Page images
PDF
EPUB

2) Die Büralkosten, mit Einschluß seiner Korrespondenz mit dem Bundeshaupt, mit den Kantonen und mit den Regimentern, werden durch den Kommissär bestritten, hingegen ihm die Postfreiheit in der gesammten Schweiz bis zur französischen Grenze gestattet. Der Landammann der Schweiz wird die nöthige Einleitung treffen, um von der französischen Regierung die Postfreiheit auf französischem Boden für den Kommissär zu erlangen; bis dahin sollen ihm die daherigen Auslagen von den mit ihm korrespondirenden eidgenössischen oder Kantonsbehörden vergütet werden.

8

3) Die Besoldung des eidgenössischen Kommissärs wird aus den von Frankreich eingehenden Werbungsgeldern geschöpft, und durch den Kassenführer derselben entrichtet.

4) Sollte in der Folge, wegen Errichtung mehrerer Admissionsdepots, die Anstellung mehrerer eidgenössischer Kommissärs nöthig werden, so wird der Landammann der Schweiz ihren Sold nach dem Maßstab der verminderten Verrichtungen herabseßen und bestimmen.

5) Dem Landammann der Schweiz wird die Organisation des Bureau des eidgenössischen Kommissärs und die nähere Bezeichnung seiner Verrichtungen übertragen.

S. CXXV des
Repertoriums.

CLXI.

Instruktion für den eidgenössischen Kommissarius beim Admissionsdepot.
Beschluß vom 30. Brachmonat 1812.

er von der eidgenössichen Tagsaßung aufgestellte Kommissär bei dem Admissionsdepot wird sich die Erfüllung folgender Pflichten eifrigst angelegen seyn lassen.

1) Er wird alle ihm von den Führern übergebenen Rekruten sogleich nach deren Ankunft dem französischen Inspektor vorstellen, und deren Annahme kräftigst zu bewirken trachten. Sollte ein Rekrut ohne hinlänglichen Grund abgewiesen werden, so wird er unversäumt dem Landammann der Schweiz ausführlichen Bericht darüber erstatten.

2) Er wird die Admissionsscheine von allen angenommenen Rekruten einfordern, sowohl über diese als über die nicht angenommenen eine zuverlässige und mit allen Erfordernissen versehene Kontrolle führen, und monatlich dem Landammann der Schweiz einen ausführlichen Bericht einsenden, in welchem er alles aufzunehmen hat, was das allgemeine Interesse des Vaterlandes und das besondere Interesse der einzelnen Kantone betreffen möchte.

3) Sollte sich unter den Rekruten ein Deserteur vorfinden, so hat er ihn zwar einstweilen demjenigen Kanton anzuschreiben, der ihn gestellt hat, zugleich aber dem Landammann der Schweiz zu berichten, damit die betreffenden Kantone sich deshalb einverstehen können.

4) Sollte ein Rekrut aus dem Admissionsdepot oder von der schweizerischen Grenze bis an dasselbe desertiert seyn, so hat er den Beistand der französischen Autoritäten zu dessen Auffindung und Einlieferung anzusprechen.

5) In der Einrichtung seiner Bücher, seiner Rechnungen und seiner Korrespondenz hat er die ihm von dem Landammann zugehenden Weisungen und nähern Bestimmungen genau zu befolgen.

6) Alle Monate soll die Uebereinstimmung seiner Kontrollen mit den Etats der französtschen Admissionsbehörde und denjenigen des Kommando der Regimentsdepots verifizirt werden.

7) Der eidgenössische Kommissär übergiebt dem Rekrutenführer ein Rezepisse der von ihm begleitenden Mannschaft. Er sendet, sobald dieselbe den französischen Behörden übergeben ist, die Admissionsscheine regelmäßig den betreffenden Kantonen ein. Sollte ein oder mehrere Rekruten niche admittirt werden, so giebt der Kommissär der absendenden Behörde sogleich, und wo möglich durch den Führer, von den Gründen der Nicht-Admission Bericht. Die nichtadmittirten Rekruten wird er wieder dem Führer übergeben, sobald von der absendenden Behörde keine andere Weisung erfolgt ist.

Am Ende jedes Monats wird er dann einer jeden Kantons-Règierung das Verzeichniß der von ihr gelieferten und admittierten Rekruten mit der Anzeige übersenden, an welche Regimenter dieselben abgegangen seyen.

8) Er wird den Wünschen und Aufträgen, welche die Kantone in Beziehung auf die von ihnen gestellten Rekruten an ihn eröffnen, bestmöglichst zu entsprechen suchen.

