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kaiserlichen und reichsoberhauptlichen Amtsobliegenheiten, den rechtlichen Verhältnissen und Ansprüchen sämmtlicher Reichs; angehörigen ohne Unterschied ihrer Würde, und eines jeden Andern, der bei uns in dieser Eigenschaft Recht zu suchen. hatte, eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Bei der im verwichenen Jahre von uns bewirkten Niederlegung dies ser kaiserlichen Würde, sahen Wir aus diesem Pflichtgefühle vor, daß eine Vorsorge zur Sicherstellung derselben, und zur vollkommenen Beruhigung aller derjenigen nothwendig werde, deren Rechte und Ansprüche in den in Unserer Resis denz aufbewahrten Akten betroffen sind, oder deren Eigens thum bei dem von uns aufgelösten Reichshofrathe hinterlegt ist. In dieser Hinsicht haben Wir folgende Verfügung zu treffen, und zu Jedermanns Wissenschaft kund zu machen, für nöthig erachtet.

Die Fälle werden sich ereignen, sie haben sich theils schon ereignet, daß die Akten der beim Reichshofrathe abs gehandelten, oder unentschieden gebliebenen Rechtssachen, auch daß einzelne Aktenstücke abgefordert werden, daß um die Herausgabe der gerichtlichen Depositengelder; und um die Verabfolgung der erledigten Revisionssporteln; daß um die Zurückgabe der beim Reichshofrathe überreichten, und in der kaiserlichen geheimen Reichshofregistratur aufbewahrs ten Testamente; daß um vidimirte Abschriften der in der kaiserlichen geheimen Hofregistratur in Reichs Lehen und Gnadensachen verwahrten Dokumente u. s. w. nachgesucht wird. Wir haben daher eine eigene Kommission, unter Unserm besondern Schuhe, mit der Benennung angeordnet: »Zu den reichshofräthlichen Judizial; und den in der Reichs, lehn und Gratialregistratur aufbewahrten Akten, dann zur reichshofräthlichen Depositenkasse verordnete Hofkommission«, die aus dem ehemaligen Präsidenten des Reichshofraths und. vier Mitgliedern desselben, nebst dem ehemaligen Sekretair dieses höchsten Reichsgerichts, als Sekretair der ernannten

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Hofkommission, besteht, und deren gnädigster, durch Bande des Eides geheiligter Auftrag ist, bei allen in ihren Ge: schäfts- und Wirkungskreis einschlagenden Vorfällen, in recht: licher Ordnung und nach Maaßgabe der vorhin bestandenen Pflichten und Grundfäße, mit Rücksicht auf die neu einge: tretenen Verhältnisse, zu verfahren. Auch ward zur ferne: ren getreuen und ordnungsmäßigen Verwahrung der in der kaiserlichen Reichshofjudizial; und kaiserl. geheimen Reichs; hofregistratur in Reichslehn und Gnadensachen vorhandenen Akten, das erforderliche Registraturpersonale bestimmt, und dasselbe in Ansehung seiner Amtsverrichtungen, nebst feier: licher Angelobung der ehemals zur Zeit der Dienstaufnahme beschwornen Pflichten, zugleich der Oberaufsicht des Präsi denten der besagten Hofkommission untergeordnet. Wir vers trauen, daß sämmtliche hierunter Betheiligte in dieser An ftalt die Fortdauer Unseres Wohlwollens erkennen, und daß die Absicht der unter Unserem besondern Schuhe stehenden Hofkommission vollkommen erreicht werde.

Gegeben in unserer Haupt und Residenzstadt Wien am 4. Februar im, eintausend achthundert und siebenten, Unserer Reiche im sechszehnten Jahre.

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Johann Philipp Graf von Stadion. Ad Mandatum Sacrae Caes. Reg. Apost. Majestatis proprium,

Franz Carl Ludwig Radermacher.

38.

Konstitution des Königreichs Westphalen.

Wit
Dir hatten bisher Anstand genommen, das Projekt der
Konstitution des Königreichs Westphalen, welches in mehre

ren Zeitungen und Journalen abgedruckt worden ist, unserer' Zeitschrift einzuverleiben, weil wir vermutheten, daß darin noch mehrere Veränderungen Statt haben würden. In der Folge wurde uns eine sehr korrekte Abschrift von dem Exem: plar, welches in Paris den Deputirten der verschiedenen Lande vorgelegt worden ist, mitgetheilt. Schon diese wich wesentlich vom gedruckten Projekte ab. Nun erhalten wir endlich das bulletin des lois Nr. 1., welches das königli: che Dekret vom 7. Dezember 1807. enthält, wodurch die Publikation der Konstitution des Königreichs Westphalen verordnet wird. Das Ganze ist in französischer und deuts scher Sprache abgefaßt, und weicht in einigen Punkten we: sentlich vom Projekte ab, selbst von der Abschrift, die uns mitgetheilt wurde. Wir haben daher geglaubt, daß es noth wendig sey, in kurzen Noten dieser Abweichungen zu ge: denken.

