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Auseinanderseßung seiner Beweggründe zur Herausgabe eines Leipziger Meß-Kataloges wird eingeschoben, daß seine Absicht auch dahin gegangen sei, daß

die enige so bücher kauffen vnd eine liberei erzeugen wolten wißen mochten was für bücher vnd zu welcher Zeit ein iedes ausgangen vnd welches die neueste edition sei,

so wie berichtigt, daß er nicht in der Fastenmesse 1595 nova inventione mit seinem Kataloge begonnen habe, sondern „Ao. 1594 vnd 1595 nova et propria inventione“, und daß er ihn „in Preussen, Polen, Schlesien, Behmen, Sachssen 2c. vorschigken“ müsse.

Wesentlich anders ist im Bericht die Darstellung des Vorgangs von dem Punkte ab, wo Große sagt, er habe seinen Elenchus nach der Willer'schen Disposition gefertigt. Anstatt der dort stehenden Erwähnung der von ihm in Dresden gethanen Schritte, um eine Declaration seines General-Privilegiums zu erlangen, heißt es in dem Bericht, er

habe also solchen Elenchum neben den Continuationibus in die drey Jhar nacheinander vngehindert drugken lassen vnd vorhandelt, So liese er auch in solche continuationen des Elenchi keine andern bücher sezen, als die ienige so gewis ausgangen vnd zu feilen kauff zubekommen, derwegen ehr alle Franckfurter vnd Leipzische meßen vnd märgkte eine sonderliche person, so studirt zu haben pflege, so in allen buchladen was gewis ausgangen vnd vorhanden erkundigung nehmen müste, do hingegen in Lambergens vnd den andern Frandfurtischen Catalogis viel bucher zubefinden, so noch nicht ausgangen wehren auch wohl nicht ausgehen würden, welches den ienigen so bücher kauffen wolten große Vnrichtigkeit auch dem buchhandel an sich selbst allerhand schaden vnd nachtheil gebehre, wolle demnach ehr Henning Große vnderthenigst vorhoffen, wan E. Churf. G. dieser seiner vnderthenigsten entschuldigung vnd be: schaffenheit dieser sachen gnedigst berichtet werden, das Lambergk.......... abgewiesen werden solle.

Nuhn wirdt gleiwol Gnedigster Churfürst vnd Herr, Aus allen Vmstenden so viel befunden, Das Hennigk Gros ganzer funf Jhar zuuorn, ehedan das Abraham Lambergk sein Priuilegium gesuchtt vnnd erlanget, den Catalogum gedrugkt vnd vorhandeltt, wie es dan auch seine Inuentio ist, Dahero er dan si non vigore generalium Priuilegiorum, doch propter possessionem et praescriptionem (: weil es res mobilis :) ein ius quaesitum hat, Inmassen Er dan solches mit Sieben Exemplarien des Catalogi, wie oben auch angezogen vnd vormeldet worden, belegt vnd bestergket. Zu dem ist es, was den Elenchum und Continuation belangen thut, viel ein hoher, wichttiger

vnd nußlicher wergt, als Lambergs blosser Catalogus, welchen Er den Frangkfurttischen schlecht nachdrugkt, Vnd von ito angeregttem Catalogo gang vnd gar in forma, quae dat esse rei methodo et dispositione, darinnen ein besonderer vleis gebraucht vnd angewendet wirdet, vnderschieden, vnd also ein abgesondert sonderlich wergk ist, ut res et collatio docet,

