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Repertorium

der

Abschiede der eidgenössischen Eagsatzungen

vom

Jahr 1803 bis Ende des Jahrs 1813,

oder

während des Zeitraums, da die mediationsmäßige Bundesverfassung
Geltung hatte.

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Mit einem Bande auf das eidgenössische Staatsrecht während des nämlichen
Beitraums bezüglicher Urkunden.

Gedruckt bei Carl Räßer in Bern.

1842.

DQ 124 58 v. 1

Vorwort.

Durch einen am 21. Heumonat 1820 gefaßten Beschluß hat die Tagsagung die Bearbeitung auf Veranstaltung der eidgenössischen Kanzlei — eines vollständigen Sachregifters über die seit dem Jahre 1803 bestehenden Abschiede angeordnet. Es soll ein solches Sachregister, was die Abschiede der Jahre 1803 bis und mit 1819 anbetrifft (Offiz. Sammlung, Bd.II S. 8), mit Berufung auf die Paragraphenzahl verfertigt, gedruckt und den Kantonen mitgetheilt werden. Späterhin soll diese Registratur fortgesezt werden.

Che der Unterzeichnete die durch den vorerwähnten Beschluß angeordnete Arbeit vornehmen konnte, mußte er vor Allem die Abschiede der während dem vorgeschriebenen Zeitraum abgehaltenen Tagsagungen ergänzen, von welchen Abschieden mehrere noch nicht bearbeitet waren.

Es erschien daher am 3. Herbstmonat 1834 der Abschied der eidgenössischen Versammlung zu Zürich vom 27. Christmonat 1813 bis 11. Hornung 1814. Später erschien der Abschied der am 6. Aprill 1814 zu Zürich zusammengetretenen und am 31. August 1815 daselbst geschlossenen außerordentlichen eidgenössischen Tagsaßung, in drei Bänden; der erste

Band am 25. Jänner 1836, der zweite Band am 8. Weinmonat 1836 und der dritte Band am 16. Hornung 1838.

Sobald die Vorarbeiten, betreffend die vorerwähnten Abschiede, beendiget waren, hat der Unterzeichnete fich mit Abfaffung eines Repertoriums über die Abschiede beschäftigt. Es schien ihm angemessen, die dießfällige Arbeit nach verschiedenen in dem eidgenössischen Staatsleben scharf von einander ausgeschiedenen Zeiträumen abzutheilen, und demnach vor Allem denjenigen Zeitraum zu bearbeiten, während welchem die in der Vermittlungsakte vom 19. Hornung 1803 enthaltene Bundesverfassung bestanden hat, folglich den Zeitraum vom 10. März 1803 bis zum 27. Christmonat 1813.

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Einerseits ist dieser Zeitraum der erste unter denjenigen, deren Bearbeitung vorgeschrieben worden, anderseits sind die Verhandlungen der schweizerischen Tagsaßungen während dem Bestand der mediationsmäßigen Bundesverfassung so wenig gekannt, und werden je nach dem Standpunkte, von welchem man ausgeht, entweder über Verdienen hoch angeschlagen oder auf eine eben so wenig zu rechtfertigende Weise mißkennt, daß ein jeder Versuch, vor Allem gegründet auf amtliche Akten, mehr Licht über einen für die Schweiz jedenfalls sehr wichtigen Zeitabschnitt zu verbreiten, seine Rechtfertigung in sich selbst finden dürfte.

Es tragen die Verhandlungen der während diesem Zeitraum abgehaltenen Tagsaßungen das Gepräge der Zeit, in welcher sie stattgefunden. Näherliegende Erinnerungen an das Bestreben der öffentlichen Gewalten der einen und untheilbaren helvetischen Republik wurden durch bereits entferntere, weniger klar aufgefaßte einer frühern Zeit, derjenigen der alten Bünde, mannigfach verdrängt, ohne daß jedoch der Einfluß der neuern Zeit hätte verwischt werden fönnen. So kam es, daß Bestrebungen für allmählige Entwicklung in den letzten Jahren zu Tag gebrachter Grundsäße oft mit den Bemühungen, ältere Zustände wiederherzustellen, in Widerspruch geriethen; so kam es, daß bei erster Veranlassung gar Vieles neu geschaffen werden wollte, was dann erst später und erst nach langjährigen, oft entmuthigenden Be= mühungen zur Reise gediehen ist.

Wie die Verhandlungen selbst, so ist auch die Darstellung derselben in den Abschieden ost sehr schwankend, ohne innern Zusammenhang, ohne nähere Begründung; begreiflich: die Darstellung mußte ein getreues Bild der Verhandlungen selbst geben.

Aber je schwankender, je unzusammenhängender oder systemloser die Darstellung der Verhandlungen einer jeden einzelnen Lagsaßung ist, um so schwieriger wurde die Bearbeitung eines auf die Verhandlungen aller dieser ungleich gehaltenen Tagsaßungen gegründeten Repertoriums. Zu Abfaffung eines ganz nackten Sachregisters konnte sich der Unterzeichnete nicht entschließen; ein solches würde schwerlich die gewünschten Aufschlüsse gewähren. Eine analytische Bearbeitung der Abschiede dürfte die leztern sowohl den Geschäftsmännern als dem Publikum weit zugänglicher machen; aber sollte eine solche analytische Arbeit nicht die Schranken des durch die Tagsaßung ertheilten Auftrags überschreiten, so müßte dieselbe mit möglichster Kürze abgefaßt werden. Es ist eine solche Abfassung zu verschiedenen Zeiten nach verschiedenen Grundlinien versucht worden; -keine hat den Unterzeichneten ganz befriedigt. Nach seinem bescheidenen Ermessen verdient diejenige Darstellungsweise, welche nunmehr beobachtet wird, den Vorzug vor den früher versuchten, ungeachtet gerne zugegeben werden will, daß bei längerer Behandlung des Gegenstandes mehrere Verhandlungen noch mit mehr Klarheit und mit größerer Vollständigkeit hervorgehoben oder von den= jenigen über nahe verwandte Gegenstände hätten ausgeschieden werden können.

Bei der allgemeinen Eintheilung der behandelten Gegenstände wurde diejenige Ordnung, in welcher dieselben theils in den seit 1820 gedruckten Abschieden, theils in der offiziellen Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke an einander gereihet worden sind, zum Vorbild genommen, um so wenig als möglich Störungen in der bisherigen Darstellungsweise zu veranlassen.

Was die wichtigern Verhandlungen, zumal hinsichtlich der Beziehungen der Schweiz zum Auslande, anbetrifft, so sind dieselben unter sich in einen nähern Zusammenhang geseßt worden durch die Aufnahme mancherlei Hinweisungen auf Veränderungen in der völkerrechtlichen Stellung derjenigen Staaten, mit welchen diese Beziehungen unterhalten worden sind, Veränderungen, die auf die Behandlung und auf die Beurtheilung der Geschäfte oft einen überwiegenden Einfluß ausgeübt haben. Solche Verweisungen gehören an und für sich eigentlich nicht in das Repertorium der Abschiede, weil in den Abschieden selbst, von den stattgefundenen Veränderungen oft keine oder nur oberflächliche Erwähnung geschieht, indem dieselben als bekannt vorausgesezt worden sind; aber schwerlich wird man es tadeln, daß bei wichtigern Verhandlungen der Tagsazung durch solche Hinweisungen der innere Zusammenhang hergestellt worden ist. Ohne die Schranken der vorgeseßten Arbeit zu

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