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tens entscheiden wird, zu welchem auch die untergeordneten vormaligen Reichsstände und Reichsritter und deren Unters thanen, so wie auch die Unterthanen der verbündeten Sou veraine, in ihren Rechtsangelegenheiten, ihre Zuflucht were den nehmen können.

Aus dieser Aehnlichkeit der alten und neuen deutschen Staatsverfassung lassen sich, ohne allen Zwang, analogische Schlüsse ziehen, welche unter gewissen, der neuen Form ans passenden Modifikationen, auch auf die jest regenerirte deuts sche Staatsverfassung ihre Anwendung finden.

Vorjeht nur von der Analogie des, in der alten Vers fassung, gewiß nicht geseßlich, aber doch durch vieljährige Observanz, eingeführten Rekurses an den damaligen Reichss tag, auf den jeht einzuführenden Rekurs an den Bundes tag, oder an die Versammlung der deutschen, oder rheinis schen Bundesfürsten.

Der vormalige deutsche Reichstag, entwarf bekanntlich;: in einem sogenannten Reichsgutachten, die, dem ganzen Staate nothwendigen Rechts:, Polizei:, Finanz: Grundge setze, welche, nachdem sie vom Kaiser ratifizirt worden was ren, ihre gesehliche Kraft und Wirkung erhielten und für das ganze Reich verbindlich wurden.

Jetzt ist dieses Souverainitätsrecht das Geschäfte der. künftigen Bundesversammlung. Gutachten und oberhauptliz che Bestätigung fallen weg, weil die Bundesversammlung die Souverainität, welche vormals der Kaiser und die Reichs stände vereint ausübten, jeht ganz umfaßt; nur allgemeiner Beifall, oder Stimmenmehrheit beschließen die zum Wohl des Ganzen erforderlichen Geseße und bringen selbige "zum Vollzug.

Der Gesekgeber ist, in zweifelhaften Fällen, auch der Ausleger seiner Gesche. Dieses liegt in der Natur der Sache schon von selbst und braucht keines Beweises.

Bei der nun erloschenen alten Reichsverfassung, war

der Reichstag, Geschgeber und Ausleger seiner Geseße. Ent: standen Zweifel über die Auslegung dunkler Gefehesstellen, so mußte man an selbigen rekurriren und um eine authen: tische Erklärung bitten.

Jeht ist die Versammlung der rheinischen, oder deuts schen Souveraine, Gesetzgeber und Ausleger, nicht nur der bereits vorhandenen Bundesakte, sondern auch aller noch in Zukunft erforderlichen Bundesgesehe. Der Rekurs in Fällen zweideutiger Gesekesstellen, geht jekt an den Bundestag. Schon die am 12ten Jul. 1806. geschlossene Bundesakte, als das erste Fundamentalgeseß der rheinischen Konföderas tion, welches in vielen Punkten verschiedene Auslegungen zuläßt, und nur gar zu leicht, wenn hier nicht sichere Nors men festgesetzt werden, den innern Frieden stören kann, bes darf einer authentischen Erklärung. Hier findet also der Rekurs an die Bundesversammlung, seine volle Anwendung, welche gleichfalls eintreten wird, wenn künftige Bundes: gefeße eine solche Erläuterung nothwendig machen.

Ferner konkurrirten einzelne Reichsstände an den vor: maligen Reichstag, wenn von den Reichsgerichten Urtheile gegen sie gefällt waren, welche Beschwerden enthielten, die nicht nur sie, als einzelne Parthieen betrafen, sondern wel: che, wenn sie stillschweigend übergangen und als rechtlich ans erkannt worden wären, allen ihren übrigen Mitständen nach: theilig gewesen seyn würden. Zwar kamen sie selten zur Untersuchung und noch seltner zur Entscheidung; dieses lag aber in der damaligen Reichsverfassung, wo die verschiede: nen Interessen der jedesmaligen Kaiser und der Reichsstän: de unter sich, oft Hemmungeu verursachten, welche die gans ze Maschine in Unthätigkeit verseßten; auch wurden diese Returfe oft mißbraucht; indessen kann dieses alles der wahr haft wohlthätigen Absicht, welche dabei zum Grunde lag, nicht nachtheilig seyn. Die Zurechtweisung der Reichsgerich: te, wenn selbige in der Erklärung der Reichsgesehe, oder

in deren Anwendung geirrt hatten, war ein unstreitiges Attribut der souverainen Gewalt, welche die unter ihrem Oberhaupte versammleten Reichsstände in sich vereinigten. Dies fer Versammlung verdankten die Reichsgerichte ihr Daseyn, ihre Normen, ihre Gesehe; sie standen unter ihrer Aufsicht und Prüfung

Das zu hoffende Bundesgericht, wird mit der Bundess versammlung in die nämlichen Verhältnisse treten, in welche die vormaligen Reichsgerichte, mit der damaligen Reichsvers sammlung sich befanden; es können also auch in Zukunft Fälle eintreten, in welchen Rekurse an den Bundestag nothi wendig werden.

