S. VI des Repertoriums. VIII. Tagsabungsreglement. A. Beschluß vom 13. Heumonat 1803 und 6: Brachmonat 1804. I. Amt und Verrichtungen des Präsidenten. 1) D Der Landammann der Schweiz ist Präsident der Versammlung; in seiner Abwesenheit vertritt der zweite Gesandte des Direktorial - Kantons seine Stelle. 2) Der Präsident wacht über die Ordnung in den Versammlungen und die Beobachtung der dieförtigen Verordnungen. 3) Er zeigt der Tagsaßung die Geschäfte an, die zu behandeln sind. 4) Zuerst trägt er diejenigen Geschäfte vor, über welche allgemein und von den Kantonen überhaupt, nachher diejenigen, über welche bloß von einzelnen Kantonen instruirt worden ist. Doch bleibt ihm unbenommen, wegen der vorzüglichen Wichtigkeit eines besondern Gegenstandes Ausnahmen von dieser Regel zu machen. 5) Von diesen besondern Instruktions-Gegenständen, sowie von denjenigen Geschäften, über welche noch während der Versammlungszeit Instruktionen einlangen möchten, werden die Gesandten dem Präsidium schriftliche Anzeige geben, damit dieselben, je nachdem der Landammann die Tagesordnung bestimmt, in Berathung kommen. 6) Der Präsident führt das Wort im Namen der Versammlung. 7) Er unterzeichnet die im Namen der Tagsaßung ausgefertigten Schreiben und Akten, und besiegelt diejenigen, welche der Besieglung bedürfen, mit dem eidgenössischen Siegel, dessen Bewahrung ihm obliegt. II. Sitzungen der Tagfaßung. 8) Der Präsident stellt die Sitzungen an und haltet so oft Sigung als es die Geschäfte erfordern, wobei die möglichste Zeitersparniß empfohlen wird. 9) Er kann die Sißungen nicht eröffnen, bis die Gesandtschaften von dreizehn Kantonen zugegen sind. 10) Ihm kömmt das Recht zu, die Sißung nach Gutfinden aufzuheben. 11). In den Versammlungen sißt die Gesandtschaft des Direktorial-Kantons oben an, und die der übrigen folgen, zur Rechten und Linken des Präsidiums abwechselnd, nach der unter den Kantonen angenommenen Rangordnung. 12) Die Mitglieder sollen sich in schwarzer Kleidung und mit dem Degen in den Versammlungen einfinden. 13) Die zweiten Gesandten oder Legations-Räthe haben Zutritt bei den Versammlungen. 14) Von dem Präsidenten wird der Tagsaßung ein Großweibel oder ähnlicher Beamter vorgeschlagen, um derselben zur Abwart zu seyn. Derselbe soll deßhalb vom Präsidenten über die Pflicht der Verschwiegenheit ins Handgelübde, an Eides Statt, aufgenommen werden. 15) Dieser Angestellte wohnt den Sißungen bei, und wird deßwegen von dem Präsidenten in Gelübd aufgenommen. III. Form der Berathung. 16) Alle zu behandelnden Geschäfte sollen durch den Präsidenten spätestens Tags vorher auf die Traktanda geseßt und der Versammlung angezeigt werden. 17) Der Präsident fragt jede Gesandtschaft namentlich um ihre Meinung an. 18) Es steht ihm frei, die Umfrage bei derjenigen Gesandtschaft anzuheben, wo er es für gut erachtet; von da weg aber wird die Umfrage nach der Reihe der Kantone, deren Rangordnung angenommen worden wie sie aufeinander folgen sollen, fortgesezt werden. 19) Ueber jeden Gegenstand soll eine erste Umfrage statt haben. Nach der ersten Umfrage hängt es von dem Landammann oder von der Versammlung ab, eine zweite zu begehren oder das Wort demjenigen Gesandten zu gestatten, der es verlangt. In keinem Falle aber kann die Berathung als geschlossen erklärt werden, bis die Versammlung alle diejenigen gehört haben wird, welche das Wort begehrt haben. IV. Form des Abmehrens. 