Da übrigens gegen unsere im zehnten Hefte mitgetheil; te Berechnung des Bestands des Königreichs Westphalen, noch die Herrschaft Schmalkalden und das Fürstenthum Corvey hinzugekommen sind; so ist nun nach den Noten 2 und 3 der ganze Bestand des Königreichs Westphalen fol: gender:

Größe: 7051⁄2 Quadratmeilen.
Volkszahl: 1,969,450 Seelen.
Städte: 195.
Flecken: 59.

Dörfer und Weiler: 4191.

Die Zahl der Feuerstellen von Schmalkalden und Cor: vey sind nicht genau bekannt. Man kann sie beiläufig auf 6000 schäßen, so daß das Ganze auf 568,583 angenommen werden könnte. Die Einkünfte von Corvey wurden auf 60,000 fl. angegeben, aber man weiß, daß sie höher sind. Die Einkünfte von Schmalkalden sind nicht bekannt; man hat sie sehr schwankend zu 100,000, ja 150,000 fl. ange geben.

Da übrigens die Hälfte der Domainen im ganzen Kö nigreiche wegfällt; so muß die S. 112. im 1oten Hefte ans gegebene Summe von 16,400,000 Gulden noch sehr herab: Finken. Das erwähnte Dekret lautet wie folgt:

NAPOLÉON, par la grace de Dieu et les constitutions, Empereur des Français, Roi d'Italie et Protecteur de la confédération du Rhin,

Voulant donner une prompte exécution à l'article 19 du traité de paix de Tilsit, et établir pour le Royaume de Westphalie des constitutions fondamentales, qui garantissent le bonheur des peuples, qui le composent, et qui, en même tems, assurent au Souverain les moyens de concourir, en qualité de Membre de la Confédération du Rhin, à la sureté et à la prospérité communes,

Nous avons statué et statuons ce qui suit:

TITRE I.

Article 1.

Le Royaume de Westphalie est composé des Etats ci-après, savoir:

les Etats de Brunswick - Wolfenbuttel,

la partie de l'Altmark, située sur la rive gauche de l'Elbe,

la partie du pays de Magdebourg, située sur la rive gauche de l'Elbe,

le territoire de Halle,

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le pays de Hildesheim et la ville de Goslar,

le pays de Halberstadt,

le pays de Hohenstein,

le territoire de Quedlinbourg,

le Comté de Mansfeld,

l'Eichsfeld avec Treffurth,

Mulhausen,

Nordhausen,

le Comté de Stolberg-Wernigerode, 1)

1) In dem Projekte hieß es Stolberg - Wernigerode et Stolberg. In dem am 28. August von der Regierung zu Cassel

Wir Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Konftitutionen Kaiser der Franzos sen, König von Italien und Beschüßer des Rheinischen Bundes,

haben in der Absicht, den 19ten Artikel des Tilsiter Friedensschlusses schleunig in Vollzug zu sehen, und dem Königreiche Westphalen eine Grundverfassung zu geben, wels che das Glück seiner Völker sichere und zugleich dem Sous verain, als Mitgliede des rheinischen Bundes, die Mittel gewähre, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken, verordnet und verordnen, wie folget:

Erster Titel

iter Artikel.

Das Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengeseßt, nämlich:

aus den Braunschweig: Wolfenbüttelschen Staaten,

aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark,

aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Theile der Pros vinz Magdeburg,

aus dem Gebiete von Halle,

aus dem Hildesheimischen und der Stadt Goslar,

aus dem Lande Halberstadt,

aus dem Hohensteinischen,

aus dem Gebiete von Quedlinburg,

aus der Grafschaft Mansfeld,

aus dem Eichsfelde, nebst Treffurt, Mühlhausen, Nords hausen,

aus der Grafschaft Stollberg: Wernigerode, 2)

publizirten kaiserlichen Dekrete vom 18. August stand blog »Com. té de Stolberg«. Daher unsere Anmerkung im 10ten Hefte S. 110. die nach dieser Bestimmung nun wegfällt.

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