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CLIV.

Repertoriums.

Vertheilung der anzuwerbenden Mannschaft auf die sämmtlichen Kantone. §. CXXV bee Beschluß vom 2. Heumonat 1812.

Der von der Commission angetragene Vertheilungsfuß, nach der folgenden Tabelle, wird

als eine feste und obligatorische Norm für die Zukunft bestätigt:

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*) Die ausnahmsweise Begünstigung von Graubünden beruht auf dem auf folg. Seite ersichtlichen Beschluß. Appenzell Außer-Rhoden 472/3, Appenzell Inner-Rhoden 173.

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S. CXXV des
Repertoriume.

CLV.

Festseßung des Beitrags des Kantons Graubünden an die jährliche
Stellung von Rekruten.

Beschluß vom 2. Heumonat 1812.

1) Die Anlage des Kantons Graubünden zur kapitulationsmäßigen Stellung der jährlichen Mannschaft für die in französischem Sold stehenden Schweizerregimenter wird bei einer Gesammtlieferung von 2000 auf 133 Mann und bei der Gesammtlieferung von 3000 auf 200 Mann festgefeßt.

2) Die aus der Differenz zwischen diesem Anschlag und dem laut. Vertheilung vom Jahr 1811 (welche auf die Grundlage der Mannschaftsscala festgeseßt war) dem Kanton Graubünden obliegenden Kontingent erwachsende Mannschaftszahl soll nach der angenommenen Scala auf sämmtliche XIX Kantone verhältnißmäßig vertheilt werden.

3) Diese auf den ganz eigenen Verhältnissen Graubündens beruhende Vergünstigung soll von keinem andern Kanton in Anspruch genommen werden können, sondern es soll in Hinsicht desselben die auf die Konvention von 1811 gestüßte ratifizirte Mannschaftsscala als einzig geltend bestehen. Ebenso wenig soll diese, einzig auf die Alimentation der Schweizerregimenter in Frankreich berechnete Rektifikation der Mannschaftsscala der Verpflichtung des Kantons Graubünden in Hinsicht seiner eidgenössischen Beiträge, nach der eigenen Erklärung des Kantons, den geringsten Eintrag thun, sondern es soll dieselbe auf dem bisherigen Fuß fortbestehen.

CLVI.

Termin der Anwendung der neuen Scala für die zu stellenden Refruten und Verfahren in Hinsicht auf die Resultate der frühern

Rekrutenstellung.

Beschluß vom 4. Brachmonat 1812.

S. CXXV des
Repertoriums

1) a vermöge der eingezogenen Berechnungen es sich erzeigt, daß die im 9ten Artikel der neuen Kapitulation stipulirte Lieferung der 3660 Mann auf den 28. März, als den Abschlußtag derselben, wirklich statt gefunden habe, so wird mithin dieser Tag als die Epoche des Eintritts der neuen Lieferung gefeßt. Indeß soll Seine Excellenz der Landammann der Schweiz eingeladen werden, die zwischen beiden Rechnungen waltende Differenz vermöge der Admissions - Scheine auszugleichen.

2) Mit dieser neuen Epoche treten die neuen Verhältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich sowohl, als auch die veränderten Verhältnisse der Kantone untereinander ein, und es wird von da an im Werbungswesen eine neue Rechnung angehoben.

3) Es soll für die Lieferung der 3660 keine Abrechnung unter den Kantonen geschehen, sondern selbige als völlig ausgeglichen angesehen werden. Von dieser Epoche an werden die sowohl bereits geschehenen als noch zukünftigen Lieferungen, als auf die neue Rechnung gehörend, den betreffeneen Ständen zu gut geschrieben.

4) Um aber in Zukunft vorzubeugen, daß die Register der eidgenössischen Kanzlei von den Registern der Regimenter nicht abweichen, wird Seine Excellenz der Landammann der Schweiz eingeladen, die Admissions - Scheine, als nothwendige Belege zu den Registern', zu berathen und von dem Generalobersten zu erhalten: daß zwischen den Registern des französischen Kommiffairs beim Admissions-Depot und denen des eidgenössischen Kommissairs daselbst auch in der Form der Redaktion eine wünschenswerthe Gleichförmigkeit erzielt werde.

S. CXXV des
Repertoriums.

S. CXXV bes

CLVII.

Nähere Begränzung des Wirkungskreises der Kantonalwerbung.

Bestimmung vom 4. Heumonat 1812.

Die hohen Stände verbinden sich gegenseitig zu der Grundsaß: daß der Schweizerbürger nur für Rechnung desjenigen Kantons angeworben werden könne, welchem derselbe als Bürger angehörig ist; es wäre denn Sache, daß solcher bereits ein Jahr lang anerkannt in dem Kanton wohnhaft gewesen, oder entweder selbst, oder seine Eltern, eine Liegenschaft in demselben besißen. Den hohen Ständen bleibt es indessen frei, in Hinsicht solcher Schweizer, die sich nicht in den oben bestimmten Fällen befinden, unter sich besondere Verabredungen abzuschließen.

CLVIII.

Aufstellung eines allgemeinen Admissionsdepots für sämmtliche in den französischen Dienst zu stellenden Rekruten.

Beschluß vom 30. Brachmonat 1812.

a vermöge der neuen Kapitulation die künftige Stellung der Mannschaft nicht wie bisher für ein bestimmtes Regiment, sondern für die Masse der vier Regimenter geschieht, und die Vertheilung der Mannschaft den übernehmenden französischen Kommissarien überlassen bleibt, so will die Tagfahung das eidgenössische Bundeshaupt einladen, mit möglichster Beförderung die Einleitung bei dem Generalobersten zu treffen, damit ein einziges permanentes Admissions - Depot für die abzuliefernden Rekruten auf der Grenze der Schweiz bezeichnet werde.

CLIX.

Repertoriums.

Aufstellung eines eidgenössischen Kommissarius beim Admissionsdepot. §. CXXV de Beschluß vom 30. Brachmouat 1812.

?

1) Ein eidgenössischer Kommissär für die Vorstellung der Rekruten soll bei dem allgemeinen Admissionsdepot und sogar beim Admissionsdepot jedes Regiments, wenn gegen alle Erwartung das Begehren eines einzigen Admissionsdepots nicht zugegeben würde, beständig angestellt seyn.

2) Die Tagsatzung wird auf einen nachfolgenden Vorschlag der Kommission die erste Ernennung selbst vornehmen.

Sie überträgt aber dem Bundeshaupt sowohl die folgenden Ernennungen des eidgenössischen Kommissärs, als auch auf den Fall, daß Frankreich auf die Errichtung mehrerer Depots bestehen sollte, die erste Ernennung der dazu erforderlichen Kommissarien.

4) Sie räumt ihm auch die Befugniß ein, den oder die eidgenössischen Kommissarien, falls sie nach seinen (des Bundeshaupts) Ansichten, dem in sie gesetzten Zutrauen nicht entsprechen sollten, nach Gutbefinden zu revoziren.

CLX.

Regulierung des Dienstverhältnisses des Kommissarius beim Admis

sionsdepot.

Beschluß vom 30. Brachmonat 1812.

S. CXXV des
Repertoriums.

1)

Der eidgenössische Kommissär auf dem Admissionsdepot genießt ohne Bezeichnung eines, bestimmten Civil- oder Militär- Charakters eine fire jährliche Besoldung von 4500 französischen Franken. (6300 franz. Fr. laut Beschluß vom 10. Brachmonat 1813).

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