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getreuer Unterthan seinem Erb- und Lanbesherrn zu thun schuldig und verpflichtet ist.

Alles getreulich und ohne Gefährde.

Best abung,

Ich N. N. huldige, gelobe und schwöre zu Gott einen leiblichen Eid, daß ich alles Vorstehende, was ich gelesen und wohl verstanden habe, stets fest und unverbrüchlich hals ten will. So wahr mir Gott helfe und seine Heiligen (und sein heiliges Wort).

Eid der Beamten und Diener der abelichen

Gutsbesiker.

Ihr follet geloben und zu Gott schwören einen leibli chen Eid, daß ihr Seiner kaiserlich königlichen Hoheit, dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Ferdinand, kaiserli: chem Prinzen von Oesterreich, königlichem Prinzen von Uns garn und Böhmen, Erzherzoge von Desterreich), Großherzoge zu Würzburg und in Franken Herzoge, als euerem souverais nen Landesfürsten, und seinen geseßlichen Nachfolgern in der Regierung des Großherzogthums Würzburg treu und gehors sam seyn, Seiner kaiserlich königlichen Hoheit Nußen und Bestes suchen und befördern, Nachtheil und Schaden vers hüten und abwenden, das euch anvertraute Amt nach den gesehlichen Bestimmungen der landesherrlichen Deklaration vom gten Junius 1807 verwalten, die von Seinev kaiserlich königlichen Hoheit und Höchstdevo euch vorgesehten Behörden euch zugehenden Aufträge und Weisungen pünktlich vollzies hen, und die zwischen euerem Souverain und euerem Guts Herrn nach derselben Deklaration bestimmten oder noch zu bestimmenden Verhältnisse nicht nur selbst genau beobachten, fandern auch, so weit es in euerem Amte liegt, zur Besh `achtung derselben das Eurige beitragen wollt,

Beft abung.

Ich N. N. gelobe und schwöre zu Gott einen leiblichen Eid, daß ich alles Vorstehende, was ich gelesen (daß ich alles, was ich gehört) und wohl verstanden habe, stets fest und unverbrüchlich halten will. So wahr mir Gott helfe, und seine Heiligen (und sein heiliges Wort).

2.

Königlich Würtembergische provisorische Instruktion für die Patrimonialbeamten bis zu der einzelnen definitiven Organisation jeden Dominii,

Da der beträchtliche Umfang des . . . .

Kommissionsdistriks tes und die Menge der Organisationsgegenstände, welche durch das häufige Einlaufen von allergnädigsten speziellen Aufträgen immer noch mehr vergrößert werden, zur einzel nen definitiven Organisation noch weitere Vorbereitungen und Zeitaufwand erfordern, ehe die Organisationskommission in den Ortschaften selbst das Geschäft vollziehen kann; so hält man für nothwendig, den sämmtlichen Patrimonialbeamten Distrikt eine provisorische Instruktion für ihre Verhältnisse im Allgemeinen zu ertheilen.

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Dieselben erhalten deswegen gegenwärtige Instruktion mit dem Auftrage sich nach ihren obliegenden Pflichten ge: bührend darnach zu richten, und solchen in allen Fällen bis zur Vollendung des wirklichen Geschäftes gehörig nachzukom men, und nur im Fall, wenn ganz besondere Umstände des einen oder des andern Orts eine Abänderung in gegenwärtis ger Vorschrift zur Folge haben sollten, zuv königlichen Ors

ganisationskommiffion den erforderlichen und umständlichen Bericht zu erstatten, um sodann die weiteren zweckmäßigen Verfügungen in der Sache treffen zu können.

§. 1. Was das Aktiv und Passivvermögen, welches die vormaligen ritterschaftlichen Kantone als Korporationen besessen haben, so wie die übrigen Verhältnisse, in welchen die neu akquirirten vormals ritterschaftlichen Ortschaften gegen jene Kantone gestanden sind, anbelangt, so wird mit Aus: einandersetzung dieses Gegenstandes eine besondere Kommission beauftragt werden; wobei zugleich wegen des ritterschaftlichen Kanzleipersonals das nöthige bestimmt werden wird, und die weiteren Verfügungen getroffen werden sollen. So làng aber, bis dieses geschehen ist, haben die Patrimonialbeamten in keiner Sache, welche ihre vormalige Verbindung mit den ritterschaftlichen Kantonen betrifft, eine amtliche Verfügung zu treffen, oder an die untergebenen Ortsbehörden zu publi: ziren, ohne daß solche vorher der unterzeichneten königlichen Organisationskommission zur Kenntniß vorgelegt, und von derselben die erforderliche Weisung nach Beschaffenheit der Umstände ertheilt seyn wird.