20) Der Präsident trägt die Fragen vor, über welche abgestimmt werden soll und er eröffnet die Resultate aller Abstimmungen. 21) Er seßt immer zwei einander entgegengesetzte Meinungen nach einander ins Mehr. 22) Sind Meinungen gefallen, die einander untergeordnet sind, so läßt er zuerst über die allgemeinen abstimmen und steigt stufenweise zu den untergeordneten Meinungen hinab. 23) Das Stimmengeben geschieht durch Handheben und die Stimmen werden von dem Präsidenten gezählt. 24) Wenn schon die erste Meinung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hätte, so muß dennoch auch über die entgegengeseßte Meinung abgemehrt werden. 25) Um einen gültigen Beschluß abzufassen, muß bei deliberativen Gegenständen immer eine Mehrheit von dreizehn Stimmen vorhanden seyn. 26) Ist keine solche Mehrheit erhältlich, so ist die Sache lediglich in Abschied zu bringen; es wäre dann, daß man noch während der Sißungszeit weitere Instruktionen einholen könnte und solches zu thun beschließen würde. 27) In jedem Falle sind die Gesandtschaften berechtigt anzubegehren, daß ihre instruktionsmäßig eröffneten Meinungen zu ihrer Rechtfertigung in dem Abschied namentlich angeführt werden. V. Kommissional-Untersuchungen. 28) Die Tagfahung kann die ihr vorgetragenen Geschäfte zur Vorberathung an Kommissionen verweisen. 29) Die Bestimmung der Anzahl ihrer Mitglieder, sowie die Ernennung derselben, steht bei der Tagsaßung, es werde dann sowohl das Eine als das Andere dem Präsidenten überlassen. 30) In diese Kommissionen können auch die zweiten Gesandten oder Legationsräthe ernannt werden. B. Nachtrag zum Tagsaßungsreglement. Beschluß vom 8. Brachmonat 1810. Da die Erfahrung gezeigt hat, daß oft nahe am Schlusse der Tagsaßung unerwartete Anträge zum Vorschein kommen auf welche die Gesandtschaften nicht vorbereitet sind, und die oft wegen Mangel an Instruktion die Berathungen fruchtlos verlängern, so ist erkannt worden: „Daß mit Ausnahme wichtiger und dringender Fälle in Zukunft, der Regel nach, einer „hohen Tagsaßung kein Antrag mehr zu einem Beschlüsse gemacht werden solle, er sey dann ,, vorher dem Landammann und den hohen Ständen eröffnet worden." IX. Rangordnung der Kantone. Beschluß vom 6. Heumonat 1803, bestätigt am 5. Brachmonat 1804. Die Rangordnung unter den Kantonen soll für die dreizehn alten Kantone nach der Zeit ihres Beitritts in den eidgenössischen Bund, für die andern hingegen nach der Zeit ihrer Aufnahme in den schweizerischen Staatsverein festgesetzt werden. Diese Rangordnung ist demnach für das Jahr 1803 folgende: Zuerst der Direktorialkanton, dann die drei Urstände Ury, Schwyz und Unterwalden, welche im Jahr 1315 den Bund gebildet haben, dann Luzern, der im Jahr 1332 demselben beigetreten, dann Zürich und Glarus im Jahr 1351, dann Zug und Bern im Jahr 1352, dann Freyburg und Solothurn im Jahr 1481, dann Basel und Schaffhausen im Jahr 1501, dann Appenzell im Jahr 1513. Ferner St. Gallen in Ansehung der von dem Abt Anno 1451 und von der Stadt Anno 1454 mit der Eidgenossenschaft geschlossenen Bündnisse, dann Graubünden, dessen Verbündung mit den Kantonen im Jahr 1497 statt gehabt, dann endlich Aargau, welches Anno 1415, Thurgau Anno 1460, Tessin in den Jahren 1441, 1500 und 1512, und Waadt im Jahr 1536 in den schweizerischen