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finder der §. 2. der den Grafen von Fugger ertheilten Des flaration La A. ferner keine Anwendung.

2) Wegen Aufstellung eigener Agenten haben sich die Grafen von Fugger nach den Vorschriften der königl. allge: meinen Deklaration La B. §. 1. bis 4. zu benehmen.

3) Der §. 4. dieser Deklaration erhält durch die neuere allgemeine vom igten März d. J. eine genauere Bestim mung.

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4) Bestätigen zwar Se. königl. Majestät das der Fami lie v. Fugger zugestandene hausverfassungsmäßige Aufträgal gericht, dasselbe solle jedoch näher untersucht werden.

Wegen der Verlassenschaftsverhandlungen, von welchen in dem nämlichen §. Erwähnung geschieht, wird die geeignete nähere Bestimmung mit Rücksicht auf das aufträgalmäßige forum seiner Zeit folgen,

5) Die §. §. 6, 7, 8, 9, 10, und 11. werden als im wesentlichen mit der allgemeinen Deklaration übereinstimmend bestäriget.

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6) Den Mitgliedern der Fuggerischen Familie, welche die Besiker der Fuggerischen Herrschaften sind, und in peins lichen Fällen das privilegirte forum der königlichen allges meinen Deklaration La A. §. 11. bewilliger, wodurch die §. §. 12. und 13. einige Abänderung erhalten.

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7) Die §. §. 14, 15, 16, 17, werden gleichfalls bestätis get und sind bei La. C. des §. 17. in Ansehung der Heys rathslicenzen, und der Ertheilung der Wanderschaftspässe die Bestimmungen der allgemeinen Deklaration La E. §. 3. und 4. zu beobachten.

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8) Die §. §. 18, 19, 20, 21, 22, 25, unterliegen keis ner andern Veränderung, als daß die Fuggerischen Beamten nach Vorschrift der allgemeinen Deklaration Lit. F. §. 6. jährlich eine tabellarische Uebersicht des Kirchen:, Schulen: und milden Stiftungen Vermögens den einschlägigen Obers bchörden einzusenden, und die Verordnungen pünktlich zu

befolgen haben, welche über die Verwaltung und Berrecs nung des Stiftungs: Vermögens erlassen werden.

9) Die vermehrten Staatsbedürfnisse erlauben gegen die Bestimmung des §. 10. Lit. H. der allgemeinen Deklaration keine Ausnahme *).

10) In Betreff des §. 25. sind die Verfügungen der allgemeinen königl. Deklaration Lit. G. §. 1, 2, und 3. durchaus zu befolgen, und anbefohlnermaßen in Vollzug zu fehen.

11) Die §. §. 26, und 27. bleiben unverändert.

12) In Beziehung auf den §. 28. wird die geeignete Entschließung folgen, wenn die Nationalliste eingekommen seyn wird.

13) Die §. §. 29, 30, 31, 32, und 33. unterliegen den aus den Bestimmungen der allgemeinen königl. Deklaration Lit. H. und I. hervorgehenden Modifikationen, nach wels chen die Verhältnisse der Grafen Fugger, und ihrer Besiz zungen zur Staats: Finanzgewalt zu reguliren sind.

14) Ueber den §. 34. wird die Entschließung folgen, wenn über diesen Gegenstand mit geeigneter Rücksicht auf die allgemeine Deklaration Lit. M. gutachtlicher Bericht ers stattet werden wird.

15) Eben dieses wird rücksichtlich des §. 35. nach Vor: lage der Familienrezesse geschehen.

16) Von der im §. 36. bewilligten Uniform find die Zeichnungen und Grade einzusenden, übrigens darf bei Bes nennung der Aemter der Beisak: Reichsgräflich nicht ferner sondern nur Gräflich Fuggerisches Amt ges braucht werden.

17) Der §. 37. befindet sich durch die allgemeine Bes stimmungen, daß die gräfl. Fuggerische Besitzungen ohne

*) Dieses betrifft den §. 24. in der ersten Deklaration.

Rücksicht ihrer vormaligen verschiedenen Staatsrechtlichen Kathegorie gleich behandelt werden sollen, zum Vortheile der Grafen, so wie der §. 30. hierdurch gleichfalls erlediget.

18) Ueber den §. 19. werden die Vorschläge erwartet. 19) Der §. 40. muß nach dem Artikel 2. der Födera: tivakte, und §. 14. Lit. A. der allgemeinen Deklaration an: gewendet werden.

20) Sollten die Grafen v. Fugger durch die gegenwär: tige Modifikationen, der ihnen unterm 7. Juni 1. J. ers theilten besondern Deklaration an ihren eigenen Einkünften gegen die ausdrückliche Bestimmung derselben einen bedeutens den Verlust leiden, der nicht aus der veränderten Lage der Dinge nothwendig hervorgeht; so solle derselbe untersucht, und wegen einer billigen Entschädigung das geeignete einges leitet, und zur allerhöchsten Genehmigung vorgelegt werden.

