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Die Vorsehung, diese einzige Stüße gerechter und tugendhafter Regierungen, scheint diesen Zeitpunkt gewählt zu haben, um all dem Unheil ein Ende zu machen, unter dessen Drucke unser Vaterland geseufzet hat; und sie verspricht uns eine glücklichere Zukunft.

Dieser neue gesellschaftliche Vertrag soll vollzogen werden: die politischen Zerwürfnisse sollen aufhören; die Leidenschaften werden zum Stillschweigen gebracht werden. Nur durch weise Willensvereinigung, durch anhaltendes Bestreben, eigennüßige Anmaßungen des Privatinteresse zu verdrängen, können wir den Erfolg dieser neuen Einrichtungen sichern, und dieser Erfolg allein wird unsere Unabhängigkeit bekräftigen.

Der Regierung eines jeden Kantons wird es zustehen, diejenigen Gefeße abzuschließen, die seinen Lokalumständen angemessen, und geeignet sind, den Wohlstand desselben zu befördern. Wie äußerst wichtig ist es also, daß bei den nächsten Ernennungen die Wahl nur auf solche Männer falle, welche mit einer geprüften Rechtschaffenheit die Kenntnisse und die Erfahrung vereinigen, die den einsichtsvollen Regenten bilden und ihm auf das öffentliche Zutrauen Anspruch geben! Jeder Vaterlandsfreund wird bei Ertheilung seiner Wahlstimme dem Rufe seines Gewissens allein gehorchen, und jede fremde, mit demselben in Widerspruch stehende Eingebung verwerfen.

Dieses sind die Mittel, die uns übrig bleiben, um der schweizerischen Nation jene Achtung wieder zu erwerben, die sie mit so viel Recht genossen hat, und um jene Tage des Glücks und des Friedens wieder zurückzubringen, deren Entfernung uns so schmerzlich und deren Rückkehr seit langem der Gegenstand unserer heißesten Wünsche gewesen.

Gegeben zu Freyburg, den 10. März 1803.

Der Landammann der Schweiz,

Ludwig von Affry.

Im Namen des Landammanns der Schweiz,

der Sekretär,

Appenthel.

IV.

§. 1. des Repertoriums.

Formular des bei Eröffnung einer jeden Tagsaßung von Seite der
Kantonsgesandtschaften zu leistenden Eides.

Beschluß vom 3. und 4. Brachmonat 1804.

§. II des Repertoriums.

Eidesformel.

Ich schwöre der schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie sie durch die Vermittlungsurkunde hergestellt worden ist, treu und gewärtig zu seyn; das allgemeine Beste der Schweiz, und somit auch den besondern Vortheil eines jeden Kantons, nach Maßgabe meiner Kräfte zu befördern, überhaupt in meinem amtlichen Betragen die Verpflichtungen nie aus den Augen zu setzen, welche Gott, die Ehre und das Vaterland einem jeden gewissenhaften und eifrigen Diener des Staats auflegen.

Was die Schrift enthält, die mir vorgelesen worden, das will ich halten in guter Treue, ohne Gefährde, so wahr ich bitte, daß mir Gott helfe (und alle lieben Heiligen)!

V.

Beeidigung des Landammanns der Schweiz.

Beschluß vom 10. Brachmonat 1805.

Es solle der für die Mitglieder der Tagsaßung am 4. Brachmonat 1804 festgesetzte Eid von einem jeweiligen Landammann gleich zu Anfang des Direktorialjahrs, sey es in die Hände des abgehenden Landammanns, sey es in diejenigen eines von diesem leztern dazu bestimmten und bevollmächtigten Beamten, geleistet werden.

VI.

Repertoriums.

Beschlüsse über die Kanzler- und die Staatsschreiberstelle, und über die S. IV tes ökonomischen Verhältnisse des eidgenössischen Kanzleiwesens.

In

A. Vom 5. und 6. Heumonat 1803.

In Ansehung der Stellen eines Kanzlers und eines Staatsschreibers wurde Folgendes festgesezt:

1) Daß diese zwei Beamten nicht aus dem gleichen Kanton erwählt werden dürfen und dabei die Parität der Religion so viel als möglich beobachtet werde.

2) Daß die Wahl vermittelst des geheimen Scrutiniums und durch die absolute Mehrheit der Stimmen statt haben solle.

3) Daß bei derselben nach Vorschrift der Vermittlungsurkunde die sechs Kantone, deren Bevölkerung 100,000 Einwohner übersteigt, eine doppelte Stimme ausüben und demnach zwei Zettel in das Scrutinium zu legen haben.

4) Daß die Besoldung des Kanzlers auf zweitausend vierhundert Schweizerfranken nebst einer anständigen und bescheidenen Wohnung; die Besoldung des Staatsschreibers auf neunzehnhundert zwanzig Franken, nebst der Wohnung auf dem gleichen Fuße, festgeseßt seyn soll.