Staatsverein aufgenommen wurden. S. VII bes Repertoriums. X. Repertoriums. Regulirung der gegenseitigen Verhältnisse zwischen den beiden Theilen s. vu des des Kantons Appenzell. Beschluß vom 8. Brachmonat-1804. Wir Sir der Landammann der Schweiz und die Ehrengesandtschaften der löblichen Kantone der Eidgenossenschaft, in unserer ordentlichen Tagsaßung vereinigt, urkunden hiemit: Daß auf das Ansuchen der Hochgeachteten Herrn Karl Franz Bischofberger, Landammann und Deputirter des Standes Appenzell Inner-Rhoden, und Jakob Zellweger, Landammann und Deputirter des Standes Appenzell Außer-Rhoden, welche uns vorgestellt, welchermaßen die von der vorjährigen hochlöblichen Tagsaßung gewünschte, und durch das Protokoll beiden Abtheilungen des Kantons Appenzell dringend empfohlene freundschaftliche Ausgleichung, in Betreff der Kehrordnung, in welcher der, kraft der Bundesverfassung dem Kanton Appenzell zustehende Kantons-Deputirte ernannt werden solle," nicht habe bis dahin zu Stande gebracht werden können, und es demnach beiden Theilen des Kantons gleich daran gelegen sey, diese wichtige Streitigkeit durch einen Ausspruch der Tagsatzung selbst, nach der ihr dazu durch den Art. III der besondern Verfassung des Kantons Appenzell ertheilten Vollmacht beendiget zu sehen; Und nachdem der Bericht einer eigenen, zur Untersuchung dieses für den Kanton Appenzell und die ganze löbliche Eidgenossenschaft so wichtigen Geschäfts niedergesetzten Kommission in unserer Sigung angehört worden, — Wir in reifer Erwägung des obbemeldten Art. III der besondern Verfassung des Kantons Appenzell, verglichen mit dem Art. II der besondern Verfassung des Kantons Unterwalden, ferner des Art. XL der allgemeinen Bundesakte; - und in Betrachtung: Daß, da es wirklich um eine eigentliche Bestimmung der zwischen beiden Abtheilungen des Kantons Appenzell in Rücksicht auf die Repräsentation bei den gemein-eidgenössischen Tagsaßungen bestehen sollenden verfassungsmäßigen Verhältnisse, und nicht allein um eine Untersuchung und allfällige Bestätigung alter Verträge zu thun ist, die Tagfahung die Befugniß und die Verpflichtung auf sich habe, der größern Bevölkerung und der größern Masse des Vermögens um so eher Rechnung zu tragen, als in einer nachherigen Entscheidung Außer-Rhoden sowohl in Stellung der Mannschaft als der Geldbeiträge auch ehender belastet werden könne, Kraft der uns von der Vermittlungs-Urkunde besonders ertheilten Vollmacht, beschlossen und verordnet haben: §. 1. Da dem Kanton Appenzell beider Rhoden nach der allgemeinen Bundes - Verfassung nur eine Stimme in den allgemeinen schweizerischen Tagsaßungen zustehet, so soll auch bemeldter Kanton durch eine einzige Ehrengesandtschaft repräsentirt werden. §. 2. Als besondere Ausnahme von dieser Regel und um beiden Theilen des Kantons Appenzell einen Beweis zu geben, wie sehr sich die Tagsaßung die beste Eintracht zwischen denselben angelegen seyn lasse, und gern alles, was die Deputirten selbst bei der Ausübung der gegen ihre Kommittenten habenden Pflichten in Verlegenheit seßen könnte, aus dem Wege zu räumen geneigt sey; gestatten die Ehrengesandtschaften den Herren Landammann Bischofberger, Abgeordneten von Appenzell Inner-Rhoden, und Landammann Zellweger, Abgeordneten von Appenzell Außer-Rhoden, noch während dem Laufe der gegenwärtigen Session (da es unmöglich |