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gewesen, die Instruktionen gemeinschaftlich zu bearbeiten, oder in allen Punkten zu vereinigen) neben einander unter den ersten Ehrengesandten den Siß einzunehmen, beide aber nur mit einer gemeinschaftlichen Stimme, die, wenn sie verschiedener Meinung sind, überhaupt nicht gezählt wird.

§. 3. Für die Zukunft aber wird die Kehrordnung zwischen beiden Theilen des Kantons folgendermaßen festgesetzt:

a. Inner-Rhoden ernennt das eine Jahr den Ehrengesandten und Außer-Rhoden den Legationsrath; darauf ernennt während zwei aufeinanderfolgenden Jahren Außer-Rhoden den Ehrengesandten und Inner-Rhoden den Legationsrath.

b. Das Jahr wird von dem ersten Montag des Brachmonats als dem Anfang einer jeweiligen gewöhnlichen Tagsaßung, bis zum ersten Montag des Brachmonats im folgenden Jahre berechnet; ohne Unterschied, ob die Zusammenberufung der Tagfaßung ordentlich oder außerordentlich ist.

c. Inner-Rhoden macht demnach mit der Ernennung eines Ehrengesandten auf die ordentliche Tagsaßung vom Brachmonat 1805 den Anfang.

§. 4. Wenn nach dem Ende der gegenwärtigen ordentlichen Tagsaßung bis zu der künftigen im Jahr 1805, außerordentliche Tagsaßungen zusammenberufen werden sollten, so hat der löbliche Stand Appenzell Inner-Rhoden, als welcher ehemals den Rang vor Außer-Rhoden gehabt, den Ehrengesandten, Außer-Rhoden aber den Beirath zu ernennen.

§. 5. Was die Formation der Instruktion für die Gesandtschaft des ganzen Kantons Appenzell apbetrifft, so soll dieselbe künftighin von einem, aus gleichzähligen Ausschüssen der beiden Landräthe gebildeten Instruktionsrath, der sich abwechselnd das eine Jahr in Appenzell InnerRhoden, das andere in Appenzell Außer-Rhoden vereinigt, unter dem Vorsitz des Landammanns der Kantons-Abtheilung, wo die Zusammenkunft wirklich statt hat, entworfen, und daraufhin • den beidseitigen höhern Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Ausschüsse, welche den Instruktionsrath bilden, haben selbst freie Hand, das heißt, werden an keine Instruktion gebunden.

§. 6. Gegenwärtige Urkunde, mit dem eidgenössischen Staatsfiegel, den Unterschriften des Landammanns der Schweiz und des Kanzlers der Tagsaßung versehen, soll den Deputirten der beiden Abtheilungen des Kantons Appenzell zugestellt werden, und für diese Stände selbst gleiche Kraft und Gültigkeit haben, als ob die darin festgesetzten Punkte in die Vermittlungsurkunde einbegriffen worden wären.

S. VIII des Repertoriums.

XI.

Titulaturen und Formen der Korrespondenz.

A. Beschluß vom 7. Heumonat 1803.

1) Von einem Kanton zu dem andern sollen für die Ueberschrift die Worte: „An Schultheiß und Rath, oder Landammann und Rath, Burgermeister und Rath, oder endlich Präsident und Rath des Kantons, unsere liebe, getreue Bund- und Eidgenossen“ — im Inwendigen aber: „Liebe und getreue Bund- und Eidgenossen!" angenommen werden. 2) Von Kantonen gegen die Tagsaßung oder das Syndikat derselben soll die Ueberschrift: An den Landammann und versammelte Ehrengesandtschaften der XIX Kantone der Schweiz; von der Tagsaßung oder dem Syndikat gegen die Kantone aber die gleiche Ueberschrift, wie für die Kantone unter sich, beobachtet werden.

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3) Die Tagsagung äußert den Wunsch, daß es sämmtlichen hohen Ständen nunmehr gefallen möchte, ihre Korrespondenz und andere von ihnen ausgehende Aktenstücke mit der Unterschrift eines jeweiligen Präsidenten und des Direktors der Kanzlei versehen zu lassen.

