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DE

TRAITÉS

d'Alliance, de Paix, de Trêve, de Neutralité,
de Commerce, de Limites, d'Echange etc. et de
plusieurs autres actes servant à la connoissance
des relations étrangères

des Puissances et Etats

DE L'EUROPE

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QUE DANS CELUI ENVERS LES PUISSANCES
ET ETATS DANS D'AUTRES PARTIES DU GLOBE

depuis 1808 jusqu'à présent.

Tiré des copies publiées par autorité, des meilleures collections
particulières de traités et des auteurs les plus estimés.

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187631

ANFORD LIBRA

1.

Convention entre le Danemarc et la 1820
principauté de Waldeck concernant
l'abolition réciproque du droit de
détraction, publiée le 25 Août 1820.
(Convention wegen wechselseitiger Aufhebung des
Abzugs - Rechts zwischen den Koniglich Däni-
schen und den Fürstlich - Waldeckschen Landen
s. d. Frederiksberg, den 25. August 1820-

Wit

Kopenhagen, 1821. 4.)

ir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden, König zu Dännemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg, Thun kund und bekennen hiedurch, dal's zwischen Unserer und der Fürstlich - Waldeckschen Regierung folgender Freizügigkeits - Vertrag eingegangen und abgeschlossen ist:

ART. I. Bei keinem Vermögens - Ausgang aus Unseren Königreiche Dännemark und Unserein Herzogthum Schleswig in die Fürstlich - Waldeckschen Lande, oder aus diesen in Uuser Königreich Dännemark und Unser Herzogthum Schleswig soll (so wie solches bereits, zufolge des 18ten Artikels der Deutschen Bundesacte vom 8len Junii 1815, und des Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung vem 23sten Junii 1817, in Rücksicht der Herzogthümer Holstein und Lauenburg bestimmt ist) irgend ein Abschofs (gabella haereditaria) oder Abfahrtsgeld (census emigrationis) erhoben werden, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben.

Tom. XI.

1.820 Art. II. Diese Freizügigkeit soll sich sowohl auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welches in die Landesherrlichen Kassen fliessen würde, als auf dasjenige Abschoss- und dasjenige Abfahrtsgeld erstrecken, welches etwa in die Kassen der Städte, Märkte, Kämmereien, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonial-Gerichte, und Corporationen fliessen

würde.

Die Gutsbesitzer in Unserm Königreiche Dännemark und Unserm Herzogthum Schleswig, so wie in den Fürstlich-Waldeckschen Landen, werden demnach, gleich allen Privatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwärtigen Vereinbarung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die gegenseitigen vorbenannten Lande weder Abschoss- noch Abfahrtsgeld fordern noch nehmen.

Art. III. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel I und II. sollen sich auf alle jetzt pendente und auf alle künftige Fälle erstrecken.

Art. IV. Die in den obigen Artikel I, II und III bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach, dieser Uebereinkunft ungeachtet, diejenigen Dänischen und Waldeckschen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Bewilligung derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemäss, zu bitten.

In dieser Hinsicht soll auch für die Zukunft in dieser Materie der Gesetze über die Pflicht zum Kriegsdienst und über die persönlichen Pflichten des Auswandernden keine der beyden, die gegenwärtige Convention abgeschlossen habenden Regierungen, in Ansehung der Gesetzgebung, in den respectiven Landen beschränkt werden.

Urkundlich unter Unserm Königlichen Handzeichen und vorgedruckten Insiegel.

Gegeben auf Unserm
auf Unserm Schlosse

den 25sten August 1820.

FREDERIK R.

Frederiksberg,

N. ROSENKRANTZ.

2.

Ordonnance de S. M. le Roi de Da- 1821 concernant les droits et les

nemarc,

privilèges des agents consulaires des puissances étrangères en Danemarc, publiée en 182].

1. Wenn diejenigen, die als General-Consuln, Consuln, Vice - Consuln oder Consular - Agenten fremder Mächte in den Königlichen Staaten künftig anerkannt werden, Königliche Unterthanen sind, kann jene Eigenschaft sie nicht von Abgaben und Lasten befreien, sie mögen persönlich oder solche seyen, die von ihrer bisherigen bürgerlichen Stellung herrühren, und auf ihr unbewegliches Eigenthum, Gewerbe oder Vermögen Bezug haben, jedoch sind davon diejenigen Lasten ausgenommen, die den Bürgern und Einwohnern einer Stadt obliegen, und persönliche Verrichtungen erfordern.

2. Dagegen sind die Unterthanen einer fremden Macht, welche beauftragt werden, sich in die Königlichen Staaten zu begeben, um daselbst ConsulatGeschäfte auszuüben, von jeder persönlichen Last befreit, so wie auch von allen persönlichen Abgaben, so lange sie nicht unbewegliches Eigenthum im Lande erwerben oder bürgerliches Gewerbe und Handlung treiben, in welchen Fällen sie von ihrem Eigenthum und Gewerbe dasselbe zu entrichten haben, was von andern Königlichen Unterthanen, unter welche sie in solchem Falle zu begreifen sind, entrichtet wird.

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2. Die in Frage stehenden Agenten, sie mögen vor ihrer Anerkennung als Consular-Agenten Königliche oder fremde Unterthanen gewesen seyen, sind nur in ihren Consulat - Geschäften der Gerichtsbarkeit des Landes nicht unterworfen. Was aber die hier im Lande von ihnen etwa eingegangenen Contracte und Verpflichtungen, unbewegliches Eigenthum, wenn

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