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Minorenne hat täglich 3, 4, und mehrere Gulden (auf die Summe kommt es nicht an) zu verzehren, muß in ordina rio mehrere hundert Rthlr. jährlich versteueren, und dieser foll quartierfrei seyn, indessen der arme Taglöhner, der nicht einmal alle Tage 20 - 30 Kreuzer verdienen kann, und doch Einquartierung, mit welcher nach der neuern Praxis auch immer Verpflegung verbunden ist, nehmen soll. 6.) Der Miether eines Hauses, der Pächter eines Guts, weil ers fterer sein Logis bezahle, lekterer seinen Pacht entrichte. Possen! Hat denn der Eigenthümer eines Haus ses und Guts das Eigenthum gestohlen? Man sieht aber hier recht was der Elgennuß in die Logik cines sonst auch rechtli: chen Mannes, eines geübten Denkers für Inkonsequenzen bringt!

B) Bei dem Quartierreglement muß auf das Vermös gen des zu bequartierenden geschen werden; hat er 2000 fl. Revenien, so trägt er noch einmal so viel, als der von nur 1000, viermal so viel als der von 500, achtmal so viel als der von 250 fl., und so weiter. Bei Taxirung des Vermögens könnte auch darauf Rücksicht genommen werden, ob er es aus dem eigenen Staat, in welchem er wohnt, oder ob er dasselbe aus einem fremden Staate ziehe, ob er mit seinem Vermögen viele Kinder oder wohl gar keine zu ernähren habe. Wenn diese Rücksichten rechtlich wären (noch habe ich nicht scharf genug darüber nachgedacht), so trüge der Mann mit 2000 fl. jährlichen Reveniien, die ihm durch die Verpflegung seiner Familie darauf gehen, nicht mehe an Einquartierungslast, als derjenige, der nur 1000 fl. jährlich zieht, mit diesen aber auch auskommt. Auf diese Art ents stünde eine gleiche Einquartierungslast bei einer ungleichen Einnahme.

Diese Behauptung hat aber nicht ihre zwei, sondern wenigstens 8 -10 Seiten, and sie verdient eine noch näs here Prüfung, für welche aber hier der Ort nicht ist.

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C) In Landen, wo die Steuer nur ein wenig in Ord nund ist, müssen auch alle Gewerbe versteuert werden, und so die Oberbesserung von gepachteten Gütern. Wäre aber dieses nicht der Fall, so müßte er es doch bei Einquar tierungsfällen seyn, weil auch der Minister, Rath, Profes; for auf die Früchte seines Gewerbs (die Besoldung) Eins quartierung halten, Verpflegung geben muß. Bei Wirthen, Mekgern, Beckern 2c. die im Kriege gemeiniglich reich wer:

müßte aber eine drei auch mehrfache Gewerbsteuer angenommen, und dabei doch auf das übrige Vermögen Rücksicht genommen werden, es versteht sich bei den gesegner tern, weil nicht alle in die Kategorie der Glücklichen kom: men, dessen Beurtheilung dem Quartieramt überlassen wers den könnte.

Außer dem nun, daß in dieser Sache an und für sich unmöglich eine vollkommene Gleichheit zu beobachten ist, müßte denn doch noch eigends darauf gesehen werden, daß unter den für Staats: und subalterne Offiziere bestimmten Häuserbesitzern, so viel es möglich ist, ein Verhältniß be: rechnet, und daß, weil der Zufall oft vollkommene Gleich: heit unmöglich macht, doch hernach, wenn die Geschichte vor: bei ist, zur Hebung des Mißverhältnisses das Nöthige nachs getragen würde. Tiefer mag ich in die Sache nicht einge hen, sonst möchte ich noch hinzusehen, daß es unklag ist, Leute zu bequartieren, die sich nur eine Zeitlang in einer Stadt ihres Vermögens oder sonstiger Ursachen wegen aufs halten, darin ihr Geld blos verzehren, die nur zufällig in einem Privathause wohnen, aber auch in einem Wirthshause wohnen könnten, in welchem leßten Falle denn Niemand der Gedanke von Belegung mit Einquartierung anwandeln würde.

Das Fünfte ist: Auch der Lurus verdient wenigstens einige Aufmerksamkeit des ganzen Bundes, weil einzelne Souveraine in dieser Materie wenig ausrichten werden. Es gibt aber einen doppelten Lurus, itens den Lurus der Ge

