34) Rückblick auf die von S.. dem Fürst Pris mas nach errichtetem rheinischen Bunde und dadurch geschehenen Auflösung der deutschen Reichsverfassung und des damit verbundenen Reichstammergerichts für die Sustentation der Reichsjustizdiener huldreichst bezeigten Sorgfalt. Mit einer Aufforderung an die übrigen hödift: und hohen Souverains zu gleicher Bethätigung. Seite 442 35) Neue Wünsche und Hoffuungen sämmtlicher Advokaten und Prokuratoren des vormaligen Kaiserlichen und Reichskammergerichts. 36) Landesherrliche Nassauische Berordnung, die 37) Gedanken über die Auslieferung der Aften am vormaligen Kaiserlichen Reichskammerges richte, auch wie es damit beim Reichshofrathe 38) Konstitution des Königreichs Westphalen 39) Nothwendige Berichtigung einer unziemlichen Stelle in der von dem Fürstlich Primatischen geheimen Rathe Herrn Freiherrn von Hertwich zu Frankfurt herausgegebenen monatlichen Abss. ie 59 40) Bekanntmachung der Königlic Baierischen Landesdirektion in Schwaben, die Anwendung der töniglichen Deklaration auf die Gräflid Fuggerischen Befißungen betreffend 41) Der Rekurs an die künftige Bundesversamm: lung, nach der Analogie desselben an dem vor: maligen Reichstage. (Vom Herrn Hofrathe 42) Organisation, die Munizipalverwaltung der Städte und Gemeinden im Großherzogthum 43) zu verbessernde Druckfehler in den statisti: schen Nachrichten von den Befigungen der Freis herren von Riedesel ?c., im. 11. Heft des rhet: Verordnung die Rechte und Verbindlichkeiten det adelichen Gutsbesiker und ihrer Interthanen im Großherzogthum Würzburg betreffende au : Wir: Ferdinand, von Gottes Gnaden taiferli. cher Prinz von Oesterreich, königlicher Prin} von Ungarn und Böhmen, Erzherzog von Desterreich, Großherzog zu Würzburg und in Franken Herzog 26. 16. . I. The t l. Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Adelichen. Die Rechte und Verbindlichkeiten der adelichen gehen entweder aus thren persönlichen Standesverhältnissen hervor, oder dieselben entwickeln sich aus ihrer Eigenschaft als Giiter: befizer. Der erste Theil unserer landesherrlichen Verord: nungen zerfällt daher wieder in zwei Abschnitte, von denen der Eine ihre persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten, der Andere ihre Rechte und Verbindlichkeiten als Güterbe: fiker bestimmen wird. amit mo Tooistyano I. b fch n itt. Og von den persönlichen Rechten und Verbindlich! feiten der Adelichen. $. 1. Wer sich bisher im Genusse der Rechte des dels befand, oder von uns als adelicíanerkannt wird, soll die Rechte des Adels auch in unserem Großherzogthume ges 9. 4. Alle Attribute der vormaligen Korporationen, Meshyte, Titel, Ehrenzeichen, als da sind die Uniformen, Orden u. dgl., sind erloschen. Die ehemaligen Direktoren, Räthe, Beamten und Die: ner derselben, welche Uns in Gemäßheit der Verträge mit den betheiligten Souverains zugetheilt werden, sollen nach Maasgabe des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25ten Februar 1803. 5. 59. behandelt werden. Die Kantonsschulden, welche uns zur Bezahlung iiber: wiesen werden, sollen wie Landesschulden betrachtet, und die Zinsen bis zu ihrer gänzlichen Bezahlung pünktlidentrichtet werden. S. 5. Der adeliche in unserem Großherzogthume ist ein Staatsbiírger, und zwar ein privilegirter Staatsbürger. Als Staatsbitrger hat er alle Rechte eines solchen. Wir geben demselben insbesondere die bisher beschränkt gewesene Fähigkeit zum Erwerbe bürgerlicher Gifter. Dagegen soll derselbe auch alle Verbindlichkeiten eines Staatsbürgers ers Millen, wenn das Gefeß ihn nicht ausdrücklich hievon be: freit. S. 6. Die Privilegien der Adelichen sind folgende: Vor: erst haben dieselben das Recht, die vermöge der Verordnung vom 18ten März d. J. bestimmte Uniform zu tragen. Jeder volljährig gewordene hat fiir fich das Recht hicrzu, nicht minder jeder Minderjährige, wenn er wirkli: cher Güterbesiker ist. Wer noch nicht volljährig, oder kein wirklicher Güterbesizer ist, bedarf hierzu unserer ausdrücks lichen Bewilligung 9. 6. Dem adelichen steht das Recht auf den priviles girten Gerichtsstand unseres Hofgerichts für sich seine Gemahlin und Kinder zu. Ihre Dienstboten find dem Forum ihres Wohnsiges unterworfen. $. 8. Das Recht auf diesen privilegirten Gerichtsstand umfaßt alle bürgerlichen und peinlichen Fälle. Sollte ein |