9) Mit dem französischen Inspektor und andern französischen Beamten, mit welchen er in Verbindung trittet, sowie mit dem schweizerischen Depot-Kommandant, wird er beständig ein gutes Vernehmen zu unterhalten sich bemühen.

10) Die Rekrutenführer wird er befragen, ob während dem Transport der eine oder andere Ursache zu klagen gegeben habe, um solche erforderlichen Falls dem Regiment, zu welchem der Rekrut eingetheilt wird, zur Kenntniß zu bringen.

11) Die Rekruten hat er gleichfalls zu befragen, ob sie von dem Führer das Versprochene erhalten, oder ob sie Klagen gegen ihn anzubringen haben, in welchem Fall er, wenn dieselben gegründet sind, ihnen Recht zu verschaffen hat.

12) Er wird dafür sorgen, daß die Rekruten auf dem Depot so gut als möglich gehalten und daß ernstliche Maßregeln gegen ihre Desertion getroffen werden.

13) Auch auf die Kommandanten der Regimentsdepots wird er einwirken, damit während dem Marsch die strengste Wachsamkeit ausgeübt werde, um Desertion zu verhindern.

§. CXXV tes Repertoriums.

14) Alle fernern Instruktionen über Gegenstände, die in seine Amtsobliegenheiten einschlagen, wird er von dem Landammann der Schweiz empfangen und hat dieselben gewissenhaft zu erfüllen. Er ist demselben für alle seine Amtsverrichtungen verantwortlich, und kann, zufolge der ihm durch einen Tagsaßungsbeschluß vom heutigen Tag ertheilten gänzlichen Vollmacht, von ihm abberufen

werden.

15) Sein Gehalt besteht, laut dem gleichen Beschluß, in 3000 Schweizerfranken oder in 4500 französischen Franken jährlich mit Inbegriff seiner Buralunkosten. Er empfängt solche aus der Hand desienigen Beamteten, welchem die Tagsaßung die Beziehung der Werbungsgelder übertragen wird.

16) Seine amtliche Korrespondenz, die er zu diesem Zweck mit dem Amtssiegel zu versehen hat, genießt im ganzen Umfang der Schweiz Portofreiheit; für seine Auslagen jenseits der schweizerischen Grenze wird er von den eidgenössischen oder Kantonsbehörden, mit welchen oder durch deren Veranlassungen korrespondirt worden, entschädiget.

17) Die eidgenössische Tagsaßung gewärtiget, daß er überhaupt sich eifrigst bestreben werde, das in ihn geseßte Zutrauen durch vollkommene Ergebenheit und Treue, und durch gewissenhafte Beobachtung aller seiner Pflichten gegen die gesammte Eidgenossenschaft, sowie durch unpartheiische Wahrnehmung des Interesses der einzelnen Kantone und durch unermüdeten Fleiß und Eifer in Erfüllung aller ihm zukommenden Aufträge, hinlänglich zu rechtfertigen.

CLXII.

Reglement, betreffend den Transport der Rekruten für den Kaiserlich

[blocks in formation]

Damit der Transport der Rekruten aus den Hauptorten der Kantone bis auf den an der Grenze der Schweiz liegenden Admissionsplaß einerseits gehörig gesichert, und anderseits mit den möglichst geringen Kosten bewerkstelliget werden könne, werden folgende Bestimmungen getroffen:

1) Der Transport der Rekruten aus den Hauptorten der Kantone bis an die Grenze bei Basel geschieht über diejenigen Heerstraßen, die auf beiliegendem Etat angezeigt sind. Die Nachtquartiere und allenfalls erforderlichen Rafttage werden ebenfalls auf diejenigen Stationen angewiesen, welche auf gleichem Etat bestimmt sind.

2) Sollte der Admissionsdepot an eine andere Grenze, als diejenige, die diesem Etat zu Grunde liegt, verlegt werden, so werden die Routen und Stationen nach den gleichen Grundsäßen einstweilen von dem Landammann der Schweiz bestimmt, und von der erstfolgenden Tagsaßung definitiv festgesetzt werden.

3) Wenn diejenigen Kantone, deren Rekrutentransporte auf die gleichen Stationen angewiesen sind, übereinkommen, die eint oder andere abzuändern und an einen andern Ort zu verlegen, so mag solches geschehen; doch soll davon dem Landammann der Schweiz Kenntniß ertheilt werden. Sollten sich aber die interessierten Kantone darüber nicht verständigen können, so bleibt es bei der im Etat enthaltenen Bestimmung.

