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in Hinsicht der Jurisdiktion erster Instanz in der Ganerb: schaft Staaden bleiben in salvo,

Und da

6.) das fürstl. Haus Isenburg einige Nebenartikel in Betreff der steuerfreien Benußung feiner Domanialgüter und Waldungen in der Ganerbschaft Staaden, so wie über die Ausübung der Gerichtsbarkeic und der Forsteilichkeit darinnen, gelegenheitlich der dem großherzogl. Haus darüber nun aus schließlich überlassenen Hoheitsgerechtsamen, bis zu einer der einstigen Austauschung oder Verkauf sich ausbedungen hat, so find dieselben gegenwärtiger Uebereinkunft angehängt und für beide Theile verbindlich erkläret worden,

Endlich und

7.) leisten beide Theile in Ansehung der wechselseitigen Hoheitsabtretungen einander die rechtliche Gewährleistung. Urkundlich der wechselseitigen Unterzeichnung und Be: fiegelung gegenwärtigen Vertrags.

So geschehen Frankfurt den 24ten Septbr. 1806, Frhr. von Türckheim, Frhr. von Goldner, Großherzoglich Hessischer Kom: Fürstlich Isenburgischer Koms

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Uebereingekommene Bedingungen bei der vers. gleichsmäßigen Abtretung der Landeshoheit über die Ganerbschaft Staaden und das Dorf Lindheim.

1.) Die Güter, Waldungen und Realien des fürstlichen Hauses Isenburg in Stammheim, Staaden und Florstadt bleiben zu ewigen Tagen steuerfrei, der Pächter des Hofes ift für die Ausfuhr der Crescentien desselben Zoll und Accisfrei.

2.) Die Berechtigungen der Unterthanen zu Staaden und Stammheim in denen dasigen und den Mockstädter

Privativwaldungen werden der bisherigen Observanz nach sos gleich bei der Landeshoheitsübergabe regulirt und die Instru mente genau vorgeschrieben, welche an etwaigen Holztagen gebraucht werden sollen, um Leseholz zu machen. Im Fall Jm bei dieser Regulirung sich irgend ein Anstand ergeben sollte, wird solcher durch die großherzogl, Kommissarien zu vermits teln übernommen.

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3.) Alle Frevler in Stammheimer, Staader und Mocks Stadter Waldungen, werden ohne weiters zur Untersuchung und Bestrafung auf Requisition fiftirt, und etwaige Gelds" strafen ohnnachsichtlich auf geschehene Requisition - beigetrieben. Man hat sich vereiniget, daß hinsichtlich der Bestrafung der Stammheimer und Staader Frevler, innerhalb denen Grän: zen dasiger Isenburgischer Walddistrikte die großherzogl. all: gemeine Forstordnungen zur Norm angenommen und groß herzogl. Seits durch eine zu erlassende Verordnung die Ger meinden ju Stammheim und Staaden für die von ihren Gemeindsgliedern und Dorfseinwohnern verübt werdenden Frevel, so wie des Holzersahes halber in solidum responsas bel gemacht werden sollen.

4.) Es werden in sämmtlichen Isenburgischen Walduns gen zu Stammheim und Staaden eigene Isenburgische Walds förster zu seyn gestattet, welche durchaus fidem haben, unter Isenburgischem Gebot stehen, jedoch conjunctim und zwar auf Befolgung der eingeführten landesherrlichen Forstordnuns gen verpflichtet werden.

5.) Alles, was No. 1 4. besagt, gilt, wenn die Freiherrl. von Löwische Familie ausstirbt, und ihre Güter nach der bestehenden Successionsordnung pro rata dem Haus se Isenburg zufallen sollen, hinsichtlich dieser Erbrate.

6.) Wenn das fürstliche Haus Isenburg seine Güter, Realien und Jutraden für jeßt und künftig zu veräußern in den Fall kommen sollte, wird solches gestattet, erleichtert und keinerlei Abgaben an zehnten Pfenning, oder wie solche

Namen haben mag, verlangt werden, falls indeffen die Isen: burgische Domainen an einen Dritten gelangen, cessiren die konvenirte Eremtionen und treten die künftigen Besitzer in das Verhältniß der adelichen Gutsbesiker.

7.) Ueber die Gutspächter behält das fürstl. Haus Isens burg das Zwangsrecht und die bürgerliche Jurisdiktion inner: halb des Hofhausesbezirks umfänglich, auch bleiben, jene von dem Militairzug frei, in so fern solche nicht vermöge ihres vor dem Aufzug auf den Hof getragenen Unterthanen:Nexus der Militairkonskription unterworfen gewesen seyn sollten. Frhr. von Türckheim, Frhr. v. Goldner, Großherzoglich Hessischer Kom: Fürstlich Isenburgischer Kom: missarius.

