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oder den geseßlichen Austrägen, ober bei einem der vormali: gen Reichsgerichte in erster Instanz anhängig, und zur Zeit der Auflösung der Reichsverfassung noch nicht erledigt waren, in dem Zustande, in welchem sie sich an dem gedachten Zeitz punkte befanden, ohne Ausnahme an Unser Hofgericht gè langen sollen; alle Rechtssachen dagegen, welche in höherer Justanz an eines der vormaligen Reichsgerichte gelangt wa ren, sey es im Wege der Berufung oder der Nichtigkeits: flage, und sich noch darin, oder nach einem in höherer In: stanz erlassenen Erkenntnisse im Wege der Restitution, oder der Reviston bei denselben befanden, zum Ressort Unserer 'bbersten Juftigstelle gehören.

§. 19. In allen Rechtssachen, welche bei den vormalis gen Reichsgerichten, oder anderen vormals kompetent gewe: fenen Gerichtsstellen noch nicht rechtshängig; id.ehr bei wel: chen die Prozeßerkenntnisse, z. B. der Citation, des Man: dats oder Reskripts u. f. w., noch nicht insinuirt worden waren, sollen bei der gerichtlichen Leitung derselben die Vorr schriften des in Unserem Großherzogthume rezipirten Ge: srichtskoder eingehalten werden.

Im f. 20. Nicht rechtshängige Sachen werden so, wie sie Negen, übernommen, ohne daß eine Nachholung, oder Er: gänzung der Förmlichkeiten, oder eine Verbesserung der schon übergebenen Vorstellungen nach dem diesseitigen Gerichtsstyle erforderlich ist. Die vormals geseglichen Bedingungen aber, ohne welche ein gegebenes Rechtsmittel gar nicht statt finden konnte, nämlich die Fatalien, wie auch die Förmlichkeiten bis zum Zeitpunkte der aufgelößten Reichsverfassung, werden Inach den vormals bestandenen Geseßen beurtheilt.

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Wir befehlen jedoch, daß der Zeitraum vom iten Aus gust 1866 bis zum rten Jänner 1867, den Partheien nicht zum NachthelleTM gerechnet, sondern Dieselben" gegen jez des inzwischen" vorgefallene Velsädaniß der - Fatalien von Ameswegen in Antegrum reftituirt werden sollen und vers

ordnen insbesondere, daß, soviel das Rechtsmittel der Wies dereinsehung in den vorigen Stand betrifft, allen Partheien, welchen das vormalige Fatale nicht in der Zwischenzeit auss läuft, die allen Partheien zur Anbringung ihrer Rechtssachen bei Unseren Justizstellen vorgesteckte zweijährige Frist bes willigt werde.

§. 21. In allen bei den vormaligen Reichs; und andes ren kompetenten Gerichten schon rechtshängig gewesenen Sas chen sollen alle zu beobachten gewesenen Fatalien und Fors malien nach den bei den erloschenen Gerichtsstellen verbinds lich gewesenen Normen beurtheilt, und in dem Theile des gerichtlichen Verfahrens, in welchem dieselben sich befinden, bis zum Beschlusse dieses Verfahrens durch ein richterliches Erkenntniß in dem nämlichen Prozeßgange, und nach der nämlichen Prozeß und Gerichtsordnung, in so fern die Bes stimmungen derselben auf die Realisirung des streitigen Rechts einen wesentlichen Einfluß haben, fortgeleitet werden, nach welcher dieselben würden fortgesetzt worden seyn, wenn die zuständigen Gerichtsstellen von dem Loose der Auflösung nicht betroffen worden wären,

§. 22. Sobald aber ein bestimmter Theil des gerichtlic chen Verfahrens durch ein richterliches Erkenntniß beendiget ift, soll das weitere Verfahren nach den Vorschriften des in Unserem Großherzogthume rezipirten Gerichtskoder fortges führt werden.

§. 23. Die Adelichen sind befugt, ihre Vorstellungen an Uns, und Unsere sämmtlichen Landes: und, andere Stellen ohne Unterschrift eines rezipirten Anwaltes selbst, und mit eigener Namensunterschrift zu erhibiren; jedoch sind dieselben schuldig, bei unseren Gerichtsstellen auf den Fall ihrer Abwesenheit Anwälte zum Behufe der zu machenden Insi nuationen zu bestellen, und in ihren Eingaben die vorges schriebene Forms zu beobachten, widrigenfalls dieselben sich

selbst beizumessen haben, wenn ihnen die Auflage zur Be stellung eines Anwaltes gemacht wird.

§. 24. Der Adeliche hat die gesetzliche Wohlthat der Kompetenz, welche von Unserem Hofgerichte nach dem Verhältnisse des Vermögens, und der Anzahl der Schulden, nach vorhergegangener Vernehmung der Gläubiger, mit bil liger Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Befriedigung, jedoch immer nur nach Nothdurft, vorzüglich bei leichtsinnis gen Verschwendern, festgesezt werden soll. Auf diese geseh liche Wohlthat ist der Adeliche zu verzichten nicht be rechtigt,

§. 25. Wenn die Schulden eines Adelichen sein Vermö: gen übersteigen, können zwar die beweglichen, und von den unbeweglichen jene Güter gerichtlich verkauft werden, welche weder Lehen: weder Stammgüter sind. Lehen: und Stamm: güter aber sollen nicht verkauft, sondern die Gläubiger aus den nach Abzug der Kompetenz übrig bleibenden Einkünften nach und nach befriedigt werden.