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Daß die Irrungen zwischen den jeßigen Standesherren und ihren Souverainen, wenn solche dereinst entstehen solls ten, immer im Wege der gütlichen Uebereinkunft beigelegt werden mögen, ist gewiß der Wunsch eines jeden patriotisch gesinnten deutschen Mannes, aber doch sind Fälle möglich, wo diese Uebereinkunft scheitert; sollte es, in diesen Fällen, nicht auch den Standesherren erlaubt seyn, an die Bundess versammlung zu rekurriren? Wenigstens würde es ihnen, in ihrer ohnehin sehr beschränkten Lage, zu einer wahren Be: ruhigung gereichen, wenn ihnen dieser Weg offen gelassen würde. Zwar wäre es Frevel, in die Weisheit und Gerecht tigkeit der jet herrschenden Souveraine, ein Mistrauen zu sehen, da die Mächtigsten derselben bereits unwidersprechlis che Beweise ihrer milden, schenenden und gerechten Gesin: nungen, gegen die ihnen untergeordneten vormaligen Reichss stände und Reichsritter, öffentlich dargelegt haben. Sie köns nen aber für ihre Nachkommen in spätern Zeiten, nicht bürs gen und Sie werden, eben weil Sie gerecht und milde sind, selbst den Wunsch hegen, daß auch in künftigen Zeiten, die auf ihre Nachfolger zu vererbende Souveraität, nicht ausarte und um dieses zu verhüten, selbst Schranken sehen, wodurch dieser gerechte Wunsch erreicht werden kann..

42.

Organisation die Munizipalverwaltung der Städte und Gemeinden im Großherzogthum Berg bes treffend.

Joachim, von Gottes Gnaden, Großherzog von Berg, Prinz und Groß Admiral von Frankreich 26.

Indem Wir der Munizipalverwaltung der Städte und Ge;

meinden Unsers Großherzogthums eine gleichförmige Orgaz nisation zu geben Willens sind; so haben Wir verordnet und verordnen wie folget:

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Artikel 1.

In den Städten, Flecken und an den übrigen Orten, wo gegenwärtig die Verwaltung durch Burgermeister oder Munizipal: Agenten geführt wird, und deren Bevölkerung fich nicht über 2500 Einwohner erstreckt, wird die Munizis palverwaltung einem Direktor und einem Beigeordneten an: vertraut werden.

Die Städte oder Flecken von 2500 Einwohnern bis 5000 werden einen Direktor und zwei Beigeordnete haben; die Städte von 5000 Einwohnern bis 10,000 einen Direks tor, zwei Beigeordnete und einen Polizeikommissär. den Städten, deren Bevölkerung sich über 10,000 Einwoh ner beläuft, wird ein dritter Beigeordneter ernannt werden fönnen.

In

Art. 2.

Es wird an allen Orten, wo ein Direktor die Verwalt tung hat, ein Munizipalrath seyn. Dieser wird in den Ges meinden, deren Bevölkerung nicht über 2500 Einwohner groß ist, bestehen aus 10, in den Gemeinden von 2500 Einwohnern bis 5000 aus 15, und in den Gemeinden, welche mehr als 5000 Einwohner haben, aus 20 Mits gliedern.

Titel II.

Die Bestallung und Ernennung.

Art. 5.

Die Direktoren und Beigeordneten werden, in fosern es immer thunlich ist, aus solchen Einwohnern gewählt wers den, welche in der Gemeinde ansäßig sind, sich daselbst ges wöhnlich aufhalten, und in Ansehung ihrer Vermögensum; stände und ihres Standes den Munizipalverrichtungen am füglichsten abwarten können. Die Rathsglieder müssen aus den Grundbesißern, Landwirthen, Fabrikanten und Handeis: leuten genommen werden, welche durch die öffentliche Achs tung als solche ausgezeichnet sind, die vorzüglich verdienen, daß ihnen die Sorge für das Wohl ihrer Mitbürger anvers traut werde.

Art. 4.

Die Direktoren, Beigeordneten, Polizeikommissäre und Munizipalräche werden in den Gemeinden, welche über 2500 Einwohner haben, von Uns ernannt werden. Bei den

übrigen Gemeinden wird dieselben der Minister des Innern ernennen. Alle diese Ernennungen geschehen nach einer von dem Provinzialrathe vorzulegenden dreifachen Liste.

Art. 5.

Die Direktoren, Beigeordneten, Polizeikommissäre und Mitglieder der Munizipalversammlungen werden jährlich in einem fünften Theile Unserer Staaten erneuert, zu welchem

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