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Freund sich los von Freund; so lös't sich Liebe

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5-3-33 на

I.
Einleitung.

Beym Schlusse meiner Erläuterungen des

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(ersten) Französisch-Russischen Entschädigungs-Plans ward bekannt, dafs die hohen Vermittler wegen der vielen gegen denselben eingegangenen Reclamationen einen Nachtrag herausgeben würden, der das ganze Entschädigungswerk und zugleich die ganze Entschädigungsmasse vollends erschöpfen sollte. Statt eines Nachtrags erschien aber ein zweyter vollständiger allgemeiner Plan (Plan général), eine Wiederholung des ersten mit den beliebten Abänderungen und Zusätzen, welcher sich nicht einmal mit dem, was man nun einmal zur Entschädigungsmasse zu ziehen für gut gefunden hatte,

den Stiftsgütern und den Reichsstädten begnügt, sondern seinen Wirkungskreis sogar über alte Erblande ausbreitet.

Dieser neue

Plan ward der Reichsdeputation am 8. October 1802 übergeben, von dieser am 21. d. M. angenommen, und mit den Verfügungen, welche er unmittelbar nöthig macht, am 23. November in einen Hauptschluss der aufserordentlichen Reichsdeputation gebracht. Doch auch mit diesem Hauptschlüsse sind späterhin wieder Veränderungen vorgenommen worden, und einzelne Modificationen werden bis zum Deputations-Abschiede noch immer Veränderungen unterworfen bleiben. Ich habe versprochen, meinen Lesern den angekündigten Nachtrag mit den nöthigen Erläuterungen mitzutheilen, und könnte mich hier lediglich auf die Veränderungen und Zusätze einschränken, welche der erste Plan in der Folge erhalten hat. Damit aber meine Leser ein Ganzes haben mögen, gebe ich hier nicht nur einen kurzen Begriff von den Verhandlungen der ReichsDeputation, sondern lasse auch den gan

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zen Deputations - Hauptschlufs unabgekürzt

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abdrucken, und füge demselben sowohl die Abweichungen vom ersten Plan, und die nachher mit demselben beliebten Veränderungen, als auch die nöthigen Erläuterungen bey, die sich jedoch auf meine Erläuterungen des ersten Plans beziehen, so, dass man diese Schrift theils als Fortsetzung der vorigen, theils als unabhängig von derselben. ansehen kann.

Nach den ausdrücklichen Bestimmungen des Lüneviller Friedens sollte den erblichen Reichsständen für ihren durch die Rheingränze verursachten Verlust nur Ersatz gegeben werden. Allein bey der Entwerfung des Plans zur Ausführung dieser FriedensBedingung gieng man von einem ganz andern, dem Frieden völlig fremden Grundsatze aus. Man nahm an, es sey in Deutschland ein Gleichgewicht nöthig gewesen durch den Krieg vernichtet folglich wieder herzustellen. Das hier gemeynte Gleichgewicht kann sich auf nichts anders als auf Oestreich oder den Kaiser beziehen. Man will Oestreich,

*

welchem

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