§. 26. Der Adeliche ist für sich und seine Kinder frei von der Militairkonskription.

§. 27. Auch ist derselbe den Auswanderungsgesehen nicht unterworfen. Wenn jedoch derselbe in ein Land auswandern will, das zu den konföderirten Staaten nicht gehört; so ist hierzu Unsere landesherrliche Einwilligung wesentlich nöthig.

§. 28. Der Adeliche kann sich ohne unsere landess herrliche Erlaubniß aufhalten, wo er es für gut findet; zu einem, zwei Monate übersteigenden Aufenthalte außer den konföderirten Staaten, bedarf er aber unserer Bewilli gung.

§. 29. Adeliche, welche ihre Befihungen unter der Hos heit mehrerer Souveraine haben, und ihr Domicil in Un; Feren Landen zu wählen nicht für gut finden, verlieren um beswillen das Recht des Indigenats nicht, wogegen dieselben,

so viel die persönlichen Klagen Unserer Unterthanen gegen fie betrifft, für domicilirend in Unserem Großherzogthume. geachtet, und bei unserem Hofgerichte belangt werden können..

§. 3o. Adeliche, welche nach dem Rechtsbegriffe des Domicils ein mehrfaches Domicil haben, können von Frems den sowohl, als Unseren eigenen Unterthanen, entweder bei Unserem Hofgerichte, oder bei den oberen Juftizstellen jener Staaten, wo sie ihre übrigen Wohnorte haben, bes langt werden. In der Erwartung, daß in den benachbarten . Staaten Unseres Großherzogthums gleiche Grundfäße auf: gestellt werden, befehlen Wir unseren oberen Justizstellen, auf die gehörige Bescheinigung der Einrede der Prävention die etwaigen Klagen ab, und an die prävenirte Gerichtsstelle zu verweisen,

§. 31. In der Erwägung, daß das Wohl adelicher Fas milien, welche von dem Loose, wegen ihrer Güter der Hor heit verschiedener Souveraine unterworfen zu werden, bes troffen worden sind, in den geeigneten Fällen die Anordnung eines universellen Gerichtsstandes dringend gebiethe, bevolls. mächtigen Wir Unser Hofgericht, gegen wechselseitige Ans erkennung dieses Grundsaßes den universellen Gerichtsstand jenes Landes anzuerkennen, wo sich der größte Theil des Vermögens eines verstorbenen, oder in die Gant verfallenen Adelichen befindet.

§. 32. Nicht minder bevollmächtigen Wir Unser Hof gericht, gegen Zusicherung der Reciprocität die Vormünder anzuerkennen, welche von der Pupillarstelle jenes Landes bez nannt werden, wo der Pupill den größten Theil seines Vers mögens hat. Nur sollen dieseiben auch bei unserem Hoft gerichte den Vormiindereid ablegen, und nach den Gesetzen jährliche Rechnung über das in Unserem Lande befindliche Vermögen der Pupillen stellen.

§. 55. Werden aber diese Grundsäße von den benachs

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barten Regierungen nicht angenommen; so wird Unser Hofgericht in den zu einem universellen Gerichtsstande geeig neten Fällen in Bezug auf das in Unserem Großherzog: thume vorhandene Vermögen rechtlicher Ordnung nach ver: fahren, und den im Auslande befindlichen Pupillen in der: selben Beziehung eigene Kuratoren bestellen.

§. 34. Adeliche, welche in einen andern Staat auswan: dern, sind Nachsteuer zu entrichten schuldig, wenn mit dem: selben die Freizügigkeit nicht hergebracht ist.

§. 35. Wenn aber ein Adelicher, ohne auszuwandern, nur seinen Wohnort in einem anderen Staate wählt, so sollen demselben alle seine Einkünfte Abzugs; und Abgaben frei verabfolgt werden, es wäre denn, daß jenen Adelichen, welche, obgleich in andern Staaten begütert, dennoch in Unserem Staate domiciliren, einige Abgaben deswegen, weil sie nicht da, wo sie begütert sind, domiciliren, abge: nommen würden, in welchem Falle Unsere Landesdirektion ein Gleiches retorsionsweise zu verfügen hat.

§. 36. Der Adeliche ist befugt, in Civil: und Militairs dienste eines andern Souverains zu treten. Ausgenommen find die Militairdienste eines Souverains, welcher sich im Kriegszustande gegen die rheinische Konföderation befindet.

§. 37. Die Rechte des Adels können den Adelichen nur durch ein Erkenntniß unseres Hofgerichts, oder des nach §. 8. allenfalls niederzusehenden Aufträgalgerichts entzogen werden. Diese Strafe soll jederzeit erkannt werden, wenn die Geseke einen Verbrecher mit der Ehrlosigkeit zu bestrafen gebiethen.

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