B. Beschluß vom 13. August 1803.

1) Dem Landammann, als der ersten gemeinschaftlichen Magistratsperson der Schweiz, ist in Schreiben und Anreden der Titel Exzellenz ausschließend zu ertheilen, und ebenfalls auszeichnungsweise ist die Benennung an Seine Exzellenz den Landammann der Schweiz auf den Aufschriften der Schreiben sonst mit keinem andern Attribute, zu verbinden.

2) Der Fürsorge des Landammanns, welchem die diplomatische Korrefpendenz obliegt, wird anheim gestellt, theils von den auswärtigen Mächten, welche an ihn oder an die Tagsaßzung schreiben, einen nach der Achtung, welche unser Vaterland fordern kann, angemessenen Styl zu erhalten, theils eine solche Sammlung von Titeln und Formeln zusammenzustellen, welche den ehemals geübten, doch mit möglichster Einfachheit und mit Rücksicht auf die Veränderungen, welche sich im europäischen Staatssystem ereignet haben, gleich kommen.

3) Zwischen den Kantonen soll die alte Anfangsformel beiseitsgelassen, am Ende aber die ehemalige Empfehlung in den göttlichen Machtschuß wieder gleichförmig in Uebung gebracht werden.

4) Und endlich wird in Bezug auf den am 8. Heumonat 1803 geäußerten und ad protocollum genommenen Wunsch, daß alle Kantone die Unterschrift ihres Hauptes und die Kontrasignatur eines der ersten Kanzleibeamten unten an ihre Schreiben fügen möchten, beschlossen, daß jene, welchen es nicht gefällig wäre, diese Form in ihren Schreiben einzuführen, durch ihr Sigill gebunden seyn sollen, welches am Ende des Schreibens, an der Stelle wo sonst die Unterschrift kömmt, beizudrucken wäre.

XII.

Form der Abschiede.

Beschluß vom 31. Herbstmonat 1803.

1) Da der Direktorialkanton bei dieser ersten Session schon mit sehr vielen Kosten beladen worden, sollen ihm die zur Verfertigung des Abschieds nöthigen außerordentlichen Ausgaben nicht zur Last fallen; in Folge dessen ergeht an die Kanzlei der Auftrag, einem jeden Kanton bei Uebersendung des dießjährigen Abschieds die Rechnung der gehabten Kopistenkosten und den Betrag, den ein jeder Kanton daran zu bezahlen haben wird, einzugeben — jedoch ohne Konsequenz.' ́ 2) Der Landammann der Schweiz ist ersucht, die daherigen nöthigen Vorschüsse der Kanzlei auf Rechnung hin beliebigst vorstrecken zu lassen.

3) Was die Abfassung selbst des Abschieds betrifft, so wird sie die Vorträge, Beschlüsse, Instruktionseröffnungen, Erklärungen, Verwahrungen enthalten, welch' allen das Datum der Sitzung beigefügt werden soll.

4) Alle fernere Auszüge des Protokolls, die von einem Kanton verlangt würden, sollen auf Kosten des Anforderers expedirt werden.

§. IX des Repertoriums.

S: XI des Repertoriums.

XIII.

Eidgenössisches Archiv.

A. Beschluß vom 6. August 1803,

ie Archive der vormaligen helvetischen Regierung, nämlich die der Geseßgebung, der vollziehenden Gewalt, der verschiedenen Ministerien, des National-Schazamts und des obersten Gerichtshofes, werden unter die Oberaufsicht des Herrn Landammanns der Schweiz gestellt.

2) Die spezielle Aufsicht dieser Archive ist der Kanzlei der Tagsaßung anvertraut, welche der Tagsaßung für die sorgfältige Erhaltung der sich vorfindenden Schriften verantwortlich ist. Von den sich vorfindenden Akten soll unter keinem Vorwand irgend etwas vernichtet werden.

3) Der Herr Landammann der Schweiz wird sogleich die erforderlichen Befehle ertheilen, daß derjenige Theil dieser Archive, welcher dermalen noch in mehreren Häufern der Stadt Bern verstreut ist, in einen sichern Verwahrungsort der benannten Stadt zusammengebracht und vereinigt werde, womit er sachkundige und vertraute Männer beauftragen wird.

