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bei dem künftigen Bundestage gleichen Antheil zu neh; Es ist daher unter solchen Umständen, woselbst nach der besagten Druckschrift. (§. 2.) den Gliedern des Gerichts der Anspruch auf ihre vorige Subsistenz unvers lest bleiben soll - und jeder Besoldungs: Partizipant seinen Unterhalt nicht an seinen Präsentanten, sondern an die Total is tät zu forden hạt (§. 7.), nur noch ein Mittel fibrig, um die in Wehlar noch anwesenden gleich verdienten K. Kammergerichts: Mitglieder dem mehr oder weniger gün: Frigen Zufalle der Zeit oder gar dem Mangel nicht ganz zu überlassen n), daß sich jene höchst und hohen Herren Souverains, welche ein und andere Kammergerichts: Mits glieder in Höchst Ihre Staatsdienste aufgenommen haben o) bei denjenigen höchst; und hohen Herrn Mitverbündeten, die durch Nicht: Aufnahme kammergerichtlicher Mitglieder in Ihre Dienste der ungestörten Fortzahlung der bisherigen Kammerzieler mit Bestand Rechtens sich nicht entziehen können, vereinigt dahin eifrigst verwenden, daß diese ihre Zahlungen an die Pfenningmei: stereikasse ordnungsmäßig, das ist, zur jedesmaligen Verfall: zeit leisten, damit kein so bedeutender Kassedefekt, wie bei der lekten p) und jeht wieder so nahe bevorstehenden Di:

n) Der Verlust kostbarer Bibliotheken, die jezt ganz ohne Werth sind und jener der Immobilien in Weylar ist ohnehin schon nicht wenig empfindlich.

o) Die Herren Kammergerichtsassessoren, Freihr. von Gruz ben, v. Leutsch und v. Neurath der ältere wurden aus höchft ́ eigener Bewegung einberufen.

P) Würden die K. Sächsischen Kammerzieler nicht gerade eingegangen seyn, so würde die Distribution kaum zur Hälfte start gehabt haben, auch konnte sie eben deswegen nicht zur bes stimmten Zeit geschehen: Dieser allerhöchste Hof hat, obgleich der selbe seinen Herrn Präsentaten in allerhöchst seine Dienste einbes

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stribution *), die wegen Mangel des Vorraths gar nicht Soll geschehen kann, der leidige Fall ist, sich darstellt. ten aber die eingehenden Kammerzieler durch die das nörd liche Deutschland betroffenen harten Kriegsschicksale zur Su stentation der in Wehlar noch anwesenden Herren Präsiden ten und Beisher nicht hinreichen, welches durch den von der Pfenningmeisterei vorzulegenden Status, der eingegangenen Zieler und der Exigenz jederzeit zu konstatiren seyn dürfte, so mögten doch wohl die in Wehlar noch anwescuden K. Gerichtsglieder zu dem Antrage berechtigt seyn, daß — auch die ein und andere, K. Gerichtsmitglieder in Ihre Staatss dienste einberufen habende höchst und hohen Herren Sous verains des den Frieden genossenen südlichen Deutschlands, welchen, wie der Berfaffer der oberwähnten Druckschrift über den künftigen Unterhalt der Glieder des K. Gerichts (§. 2.) ganz richtig bemerkt, durch die aufgelößte R. Verfassung die darin gegründeten Verpflichtungen, wozu die Unterhaltung der Reichsjustizdiener offenbar gehöret die auf den Lan: den der höchst und hohen Herren Verbündeten forthin ratis zirt bleibt keineswegs nachgelassen worden den in der Kaffe sich ergebenden Defekt so lange zu decken, sich edel: müthigst entschließen werden, bis die vorliegenden Ursachen der steckenden Kammerzieler auf ein oder die andere Art gehoben seyn werden, wo dann diesen höchst und hohen Her: ren Souverains der nur gemachte Vorschuß aus den von den nördlichen Staaten nachzuzahlenden Rückstandszie: lern wieder vergütet werden könnte. Auf diese Art wür de dem augenblicklichen Mangel am leichtesten auch ohne

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rufen hat, der Kompensation keine Statt gegeben, sondern zahlt seine Kammerzieler nach wie vor fort.

Mógte dieses erhabene Beispiel ähnliche Nachfolger haben!!!

* Der Herr Verkaffer meint die Distribution vom 15ten November, welche wirklich wegen Kaffemangel nicht statt haben konnte.

Verlust der südlichen höchst und hohen Herren Souverains abgeholfen werden. Dieses dürfte auch mit den bereits be thätigten Grundsäßen Sr. königlichen Majestät in Baiern vollkommen übereinstimmen, indem Allerhöchstdieselben in eigends an die Herren K. Gerichtsassessoren v. Huber und Freiherr v. Cramer als Allerhöchftihre Präsentaten erlassenen Neskripten jenen das Defizit Ihrer Besoldungen aus Allers höchst Ihrer Staatskaffe jedesmal zu decken erklärten, wenn diese, aus Unzulänglichkeit der k. gerichtlichen Sustentationss kasse; Ihnen nicht vollständig ausbezahlt werden könnte.