§. 2. Wegen einer zweckmäßigen Kreiseintheilung der einzelnen unter die königliche Souverainität gekommenen Rit: terorte wird von allerhöchster Behörde hienächstens die Be stimmung folgen. Inzwischen haben die Patrimonialbeam: ten die Verordnungen und Ausschreiben derjenigen Kreis: ämter, zu welchen sie provisorisch eingetheilt worden sind, genau zu befolgen, und insbesondere haben dieselben alle tö: nigliche und kreisamtliche Befehle, so wie auch die Intima tionen der Organisationskommission in ein besonderes Befehls huch unter Bemerkungen des Tages der Ankunft, der Publi kation und der Expedition einzuschreiben, auch über die an sämmtliche höhere Behörden erstatteten Berichte ordentliche Konzeptbücher zu führen, damit in allen vorkommenden Fäl fen wieder darauf refurrirt werden kann.

Sollten jedoch von einer ober der andern königlichen Oberbehörde bis zur Vollendung des Organisationsgeschäfts solche Verfügungen erlassen werden, welche mit dem Organi: sationsgeschäft in keiner besondern Verbindung ständen, oder bei deren Befolgung überhaupt dem Patrimonialbeamten eine Belehrung von Seiten der königlichen Organisations, kommission nöthig schiene, so ist an diese Behörde unverweilt der Bericht unter der Beischließung der vidimirten Abschrif ten jener Verfügungen und unter Bemerkung aller zur Sache dienlichen Umstände zu erstatten.

§. 3. Da die Verhältnisse des Patrimonialbeamten in Absicht auf Justiz und Polizeiwesen in dem königlichen Manifest vom 18ten Merz 1806 bereits bestimmt sind, so hat es hiebei bis auf anderwärtige Verordnung sein Vers bleiben.

§. 4. In Absicht auf den Einzug und die Verwaltung derjenigen Landeshoheitsgefälle hingegen, welche Sr. königlis chen Majestät nach gedachtem Organisationsmanifest und den hiernach vorkommenden weiteren Bestimmungen vom 23ten August 1806 an zustehen, wird bei der Organisation selbst das nähere verfügt werden. Indessen sind diese Gefälle von denjenigen Patrimonialbeamten, Schultheißen und Steuers einbringern, welche dieselben bisher für die Gutsherrschaft bezogen haben, nach der nachfolgenden genauen Bestimmung so gewissenhaft und pflichtmäßig einzuziehen, zu verwalten und zu verrechnen, daß denselben seiner Zeit keine nachtheis lige Verantwortung zuwachsen möge.

Es sind daher alle, und jede Einnahmen von Tag zu Tag unter Bemerkung des Datums der Person und Beschaf: fenheit des Gefälles darinnen aufs genaueste zu verzeichnen, die eingehenden Gelder mit keinen ändern gutsherrschaftlichen oder Privatgeldern zu vermischen, sondern in einer besons dern Kasse zu verwahren, und dergestalt bereit zu halten, daß die königliche Organisationskommission jeden Augenblick

darüber disponiren und die Einlieferung an eine königli che Hauptkasse anordnen kann.

§. 5. In Absicht der Behandlung der gerichtlichen Ges genstände bleibt es bei der Bestimmung des königlichen Ors ganisationsmanifestes vom 18ten März 1806 *).

In Anstandsfällen können die Patrimonialbeamten ihre Anfragsberichte an die königliché Organisationskommission ers statten, und sich weiteren Bescheids gewärtigen.

Nur haben die Juftitiarien jeden Jahrs an Georgt und Martini die geordneten Prozeßßerichte an das Obers justizkollegium zweiten Senats nach derjenigen Form zu erz ftatten, welche ihnen deshalb besonders zugestellt werden wird.

§. 6. Die Oberaufsicht über die Administration, und Verrechnung des Vermögens der Gemeinden - Heiligen und andern Stiftungspflegen, so wie der Waisen bleibt im Nas men Sr. königlichen Majestät den Patrimonialbeamten uns ter den bei der Organisation näher zu entwickelnden Bestim mungen überlassen.

Die Rechnungsjustitiarien müssen alle Jahre die geord: neten Berichte über den Rechnungszustand und über den statum activum et passivum an das königliche Oberlandes Dekonomiekollegium erstatten, und werden hiezu die Formen und nähere Weisungen durch die Kommission mit nächstem erhalten.

Eben so werden von Seiten der Kommission auch we: gen der Rechnungsprobatoren die nähere Bestimmungen ers folgen. Inzwischen haben die Beamten in denjenigen Orten, wo selbst noch ein Rückstand im Rechnungswesen vorwaltet, dafür zu sorgen, daß derselbe in möglichster Bälde gehoben

*) Von der Orgánisation dès Königreichs Würtemberg werden wir ein andersmal genaue Kenntniß zu geben Gelegenheit nehmen.

W.

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