Geschichte der Säkularization im rechtsrheinischen Bayern, Volumes 1-2

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Page 260 - Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigentümlichen Kirchenguts auch Schulfonds nach der Vorschrift des Westfälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten.
Page 253 - Besitzungen verwilliget werden. § 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind.
Page 261 - Fromme und milde Stiftungen sind, wie jedes Privateigenthum zu conserviren, doch so, dass sie der landesherrlichen Aufsicht und Leitung untergeben bleiben.
Page 256 - Landesbehörde für solche Sachen in erster Instanz das Landesgericht; wo solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen Fällen aber die erste Cognition zu nehmen haben, wo sodann die gedachten bürgerlichen Sachen in weiterer Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte zu bringen sind, in peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergibt, der Verbrecher an die peinlichen Gerichte des Landes auszuliefern ist.
Page 258 - Vicarien bei ihren Wohnungen , und da sie meist gering stehen, bei ihrem ganzen bisherigen Einkommen, bis sie etwa auf andere geistliche Stellen versorgt werden , zu belassen , wogegen sie ihren Kirchendienst einstweilen fortzuversehen haben.
Page 206 - ... wird sie lehren, ihren Beruf nicht bloß auf den weniger mühsamen Teil desselben, nämlich auf den eigentlichen Opfer- und Altardienst, oder die Beobachtung äußerlicher Gebräuche zu beschränken, sondern ihn vielmehr auf alle gerechte vernünftige Forderungen ihrer Gemeinden auszudehnen, und fich als eigentliche Volkslehrer und Erzieher zu betrachten, deren Händen die religiöse und sittliche Bildung einer ganzen Nation größtentheils anvertraut ist.
Page 253 - Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden...
Page 206 - Dieses reifere Nachdenken wird sie lehren, ihren Beruf nicht bloß auf den weniger mühsamen Teil desselben, nämlich auf den eigentlichen Opfer- und Altardienst oder die Beobachtung äußerlicher Gebräuche zu beschränken, sondern ihn vielmehr auf alle gerechten, vernünftigen Forderungen ihrer Gemeinden auszudehnen und sich als eigentliche Volkslehrer und Erzieher zu betrachten, deren Händen die religiöse und sittliche Bildung einer ganzen Nation größtenteils anvertraut ist.
Page 260 - Dienstverhältnissen gebrauchen und anstellen lassen müssen; jedoch ist solchen Dienern, welche in einer Provinz ansässig sind und in eine andere gegen ihren Willen übersetzt werden sollen, freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gesetzt werden wollen.
Page 259 - Gulden nach dem Vermögen ihrer Stiftung zu verabreichen. Für die Laienbrüder ist auf ähnliche Art zu sorgen; Novizen, welche durch Gelübde noch nicht gebunden, können von den Landesherrn mit einer dreijährigen verhältnismäßigen Pension entlassen werden.

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