Von so gerechten und menschenfreundlichen Souverains, aus welchen der rheinische Bund besteht und bei der in der Mitte liegenden allerhöchsten Erklärung des Kaisers Napos leon, wie die Besoldung dieser Männer eine in der Bundes: akte begründete heilige Nationalschuld sey, läßt sich dieses mit Zuversicht hoffen, und zugleich erwarten, daß Sie im Einklange mit den erhabensten und gerechtesten Gesinnungen Sr. Hoheit des Herrn Fürsten Primas über diesen Susten tationsgegenstand den in Wehlar noch übrig gebliebenen K. Gerichtspersonal die unabgekürzte Fortzahlung ih rer vertragsmäßigen Besoldungen sicherstellen, und bis Deutschlands Schicksal, und das damit innigst verbundene Sustentationswerk der K. Justizdiener durch das so sehnlichst gewünschte Fundamental Statut endlich entschieden seyn. wird, alle Mittel vorkehren werden, daß diesen noch übrigen würdigen R. Dienern, welche gleis che Pflichten, und gleiche Arbeiten bei unglei chem Alter trugen, und sich beinahe sämmtlich zu dem §. 59. des Reichsdeputationsschlusses q)

q) Hiernach fell den 15jährigen Staatsdienern, ehe sie wis der ihren Willen aus einer Proving, worin sie anfäßig, in eine andere verseßt werden können, frei stehen, ob sie nicht

und mehrere weit darüber r) qualifiziren, der in der Bundesakte als fort verbindlich aus: drücklich erklärt worden ș), ihre volle Besol: bung aus den von Ihnen zur jedesmaligen Berfallzeit einzuschickenden Kammerzielern verabreicht, und dadurch diese unerläßliche deutsche Nationalschuld, die auf einem heilis gen somit unverleßlichen und fortdaurenden Staatsvertrage beruht t), berichtiget werden kann. Dieses stimmt auch ganz mit der oben allegirten menschenfreundlichen Abhandlung unter dem Titel: »Be: herzigung über das Schicksal verdienstvoller, Männer am Kammergericht« §. 1. wo es heißt: Daß diese in Erfüllung ihres Berufes einges weiht, und gewohnt, nunmehr nach langen Jahren keine neue Laufbahne antreten könn und §. 9. überein wonach die Schuldenzahlun

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lieber in Pension gefeßt werden wollen, wo ihnen sodann ihr voller Gehalt mit Emolumenten und geseßlichen Accidentien, oder wo diese wegfallen, eine dafür zu regulirende Vergütung geleistet werden soll: hierauf dürften doch wohl die K. Justizdiener in ih rer gegenwärtigen Lage den ersten Anspruch machen, indem sonst ihr Schicksal trauriger seyn würde, als jenes der unter Ihrer Gerichtsbarkeit ehemals gestandenen Territorialdiener.

r) Z. B. Schon zur Zeit des noch bestandenen Collegii Ca meralis, wo r. v. Ditfurth, 1773.; Freihr. v. Schmiß 1774 i Hr. v. Huber 1782.; Hr. v. Balemann 1782.; Frhr. von Marz tini 1784.; Frhr. v. Cramer 1787. als R. Kammergerichtsassessor ren aufgeschweren, fefort 20, 24, bis 3ojährige Dienste geleistet haben, und daher in Zurechnung anf ihre vorhin bekleidetę Staatsdienste, wenigstens auf einen Rvheposten gerechten Ans spruch zu machen berechtigt sind.

s) Bundesakte, Art. 2. —

t) Bundesafte, Art. 2. 29 und 3q.

gea, die in dem Bundesvertrage bestätiget find, wohin denn auch nach dem Geiste dieser Urkunde, so drückt sich diese Beherzigung weiter aus, vorzüglich (wenigstens nach aller Billigkeit) solche neuere Pensionen verdienter Männer, welche dadurch ihre Alis mente erhalten, und ohne Verschulden ihren Wirkungskreis, durch unvermeidliche Ereig nisse verloren haben gehören.

Mögte doch dieser auf Gerecht und Billigkeit sich stűz: zende Antrag mit einem erwünschten Erfolge gekrönet wer den ! ! !

H. K.

35.

Neue Wünsche und Hoffnungen sämmtlicher Advoka: ten und Prokuratoren des vormaligen Kaiserlichen und Reichskammergerichts.

Die

Die Advokaten und Prokuratoren des ehemaligen kaiserli chen Reichskammergerichts haben sich unterm 12. Oktober mit einer gedruckten Vorstellung an Se. Hoheit den Fürsten Primas gewendet, und darin verschiedene Gegenstände ihrer Wünsche und Hoffnungen bei der zu gewärtigenden Festsez zung eines definitiven Pensionirungssystems *) vorgetragen. Die Vorstellung selbst bezieht sich auf das Zirkularschreiben Sr. Hoheit, welches wir im siebenten Hefte S. 163. mit: getheilt haben. Sie danken zuvörderft dem Fürsten für den

*) So lautet das Rubrum des Memorials.

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