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lehrten, und 2tens den, welcher mit Hausgeräthe, Kleidern, Equipagen 2c. getrieben wird. Wegen der ersten erinnere ich noch einmal an das oben von den Lacedemoniern Ange führte. Bei dieser Gelegenheit möchte ich einen der ersten Köpfe Deutschlands nennen. Sein Fehler war immer Ex centricität, Der physische Mensch ist etwas zu robust für Tugenden aus der höheren Region, aber auch gar oft zu leicht gegen wollüftige Bilder auszuhälten. Fast ist dieses immer der Fall, wenn sie z. B. mit Wielands Griffel gezeichnet wären. Was hilft es dem Menschen, wenn die Lektüre, die nur das müßte der Zweck seyn statt den Verstand für nüßliche Wahrheiten aufzuklären, und das Herz für Tugend empfänglich zu machen, seine Menschheit jedes: mal um einige Grade abspannt, ihn immer mehr und mehr verthiert? Alle Obrigkeiten sollten ernstlich darauf sehen, daß die Mittelstraße eingehalten würde. Bei den politischen Schriften gilt das nämliche. Wahre Aufklärung, wer wird sich gegen diese sehen? Sie besteht in der Erkenntniß der Natur und ihres Urhebers, des Menschen und seiner Vers hältnisse, wodurch diejenigen, welche sie besißen, sowohl über ihre wahre Bestimmung und Glückseligkeit, als über ihre und andere Pflichten und Rechte vollkommen unterrichtet werden. Aufklärung hingegen, welche der Sittlichkeit oder den bürgerlichen Tugenden nachtheilig ist, gleicht nicht jener wohlthätigen Sonne, welche das Erdreich mit Segen schwängert, gleicht vielmehr einer Feuersäule in einem Vul kan, welche die schönsten Fluren mit brennender Asche be deckt, und die künftigen Früchte für immer verdirbt 7). Was auch immer das sonst so unschäßbare Kleinod der Preßfreis heit für sich hat; so sollte doch nie eine zügellose (das war

6) Man sehe den würdigen Meiner im angeführten Werk. Abschn. 12.

7) Siehe deutsche Monatschrift 1797. Monat Dezember.

in mehreren Landen der Fall) geduldet oder gar aufgemuns tert werden. Sie ist dem Unkraute gleich, welches durchs Düngen noch üppiger wird. Sie revolutionirt Staaten, dingt die Gefilde mit Bürgerblut, bringt Fürsten aufs Blutge, rüst, zerfleischt die Eingeweide zwischen Kindern und Aeltern.

Aber auch der Luxus anderer Art muß in seinen Schranz ken bleiben, ja in diesen erhalten werden. Was der Aus: wurf der Thiere für die Fruchtbarkeit des Ackers ist, sagt Klinger ), das ist der Lurus der Reichen als moralischer Auswurf für die Blüte der Staaten, ihrer Kultur, ihrer politischen Glückseligkeit. Man muß aber das Terrain der Staaten kennen, und nach diesem das Maaß kalkuliren, quia non cuivis contingit, adire corinthum.

20.

Bekanntmachung der souverainen Fürstin zu Lippe, die Folgen des Beitritts zum rheinischen Bunde für das Land und die Dienerschaft betreffend.

Von Gottes Gnaden Bir Pauline Christine Wil helmine, souveraine Fürstin, Vormünderin und Re gentin zu Lippe, edle Frau und Gräfin zu Schwalen: berg und Sternberg 2c. gebohrne Fürstin zu Anhalt, Herzogin Sachsen, Engern und Westphalen, Gräfin zu Askanien.

In den letzten trüben, forgenvollen unruhigen Zeiten kanns

ten Wir keinen lebhaftern Wunsch, kein eifrigeres Bestreben,

8) Betrachtungen und Gedanken über verschiedene Gegens Frände der Welt und Litteratur, Petersburg 1805. bei Peter Hammer dem ältern 3. Th. §. 781.

als von dem, Unserer vormundschaftlichen Regierung anver: trauten, Lande das Unglück, die schwersten Lasten und die traurigen Verheerungen des Krieges abzuwenden, welche beis nahe die ganze Nachbarschaft mehr oder weniger belasteten, und zugleich Unserem fürstlichen Hause seine angestammten Rechte zu erhalten, auch so viel möglich jedem Unterthan insbesondere sein Eigenthum zu sichern. Gott hat Unser Flehen erhört, Unsere steten Bemühungen gesegnet, Wir verdanken ihm die bisherige so seltene Schonung Unseres Landes, die Milderung der unvermeidlich gewesen Beschwer: den, und nun auch die Sicherstellung Unserer künftigen Ruhe und bleibenden Selbstständigkeit durch mächtigen und kraft: vollen Schuß. Diese Vortheile gewähret nach jeßiger Lage der Umstände der rheinische Bund allein, und in dieser Ver: einigung deutscher Regenten ist das Fürstenthum Lippe nun förmlich am 18. April d. J. aufgenommen worden.

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Wir treten durch die deshalb ausgestellte, auch schon ratifizirte Akte in alle Rechte und Verpflichtungen jenes am 12. Julius v. J. abgeschlossenen Fürstenbundes. Lehtere werden Wir nach Möglichkeit zu erfüllen suchen, und bei Ausübung der ersteren das wirkliche Beste und dauernde Wohl der Unserer Fürsorge anvertrauten Unterthanen immer vor Augen haben, und so viel an Uns ist, um so mehr zu befördern und zu erhöhen Uns bestreben, da die dadurch zus gestandenen Souverainitätsrechte dem rechtlichen Ge: mith eine sehr vermehrte Verpflichtug zur treuen Ausübung der Gerechtigkeit, Billigkeit und Milde sind und seyn müssen. Doch Wir dürfen ja wohl hoffen, daß Unser Wunsch, das Gute zu befördern, Unsere landesmütterliche Fürsorge und Liebe dea getreuen Unterthanen dieses Landes in den nun verflossenen fünf Jahren Unserer vormundschaftlichen Regierung nicht fremd geblieben ist. Und so leisten Wir dann vorzüglich Unserm eigenen Herzen Genüge, indem Wir hiemit sämmtliche Staatsdiener

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