Dem Herrn Grafen Joseph Fugger v. Glött werden diese allerhöchste Beschlüsse als Senior der gräfl. Fuggeris schen Familie zu seiner Wissenschaft und Nachachtung eröff; net, wornach derselbe seine Agnaten von selbst in Kenntniß zu sehen, und Sie zu deren gleichen Befolgung anzuweisen wissen wird.

Ulm am 5ten Oktober 1807.

Königl. Baierische Landesdirektion in Schwaben v. Merk.

An

von Baumann.

den Herrn Grafen Fugger von Glött Senior. der gräft. Fuggerischen Familie in Glött, Die Anwendung der königl. Deklaration auf die gräfl. Fuggerische Besitzungen betreffend.

41.

Der Rekurs an die künftige Bundesversammlung, nach der Analogie desselben, an dem vormaligen Reichstage.

Vom

Herrn Hofrathe Dr. Fürstenau in Wehlar.

Die durch den rheinischen Bund und dessen Grundgesetz

vom 12. Jul. 1806. entstandene neue deutsche Staatsverfas sung, hat in ihrer Einrichtung, eine auffallende Aehnlichkeit mit der alten vormaligen Reichsverfassung, nur daß sie mehr konzentrirt ist und dadurch mehr Festigkeit und eine stärkere Vereinigung ihrer einzelnen Theile, erhalten hat.

Die mindermächtigen vormaligen Reichsstände sind, durch, die Verbindung mit mächtigen Souverainen, aus ihrem uns sichern Zustande, in eine festere Lage verscht worden, sie sind geschützt von außen und von innen, der vorzüglichste, und nach der Bundesakte einzige Zweck des Bundes, innere und äußere Ruhe, ist durch diese Verknüpfung bereits erreicht worden und wird, unter dem Schuße des großen Bundes: Protektors, dauerhaft werden.

Die alte morsche Reichsverfassung, welche schon lange den Umsturz drohete, ist, ohne Anarchie, ohne eine gewalt: fame Umwälzung, in eine neue, gründlicheke und dauerhaft tere Staatsverfassung verwandelt worden. Der Grundstoff, das Reelle, ist geblieben, es hat nur eine andere Form, ans dere Namen erhalten. Der Deutsche ist seinem Vaterlande noch nicht fremd geworden, er behält seine Sprache, seine Sitten, seine Gefehe und die wesentlichsten Einrichtungen, welche er seit Jahrhunderten als eigenthümlich betrachtete.

Deutschland war ein verbündeter Staat, unter einem Kaiser, als Oberhaupt, vereinigt.

Jeht hat der Bund einen Protektor, welcher zwar, nach der von Höchstdemselben ertheilten Erklärung,` sich die Rechte des vormaligen deutschen Kaisers, nicht anraßen will, welcher aber doch, als Stifter und Schußherr des Bundes, dessen Oberhaupt ist und das Ganze mit Macht und Weisheit lenkt.

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Deutschland hatte, in seiner erloschenen alten Verfass fung, einen Reichstag, welcher die gesehhabende und politische Gewalt in sich vereinigte und die Beschwerden der Reichsstände, gegen die Urtheile der höchsten Reichsgerichte untersuchte und erledigte.

In die Stelle des nun verlebten Reichstages, tritt der Bundestag, die Versammlung der sämmtlichen Bundes: fürsten, oder ihrer Gesandren, als Stellvertreter.

In dieser Bundesversammlung werden, so wie beim vorigen Reichstage, die dem Ganzen nothwendige Gesche, in Vorschlag gebracht, gemeinsam bewilligt und vollzogen. Hier wird das Wohl des Ganzen erwogen, festgesetzt und vollstreckt. Hier werden die Beschwerden der untergeordne ten vormaligen Reichsstände wider die Verlehung der Bun desakte vernommen, untersucht und abgestellt. Alles wie bei der vorigen Verfassung.

Die alte erloschene Verfassung hatte ihre obersten Reichsgerichte, welche die Rechtsstreitigkeiten der Reichs: stände unter sich und mit ihren Unterthanen, untersuchten und entschieden.

An die Stelle dieser Reichsgerichte, tritt das von der' Heisheit und Gerechtigkeit des höchsten Protektors und der sämmtlichen Bundesfürsten, zu erwartende Bundesge: richt, welches gleichfalls diejenigen Differenzien der höchsten und hohen Bundesglieder unter einander, die nicht durchUebereinkunft ausgeglichen werden können, im Wege Rech:

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