2. Jede in der Folge eintretende Aenderung bezüglich 1878 des einen oder des anderen der vorerwähnten vier Punkte muss auf demselben Wege ohne Verzug mitgetheilt werden. XIV. Während der Zeit, welche zwischen den im Artikel 19 der Uebereinkunft vom 1. Juni 1878 vorgesehenen Versammlungen liegt, ist die Postverwaltung jedes Vereinslandes berechtigt, den anderen betheiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureau Vorschläge behufs Abänderung oder Auslegung des gegenwärtigen Reglements zu machen. Um indessen vollstreckbar zu werden, muss die Annahme dieser Vorschläge erfolgt sein: 1. Mit Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderungen der Artikel XIV und XV handelt; 2. mit zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um Abänderung der Artikel II, III, V, VI, VII, VIII, X und XI handelt; 3. mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn es sich um Abänderung der anderen Artikel oder um die Auslegung verschiedener Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements handelt. Die Giltigkeit der Beschlüsse wird durch eine einfache Benachrichtigung des internationalen Bureau an alle Vereinsverwaltungen bestätigt. XV. Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das Uebereinkommen vom 1. Juni 1878 ausgeführt wird. Dasselbe soll die gleiche Dauer wie das Uebereinkommen haben, sofern dessen weitere Giltigkeit nicht im gemeinsamen Einverständnisse der betheiligten Verwaltungen anerkannt wird. So geschehen zu Paris, den 1. Juni 1878. (Folgen die Unterschriften.) X. Recueil. 26 1878 Absendende Verwaltung Office expéditeur du présent tableau. A. Verwaltung des Bestimmungslandes. Austausch von Briefen mit Werthangabe zwischen nicht angrenzenden Ländern. Échange de lettres contenant des valeurs déclarées, entre pays non limitrophes. Nachweisung der Bedingungen, unter welchen der Postverwaltung von Briefe mit Werthangabe stückweise nach betheiligten Ländern zur Vermittlung überliefert werden können. Tableau indiquant les conditions auxquelles peuvent être transmises à découvert à l'office des Postes d Postverwaltung A Iministration des Postes. von d Monatliche Aufstellung der gegenseitigen Schuldigkeiten der Postverwaltung von . . und der Postverwaltung von . von d auf Grund der Versicherungsgebühren für Briefe mit Werthangabe, überliefert von den Auswechslungs-Postämtern der ersteren Verwaltung an das Auswechslungs-Postamt. Monat. Etat mensuel 187 des sommes que se doivent réciproquement l'Administration des Postes d et l'Administration des Postes d à titre de droits d'assurance pour les lettres arec valeurs declarées, lurees par les bureaux d'échange dépendant de la premiere administration au bureau d'échange Datum der Karten Dates des feuilles d'envoi Mois d . 187 I Guthaben der empfangenden Ver-II. Guthaben der absendenden Ver- II. Avoir de l'office expediteur (Colonne 8 de la formule B) Envoi du bureau de Kartenschluss von Kartenschluss von Kartenschluss von Kartenschluss von Kartenschluss von Kartenschluss von Kartenschluss von Kartenschluss von Kartenschluss von Envoi du bureau de Bemer kungen Obser vations 1 2 fr. c. fr. c. fr. c. fr. e. fr. c. fr. c. fr. c. fr. c. fr. c. fr. c. fr. c. fr. c. |