4) Sämmtlichen Regierungen der Schweiz ist der Gebrauch dieser Archive gesichert; wenn denselben einige Abschriften erforderlich sind, so wird die Kanzlei der Tagsaßung dieselben, gegen Erstattung der Schreibgebühr, ertheilen.

5) Original - Aktenstücke, welche einem Kanton durchaus erforderlich seyn können, mögen auf erhaltene Bewilligung des Landammanns der Schweiz dem betreffenden Kanton auf eine, durch die Bewilligung zu bestimmende Zeit und gegen Empfangscheine übergeben werden.

6) Die künftige Tagsaßung wird bestimmen, ob diese Archive fernerhin in Bern verbleiben oder an einen andern Ort gebracht werden sollen. Selbe wird auch über die endliche Zurückerstattung von Originalakten verfügen, die von Kantonen reklamirt werden.

B. Beschluß vom 16. Brachmonat 1804.

1) Das helvetische Central-Archiv, welches bereits in Bern und zwar nicht ohne große Kosten der Kantons - Regierung zusammengebracht worden ist, soll ferner da verbleiben.

2) Derjenige Theil des neu- eidgenössischen allgemeinen Archivs, welcher dem, Direktorat nicht folgen kann, soll mit dem helvetischen Archiv vereinigt werden.

3) Dem Herrn Landammann der Schweiz und der eidgenössischen Kanzlei wird die Aufsicht dieser zwei vereinigten Archive noch dermalen empfohlen, mit dem Auftrag, diefelben mit zulässiger Sparsamkeit auf gemeineidgenössische Rechnung in eine zweckmäßige Ordnung bringen zu lassen; da dann bei nächstkünftiger Tagsaßung Se. Exzellenz der Herr Landammann einen Bericht über den Zustand dieses Archivs erstatten und zur fernern Aufbewahrung desselben den Vorschlag thun wird:

a. über die. Anstellung eines beständigen Archivars ;

b. über die demselben aufzulegenden Pflichten;

c. und über dessen Besoldung, vermittelst eines jährlichen Gehalts und einiger tariffsmäßigen Gebühren für die Ausfertigung der anbegehrten Extrakte.

4) Bei der Einrichtung des helvetischen Archivs soll besonders darauf Rücksicht genommen werden, daß die eigentlichen Original - Urkunden und Dokumente, desgleichen die Pläne und Verzeichnisse, einzelnen Kantonen zugehörend, so in den verschiedenen Büreaur der helvetischen Regierung zurückgeblieben sind und dem Föderal- Bestand unbeschadet von dem Haupt- Archiv getrennt werden können, endlich diejenigen Schriften, welche sich auf wirklich pendente Geschäfte beziehen, den betreffenden Kantons - Regierungen auf ihr Ansuchen hin mit möglichster Beförderung zurückerstattet werden.

5) Der eidgenössischen Kanzlei ist aufgetragen, an einem möglichst vollständigen Inder, oder wenigstens an einem Klassifikationsregister des helvetischen Archivs arbeiten zu lassen, welches dieselbe seiner Zeit sämmtlichen Kantonen mitzutheilen hat.

6) In Betreff des alten eidgenössischen Archivs, so hauptsächlich zu Zürich, und theilweise zu Luzern, Baden und Frauenfeld liegt, so beschließt die Tagsagung, dasselbe der Sorgfalt der betreffenden Stände noch ferner zu überlassen; wobei aber festgesetzt wird, daß gedachtes Archiv jedem Kanton immer offen bleiben und ihm die Befugniß zustehen solle, sich Auszüge daraus auf eigene Kosten zu verschaffen.

C. Beschluß vom 22. Brachmonat 1805.

1. Aufstellung eines gemein - eidgenössischen Archivars.

1) Es wird ein besonderer Archivar aufgestellt, dem die Pflicht obliegt, das helvetische Central- und das allgemeine bundesgenössische Archiv za ordnen und zu besorgen.

2) Die Ernennung dieses Beamten kommt der Tagfaßung zu, und geschieht durch geheimes absolutes Stimmenmehr.

3) Die Wahl selbst ist jedoch nur für zwei Jahre gültig, und soll nach Verfluß dieses Zeitraums, wenn anders dannzumal die Fortdauer der Stelle nothwendig erachtet wird, von neuem vorgenommen werden.

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