 | Alexander Miruss - Constitutional history - 1846 - 1618 pages
...zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und Jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten , Standes oder Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirke des...helvetischen Territoriums hört künftig auf, gleichwie alle Lehnherrlichkeit und alle blossc Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen,... | |
 | Ferdinand Walter - Canon law - 1862 - 628 pages
...Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des teutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums...künftig auf, gleichwie alle Lehenherrlichkeit und alle blosse Ehrenberechtigung. Das nämliche hat in Ansehung der schweizerischen , im Umfange des teutschen... | |
 | Heinrich Boos - 1864 - 906 pages
...„Ansprüche usw (wie in der Beilage). Alle und jede Gerichtsbarkeit „eines Fürsten, Standes oder Mitglieds des deutschen Reichs in dem Be„zirke des helvetischen...künftig auf, gleichwie alle „Lehenherrlichkeit und blosse Ehrenberechtigung. Das nämliche hat in „Ansehung der schweizerischen im Umfange des deutschen... | |
 | Karl Hilty, Walther Burckhardt - Political science - 1887 - 840 pages
...wird für die, deutscheu geistlichen Forste zustellenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Aue und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes und Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirk des helvetischen Territoriums hört künftig auf, yleichwie alle Lehenherrlichkeiten (im französ.... | |
 | Wilhelm Oechsli - Switzerland - 1903 - 806 pages
...allem aber enthielt der Artikel 29 des Reichsdeputationshauptschlusses nun die wichtige Bestimmung: „Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes...helvetischen Territoriums hört künftig auf, gleichwie alle Lehensherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen,... | |
 | Wilhelm Oechsli - Switzerland - 1903 - 808 pages
...allem aber enthielt der Artikel 29 des Reichsdeputationshauptschlusses nun die wichtige Bestimmung: „Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes...in dem Bezirke des helvetischen Territoriums hört künstig aus, gleichwie alle Lehensherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat... | |
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