5) In Rücksicht der Hauptabtheilung der Geschäfte zwischen diesen beiden Stellen sollen beide Beamte, als Kanzlei der Tagsaßung, ihren Sizungen beiwohnen und die Kanzlei versehen, dem Kanzler vorzüglich die diplomatische Korrespondenz und die Verfertigung des Abschiedes, dem Staatsschreiber hingegen die Führung des Protokolls während der Tagsaßung, und besonders bei eintretendem allfälligen Syndikat, obliegen. Außer der Tagsaßung hingegen foll zwar diese Hauptabtheilung in diplomatische und innere Korrespondenz mit den Kantonen beibehalten, jedoch nach eintretender Menge der einen oder andern, dem Landammann selbst vorbehalten seyn, eine angemessene Eintheilung zwischen beyden zu machen. Beide Beamte sollen, jeder in seinem geeigneten Korrespondenzfach, die Contrasignatur bei den Ausfertigungen der Tagsaßung oder des Landammanns haben.

Eid des Kanzlers und des Staatsschreibers.

Ihr sollt schwören, der gesammten Eidgenossenschaft und einem jeweiligen Landammann, wenn die Tagsahzung nicht versammelt ist, getreu, gehorsam und gewärtig zu seyn, den Sißungen

der Tagsaßung fleißig beizuwohnen, und ohne Erlaubniß des Präsidii aus denselben nicht weg zu bleiben, nach Maßgabe der in dem Reglement zwischen der Kanzler- und StaatsschreiberStelle enthaltenen Abtheilung der Geschäfte, die Protokolle mit Genauigkeit, Deutlichkeit, und Vollständigkeit, den ergangenen Beschlüssen gemäß, zu führen; die auszufertigende Korrespondenz mit Fleiß und Treue zu besorgen; das gemein - eidgenössische Archiv bestens zu verwahren, und wenn ein Theil desselben von einem Orte zum andern transportirt werden solle, zu begleiten und an dem folgenden Direktorialkanton sorgfältig wieder einzurichten; mit dem Staatssiegel nichts zu besiegeln, ohne vorhergegangenen Beschluß der Tagsaßung oder nach deren Auflösung eines jeweiligen Landammanns; über alle ein- oder ausgehenden Briefe, Ukten und Beschlüsse eines jeweiligen Landammanns ein genaues Verzeichniß und über alle Ausfertigungen ein sorgfältiges und vollständiges Protokoll zu führen; mit Euerer Unterschrift diejenige des Landammanns zu contrafigniren; Euch mit der bestimmten Besoldung zu begnügen, und keine Mieth noch Gaben zu nehmen; alles zu leiden und anzuzeigen, was der gemeinen Eidgenossenschaft nüßen, und zu verschweigen, was ihr zum Schaden und Nachtheil gereichen könnte; alles getreulich und ohne Gefährde! so wahr Ihr bittet, daß Euch Gott helfe!

B. Vom 4. Heumonat 1805.

Die Wiederbesetzung der Stelle eines eidgenössischen Kanzlers (und Staatsschreibers) foll jedesmal, dem Artikel XXX der Bundesakte gemäß, als eine neue Ernennung angesehen und demnach in dem gegenwärtigen Fall, wie auch in der Zukunft, das geheime Scrutinium gebraucht werden.

C. Vom 21. Brachmonat 1804.

1) Um dem Herrn Mousson, Kanzler der Eidgenossenschaft, eine Probe ihrer besondern Zufriedenheit über seine ausgezeichneten Fähigkeiten, unermüdete Geflissenheit und seine Verdienste zu geben, so soll von nun an sein Gehalt auf 3000 Franken jährlich, statt der bezogenen 2400, vermehrt werden.

2) Soll diese Gehaltsvermehrung nur so lange statt finden, als Herr Mousson die Kanzlerstelle bekleiden wird.

D. Vom 5. Brachmonat 1810.

Nebst dem durch die Tagsaßung festgesetzten, durch die Direktorialstände zu entrichtenden Gehalt des Kanzlers der Eidgenossenschaft soll dem Herrn Mousson sub titulo gratificationis eine jährliche Zulage von 1000 Franken aus der eidgenössischen Zentralkasse verabfolgt werden,

mit dem bestimmten Vorbehalt aber, daß aus dieser Verfügung keine Konsequenz, weder zur Last . der Zentralkasse, noch zu Gunsten der Nachfahren des Herrn Mousson in dem Amt eines eidgenössischen Kanzlers entstehen solle.

E. Vom 2. Brachmonat 1812.

1

Dem Herrn Staatsschreiber Gasser für seine Person und Amtsdauer, und ohne weitere Konsequenz, wird eine Gratifikation von 600 Franken jährlich aus der eidgenössischen Zentralkasse bewilligt.

F. Vom 5. Brachmonat 1805.

Die Stelle eines Flügeladjutanten des Herrn Landammanns der Schweiz, in der Person des. Herrn von Hauser, wird mit der bereits festgeseßten Besoldung (von Fr. 1600) auf zwei Jahre bestätiget. *)

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Dieses Siegel stellt einen alten Schweizer in vaterländischer Tracht vor, der seine rechte Hand auf einem Schilde ruhen läßt, währenddem die linke mit einem Spieß bewaffnet ist.

Auf dem Schilde stehen die Worte: Neunzehn Kantone; als Legende: Schweizerische Eidgenossenschaft, und unter der Figur die Jahreszahl 1803.

S. V des

Repertoriums.

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