4) Jeder Kanton wird auf der oder denen in seinem Gebiet liegenden Stationen die erforderlichen Einrichtungen mit Beförderung treffen, und zwar:

a. Die Bestimmung der Behörden, denen die Polizey zusteht, bei welchen sich die Führer bei ihrer Ankunft anzumelden haben und die sie im Nothfall um die erforderliche Hülfe anzugehen haben.

b. Bestimmung der Wirthshäuser und Nachtlager, so auch Festsetzung der Preise für den Unterhalt.

c. Bestimmung der Schifflöhne da wo der Transport zu Wasser geschehen kann.

d. Bestimmung der Fuhrlöhne, wenn Rekruten als krank oder verwundet auf Wagen transportirt werden müssen.

e. Bestimmung, wohin krankfallende Rekruten gebracht und besorgt werden sollen.

Die daherigen Reglements werden den für jede Station interessirten Kantonen mitgetheilt und zudem in der eidgenössischen Kanzlei deponirt.

Die hohen Regierungen sind ersucht, die Preise für Unterhalt, Fuhr- und Schifflöhne und Besorgung der Kranken möglichst billig festzusetzen.

5) Die betreffende Kantonalbehörde übergiebt jeden Transport einem oder nach Umständen mehrern Führern, der denselben bis auf den Admissionsdepot führt.

Der Führer erhält eine Marschroute, die enthält:

a. Den Namen des oder der Führer.

b. Vor- und Geschlechtsname, Geburts- und Heimathort und die genaue Personalbeschreibung eines jeden Rekruten.

c. Die zu beobachtende Route und Stationen Tag für Tag.

Dabei soll es aber auch den respektiven Kantonsbehörden unbenommen seyn, einzelne Rekruten, falls sie es gut finden, ohne Führer und allein auf den Depot abzusenden; in diesem Fall wird der Mann mit einer Marschroute nach obiger Vorschrift versehen.

6) Der Führer meldet sich bei seiner Ankunft in jedem Fall bei der Polizeybehörde der Station; auf dem Depot übergiebt er seine Rekruten dem eidgenössischen Kammissär, der ihm auf der Marschroute die Ueberlieferung bescheint.

7) Wenn die absendende Kantonalbehörde im Fall ist, einen oder mehrere Rekruten escortieren zu lassen, so mag sie entweder die Bedeckung selbsten mitgeben oder dafür die betreffenden Behörden ersuchen.

Falls sie die Escorte selbsten mitsendet, so wird Name und Zahl derselben in der Marschroute eingeschrieben.

Falls sie selbe von den Polizeybehörden auf den Stationspläßen verlangt, so muß das Ansuchen mit Bezeichnung der verlangenden Anzahl in der Marschroute eingeschrieben werden. Sollten aber drei oder mehr Mann Bedeckung verlangt werden, so sind die betreffenden Behörden dessen zum Voraus zu benachrichtigen.

8) Falls der Führer in Fall kommen sollte, auf der Reise Escorte verlangen zu müssen, so wird er sich auf den Stationen an die bestimmten Behörden, an den Zwischenorten an die ersten Ortsbehörden dafür anmelden.

Die angesprochene Behörde wird nach eingenommener Kenntniß der Beweggründe des Begehrens demselben entsprechen und solches auf der Marschroute anerkennen.

9) Im Fall ein Rekrut vom Transport desertieren sollte, so wird der Führer davon sogleich der nächstgelegenen Ortsbehörde Bericht geben; diese wird einerseits die erforderlichen Maßregeln zur Einbringurg des Entwichenen treffen und anderseits ihrer obern Behörde schleunig Bericht geben.

Der Führer, oder auf sein Ansuchen die betreffende Behörde, werden die Behörde des Kantons, für den der Entwichene angeworben war, davon benachrichtigen, welcher dann die Ausschreibung obliegt.

10) Alle Transportkosten werden von jedem Konton für seine stellende Mannschaft getragen. Der Transport-Führer hat so demnach alle gewöhnlichen Ausgaben für Zehrung, Schifflöhne, Fuhrlöhne und Escorte-Besoldung sogleich zu bezahlen.

11) Sollte ein Rekrut wegen Krankheit zurückgelassen werden müssen, so wird derselbe nach erfolgter Herstellung von dem Stationsplaß aus, entweder mit einem andern Transport oder wenn kein solcher abgeht, mit einer Separat-Marschroute und beigefügter Anmerkung, welchem Kanton derselbe angehöre, nach dem Depot gesandt, auch falls es die Gesundheit des Reisenden erfordert, kleinere Tagreisen bestimmt.

Es wird ferner dem Kanton, dem der Mann angehört, von dem Ganzen Bericht erstattet, auch die Rechnung der Kosten zur Vergütung eingesandt.

« PreviousContinue »