängniß-Strafe und, nach Maaßgabe der erschwerenden Umstände, nachherige Landesverweisung und Verlust des Bürgerrechts ausgesprochen werden. b. Wer irgend eine Kaufmannswaare, die in dem 7ten §. nicht, namentlich ausgenommen ist, bei dem Eintritts - Büreau falsch declarirt, oder an einem andern Ort einschwärzt, oder einzuschwärzen versucht, verfällt in die unerläßliche Strafe der Confiskation der Waare.

Im Fall der Wiederholung soll, nebst Confiskation der Waare, eine Geldbuße ausgesprochen werden, die dem doppelten Werth der Waare gleich kommt.

c. Wer die Angabe der einführenden Tarif- Waaren bei dem Eintritts - Büreau unterläßt, wird als absichtlicher Verheimlicher betrachtet, und verfällt gleichfalls in die Strafe der Confiskation.

Jeder Ausländer, bei dem Unkunde der Verpflichtung, mitführende Waaren anzugeben, vermuthet werden kann, soll dessen bei dem Eintritt von dem Angestellten erinnert werden. d. Die bei einem Grenz-Büreau gemachte Angabe der einführenden Waare kann nicht mehr abgeändert, oder als Versehen oder Irrthum erklärt werden.

Sollte sich der Fall ergeben, daß eine Uebertretung durch angestellte Personen und sodemnach auf Geheiß oder Unstiften eines andern vollzogen worden wäre, so steht es dem richterlichen Ermessen zu, den Grad der Strafbarkeit des Thäters' und des Anstifters zu bestimmen.

Wer aber bei einem der oben benannten Vergehen, auf was Art es wäre, mitwürkt, verfällt in die gleiche Strafe wie der Thäter selbst; dem Richter ist es jedoch überlassen, diese Strafe nach dem Belang des Vergehens und dem Grad der Mitwürkung zu mildern.

e. Fuhr-, Schiffleute und Säumer, welche entweder die Grenz-Büreaux abfahren, oder an einem andern als den geöffneten Grenz- Pässen Kaufmanns - Waaren einführen, verfallen in die Strafe der Confiskation der dazu gebrauchten Wagen, Schiffe und Pferde. Diese Strafe ist unabhängig von derjenigen, die auf die Einschwärzung selbst gelegt ist.

f. Derjenige Beamte oder Angestellte der Grenzanstalten, welcher sich einer Untreue und Pflichtvergessenheit durch Mitwissenschaft oder Begünstigung, seye es der Einfuhr verbotener Waare oder der Einschwärzung, schuldig macht, verfällt nebst Entseßung in diejenigen Strafen, welche die Kantons - Geseße auf das Verbrechen der Untreue gegen den Staat legen.

g. Wer endlich der von einem Ausländer eingeschwärzten Waare wissentlich Unterschleif giebt, verfällt in die gleiche Strafe, die für den Thäter selbst bestimmt ist.

Die Beurtheilung aller Straffälle steht den dafür angewiesenen Behörden des Kantons zu, in dessen Gebiet die Uebertretung statt gehabt hat. Die Tagsaßung spricht den Wunsch aus, daß die Beurtheilung einer obern Kantonsbehörde übertragen werde, daß, wenn aber die Beurthei lung dem erstinstanzlichen Richter überlassen wird, dannzumal die Appellation oder der Recurs an die obere Behörde statt haben soll; dem Oberauffeher wird von jeder entdeckten Uebertretung durch das Grenz-Bureau, durch den Inspectoren oder übrigen Behörden sogleich genauer Bericht erstattet. Der Oberaufseher ertheilt darauf der betreffenden Kantons - Regierung oder der von ihr bezeichneten Behörde genaue Kenntniß, welche dann den Fall zur Beurtheilung und Bestrafung einleitet.

Die Grenzanstalten werden vor dem Richter entweder durch die öffentlichen Ankläger oder, wo keine solche bestehen, durch die Grenz-Inspectoren und Chefs der Bureaux vertreten; in be sondern Fällen ist der Oberaufseher auch begwältigt, dafür einen eigenen Delegirten zu bestimmen. Die ausgefällten Strafurtheile werden durch den Oberaufseher dem Landammann der Schweiz mitgetheilt.

§. 9.

Der Betrag der konfiscirten Waaren wird vertheilt, wie folgt: 11⁄2 fällt dem Angeber, dem Kanton, in dessen Gebiet die Waare entdeckt und die Confiskation ausgesprochen wird,. 3 der Kassa der Grenz- Anstalten zu.

Wenn die Entdeckung von einem der Grenz-Büreaux gemacht worden ist, so fällt der dem Angeber bestimmte Drittel des Betrags der konfiscirten Waare dem sämmtlichen, bei dem Büreau angestellten Personale zu, und wird nach Maaßgabe der Besoldung eines jeden Angestellten vertheilt. Wird aber die Einschwärzung von einem Grenz-Posten entdeckt, so fällt der Antheil dem Grenz-Wächter zu; in allen übrigen Fällen aber dem Angeber oder Entdecker.

=

§. 10.

Zur genauen Vollziehung dieser eidgenössischen Grenz-Anstalten ernennt die Tagsaßung einen Oberauffeher, der unter den Befehlen des Landammanns steht; die Tagsaßung nimmt denselben in Eid und Pflicht; die sämmtlichen Grenz - Anstalten stehen unter seiner Aufsicht und Leitung; würde seine Stelle erledigt, zur Zeit, wo die Tagsatzung nicht versammelt ist, so wird der Landammann der Schweiz dieselbe bis zur nächsten Tagsaßung beseßen.

§. 11.

Die Verrichtungen des Oberaufsehers bestehen in der speziellen Aufsicht über die sämmtlichen Grenz-Bureaux, die er nach Bedürfniß von Zeit zu Zeit selbst untersucht oder untersuchen läßt; in der Untersuchung und Prüfung ihrer periodischen Berichte; in der Ertheilung aller erforderlichen Weisungen an dieselben; in der Führung der erforderlichen Controllen über die eingehenden

« PreviousContinue »