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Alle Artikel, die hievor nicht genannt sind, werden auf den Fuß des Kaufmanns - Guts verzollt.

Der hier festgeseßte Wasserzoll wird in seiner Totalität von allen Waaren bezogen, die von Konstanz abwärts bis Stein oder bis Diessenhofen und Schaffhausen verführt werden, sowie auch umgekehrt von denjenigen Gütern und Waaren, die von Schaffhausen, Diessenhofen und Stein aufwärts geführt werden.

Als Ausnahme von dem Zoll - Ansatz des Salzes wird festgeseßt, daß diejenigen Parteien desselben, welche die Strecke von Konstanz bis Stein zurücklegen und für die dortigen Magazine bestimmt sind, in Konstanz 212, in Gottlieben 21⁄2 und in Stein 4 kr. per Faß bezahlen. Damit indessen beschwerliche Controllen entbehrlich gemacht werden, so wird das nach Stein bestimmte Quantum auf 1500 Faß jährlich festgeseßt.

Alle Waaren, welche durch Konstanz zu Wasser nach Gottlieben und von dort aus zu Lande in die Schweiz hineingehen, oder umgekehrt, in Gottlieben erst zu Schiffe geladen werden und über Konstanz aufwärts gehen, bezahlen die Hälfte des vorstehenden Konstanzer - Zolls.

Der Bezug der oben ausgemittelten Wasserzölle findet für den Großherzoglich-Badischen Antheil bei der Fahrt abwärts in Konstanz, für die Fahrt aufwärts in Stygen, für den Kanton Thurgau entweder in Gottlieben, Eschenz oder Diessenhofen auf solche Weise Statt, daß aufund abwärts an jeder dieser Zollstätte der Zoll bezogen werden kann, in so fern nicht darüber Ausweisung geschieht, daß solcher früher schon einmal bezahlt worden; für den Kanton Schaffhausen für auf- und abwärts in Stein Statt.

Von der Einführung dieser neuen Zoll-Ausscheidung an sollen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags, ohne Einwilligung beider Staaten, weder neue Zollstätte angelegt, noch die festgesetzten Zölle in ihrem Betrag erhöht werden.

B. Tractus von Schaffhausen bis Röthelen.

Für diese Strecke ist der Wasserzoll des Großherzogthums Baden und der angrenzenden Kantone Zürich und Schaffhausen für die verschiedenen Artikel ausgeschieden worden, wie folgt:

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Alle Artikel, die oben nicht genannt sind, werden auf den Fuß des Kaufmanns-Guts verzollt. Dieser hier festgesetzte Wasserzoll wird in seiner Totalität von allen Gütern und Waaren

bezogen, die von der Schifflände unter dem Rheinfall nach Eglisau oder nach Röthelen und weiter hinunter geführt werden. Von den Gütern und Waaren, die von Rheinau oder Ellikon abgehen und den Rhein hinunter nach Eglisau bis nach Röthelen versendet werden, wird der für den Kanton Schaffhausen ausgeschiedene Antheil nicht bezogen.

Der Bezug des für diese Strecke ausgemittelten Zoll-Betrags findet für das Großherzogthum an der Zollstätte zu Röthelen, für den Kanton Zürich in Eglisau und für den Kanton Schaffhausen in dem Schlößlein Wördt Statt..

Zu Erleichterung der Schifffahrt, und da es unmöglich ist, mit den zusammengesetzten Waidlingen oder sogenannten Gefährten, an den Zollstätten anzufahren, wird den unter obrigkeitliche Aufsicht gestellten Unternehmern der Schifffahrt gestattet, sich mit Ladkarten, die von den kompetenten obrigkeitlichen Behörden gehörig legalisirt sind und deren Form man gegenseitig bestimmen wird, bei den Zollstätten auszuweisen, und den Betrag des Zolls monatlich nach Inhalt der Ladkarten abzutragen. Einzelne Waidlinge sollen bei den Zollstätten anhalten und den Zoll-Betrag sogleich bezahlen.

Von der Einführung dieser neuen Zoll-Ausscheidung an sollen während der Dauer des gegerwärtigen Vertrags, ohne Einwilligung beider Staaten, weder neue Zollstätten angelegt, noch die festgesetzten Zölle in ihrem Betrag erhöht werden.

C. Tractus von Röthelen bis Koblenz oder bis Waldshut.

Auf dieser Strecke ist der Wasserzoll dahin festgefeßt, daß das Großherzogthum Baden und der Kanton Aargau denselben nach folgendem Tarif, und zwar jeder Staat zur Hälfte, zu beziehen hat.

Kreuzer.

Reis, das halbe Faß .

41/2

Kaufmannsgut, der Schiff - Zentner

3

Getreide, ein neuer Sack von 9 Viertel Schaffhauser Maß oder 136 Mäßlein

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Alle Artikel, die oben nicht genannt sind, werden auf den Fuß des Kaufmanns-Guts verzollt. Dieser hier festgesetzte Wasser-Zoll wird in seiner Totalität von allen Gütern und Waaren bezogen, die von Röthelen den Rhein hinunter nach Zurzach, nach Coblenz oder Waldshut gehen,

ebenso von den Gütern und Waaren, die von Waldshut, Coblenz oder Zurzach den Rhein hinauf bis nach Röthelen versendet werden.

Der Bezug des für diese Strecke ausgemittelten Zoll-Betrags findet für das Großherzogthum Baden an der Zoll-Statt zu Röthelen Statt, für den Kanton Aargau zu Coblenz, und für die von Röthelen nach Zurzach gehenden Waaren in Zurzach.

Von der Einführung dieser neuen Zoll - Ausscheidung an sollen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags, ohne Einwilligung beider Staaten, weder neue Zoll-Stätte angelegt, noch die festgesetzten Zölle in ihrem Betrag erhöht werden.

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Der Betrag des Zolls dieser Strecke wird für Baden in Waldshut und für Aargau in Lauffenburg für jeden Theil zur Hälfte erhoben.

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Ein Glarner- oder sogenanntes Tafel-Schiff bezahlt für beide Strecken D. und E. den bisherigen Gesammt-3oll von fl. 11 auf einmal in Lauffenburg.

Die Verzollung der Holzflöße in Bezug auf beide Strecken bleibt auf dem nämlichen Fuß, wie sie in dem §. 3 des Vertrags zwischen dem Großherzogthum Baden und dem Kanton Aargau im Jahr 1808 festgeseßt worden.

Alle Artikel, die oben nicht genannt sind, werden auf dem Fuß des Kaufmanns-Guts verzollt. Der Betrag des Zolls dieser Strecke wird für beide Theile von jedem zur Hälfte von denjenigen Schiffen, welche von Lauffenburg abfahren, an diesem benannten Ort erhoben; was aber unterhalb Lauffenburg vom Land stößt, bezahlt den gleichen Zoll für die ganze Strecke zur Hälfte auf Badischer Seite zu Schwörftädt, und zur andern Hälfte auf Aargauischer Seite zu Rheinfelden oder Augst.

F.

Tractus von Augst bis an die Schweizerische Grenze unterhalb Basel.

Von dieser Strecke wird ein Wasser-Zoll nach folgenden Bestimmungen erhoben und unter das Großherzogthum Baden und den Kantón Basel zu Ein Sechstheil für das Erstere und Fünf Sechstheil für den Leßtern getheilt:

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