Frhr. du Thil, Großhers

zoglich Hessischer Kommissarius.

missarius.

Im vierten Hefte S. 122. wird von der Ganeröschaft Staaden gesagt, sie bestehe 1) aus dem Schlosse und Ge richte Staaden, wozu noch die Dörfer Ober: und Nieder Mockstadt, Hegheim, Stammheim, Ober: und Nieder: Floh; stadt gehören. 2) Davan besäßen nach einem kammergericht: lichen Urtheil von 1750 a) das Haus Isenburg 19, b) die Burg Friedberg 19 und c) die freiherrliche Familie von Löw /19.

Beides ist unrichtig, denn

ad 1) das Gericht Mockstadt bestehend aus den drei Dörfern Ober- und Nieders Mockstadt, sodann Hegheim, har zwar ehedem anfangs zur Ganerbschaft Staaden gehört, ist aber schon im Jahre 1662 durch eine kaiserliche Kommission dem Hause Isenburg: Büdingen, welches auf eine Theilung geklagt hatte, als der dem hochgräflichen Hause Isenburg: Büdingen damalen an der ganzen, Ganerbschaft zuständige vierte Theil derselben zugetheilt worden, und dieses Haus besißt dermalen diese drei Dörfer privative. Sie gehören

also gegenwärtig nicht mehr zur Ganerbschaft Staaden, son: dern diese besteht aus dem Städtchen Staaden und den Dörfern Ober- und Unter: Florstadt (nicht Flohstadt). Das Haus Isenburg war also damalen durch diese Theilung ganz von der Ganerbschaft Staaden abgefunden, und hatte daran keinen Antheil mehr; als aber

ad 2) im Jahre 1929 die Familie der adelichen Gan: erben von Carben im Mannsstamme ausstarb, verlangte das hochgräfliche Haus Isenburg: Büdingen in diese dadurch vas kant gewordenen von Carbischen Antheile die Mitsuccession, Die damaligen Ganerben, die Burg Friedberg und die Familie von Löw wollten ihm solche aber nicht zugestehen und es entstand ein weitläuftiger Prozeß darüber bei dem K. R. Kammergerichte, welcher durch die Urtheil von 1750 dahin entschieden wurde, daß in die vakant gewordenen von Carbi schen Antheile Isenburg zu 9, die Burg Friedberg zu 19 und die Familie von Löw zu 19 succediren solle. Isenburg kam also dadurch von neuem in die Ganerbschaft, und da die Burg Friedberg und die von Löw, außer den ihnen zu; erkannten von Carbischen Antheilen auch noch ihre alten Anz theile besaßen; so war und ist das Verhältniß dieser Besizz zung, wie folgt: a) Isenburg 1357, b) Burg Friedberg 2257 und c) die Familie von Löw 32/57.

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Dies ist der richtige Maaßstab, nach welchem die Ein: künfte getheilt werden.

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Das nun herzogliche Haus Anhalt gehört nicht nur zu den

ältesten, sondern auch zu den vorzüglich im eilften, zwölften und dreizehnten Jahrhunderte berühmtesten fürstlichen Häu fern Deutschlands. Es leitet seinen Ursprung von den alten Grafen oder Herren von Askanien ab, die in Thüringen Be sihungen hatten. Ihre Geschichte fängt aber eigentlich erst mit Otto von Askanien an, welcher eine Tochter des Her zogs Magnus zu Sachsen zur Gemahlin hatte. Aus dieser Ehe entsprangen:

Albrecht der Bär, welcher 1135 die Markgrafschaft Soltwedel erhielt, war der erste Markgraf zu Brandenburg. Von seinen zwei Söhnen erhielt. Otto die Markgrafschaft Brandenburg und von ihm stammen die folgenden Kurfürs ften von Brandenburg aus dem Hause Askanien ab, welche 1322 ausstarben. Der andere Sohn Bernhard ward Her zog zu Sachsen, nach der Achtserklärung Heinrichs des Lö wen. Dieser Bernhard hatte zwei Söhne. Heinrich der Erstgebohrne zog die damalige Grafschaft und das nachherige Fürstenthum Anhalt dem Herzogthum Sachsen vor, welches sein jüngerer Bruder Albrecht erhielt. Von diesem stammen. die Kurfürsten von Sachsen aus dem askanischen Hause ab, welche 1422 ausstarben, und auch die 1689 ausgestorbenen Herzoge von Sachsen: Lauenburg. Heinrich nahm den Titel eines Fürsten von Anhalt an, der jedoch von ihm und seinen Nachkommen nicht beständig gebraucht würde. Er ist der Stammnvater des ganzen noch jest blühenden anhaltischen

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