So weiset der Elenchus wegen seiner richtigen disposition (: welchen Er vornemblich umb fortstellung des allgemeinen buchhandels willen, darauf dies wergk gerichttet, angefangen :) allezeit vf zehen Jahr zurugke in das grosse wergk, welches von Ihm Groffen vorleget vnd wie er berichttet vber 800 fl. darauf gewandt vnd dadurch den buchhandel den Franckfurtern gutes theils aus den Henden gewunden vnd in diese lande transferirt worden, das man sich besage des Elenchi der Bücher auch mehr alhier in diesem lande vnd bei dieser stad in den buchläden erhole, welche sonst zu Franckfurt gesucht vnd gekaufft werden, Do auch ihme solche continuatio durch dieses des Lambergs vornehmen gestopffet werden solte, so würden fich bald die Franckfurter derselbigen vnterwinden vnd also mit Continuirung des catalogi fortfahren damit sie dadurch den buchhandel wie auch hieruorn gewehsen genzlich wieder an sich vnd aus diesen landen vnd dieser Stad bringen würden wie dan dies sein wergk fast in alle frembde lande sehr vorhandeltt vnd verfuhret, wie Er dan solches mit seinen Margkt Buchern zu belegen vnd zu bescheinen (sc. bereit?),

Hierben wier dan auch in gehalttener Vorhor dieses berichttet worden, das E. Churf. G. lobliche Vorordentte Justicien Räthe zu Dresden in Ihrem vnderthenigstem bedengken (- weggestrichen ist: sub dato den lezten Decembris Ao. 99) in erwegung aller Vmbstende selbst dahin gesehen vnd dies mittel vnderthenigst furgeschlagen haben sollen, das, Do ein Jeder bey dem seinen, als Abraham Lambrechtt bey dem Catalogo, wie Er solchen den Frangkfurttischen nachdrugket, vnnd Hennigk Gros bey dem Indice oder Elencho sambtt der Continuation zu complirung des angefangen Willerischen wergks (: welches Lambergs Priuilegio gar nicht zuwiederlauffet, sondern sein Catalogus in forma et dispositione et methodo von Grossens furnehmen vnd wergk ganz vnd gar separirt vnd vnderschieden :) bleibet, vnd gelassen wirdet, das beide Priuilegia neben einander wol sein vnd geduldet werden können, in betrachttunge das Gros als ein Buchführer den Catalogum als seine Inuention vigore seines general Priuilegij zum ersten gedrugkt, vnd nicht vormeinet das vber demselben Lambergk ein Priuilegium suchen sollen, Vber dies auch seine continuation des Catalogi forma sive jure von Lambergs seinem Catalogo weit vnderschieden,

Was sonsten ferner von Abraham Lambergen in seinen beyden Supplicationschrifftten wie oben im eingange in specie angezogen, geclagtt vnd furbrachtt worden, welches wier Hennigk Groffen alles

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vnderschiedtlich nach einander furgehaltten haben, dessen ist Er keines weges gestendigt gewesen, auch disfals vf ihn nichts ausgefuhret worden, Dan ob er wol in feiner abrede, das er auch sieder Lambergs erlangetem Priuilegio von Ao. 99 bishiehero offentlich seine Continuation vorhandeldt vnd vorkaufftt vnd dasselbe titulo priuilegij, welches der continuation ausdrugklich vnd indistinctè gedengket, So seh es ihme doch bis auf diese stunde zuuorhandeln nicht vorbotthen gewesen, was Er auch vorhandeldt, das sey vor insinuirtem befehl, vnd zu complirung des Elenchi geschehen, furnemblich vmb fort: segung willen des buchhandels, darauf dies wergk gerichttet.

Was auch wegen seines Sohnes Friederichen Groffens, als factum tertij, vnnd wie Er Hennigk Gros bey der Churf. Regierunge zu Dresden das Priuilegium vber den Elenchum vnd desselben Continuation sub et obreptitiè, finttemahl die Churf. herren Räthe von Lambergs Priuilegio keine wissenschafft gehabt, ausgenommen haben soltte, welches Gros als eine sonderliche Iniuria geburlichen zu eifern Jhme protestando furbehaltten,

Item wie Er Lambergk durch den gedrugktten Elenchum in vnvberwindtlichen schaden gebracht,

Item dz Gros in seinen Continuationibus Lambergs Bucher nicht gedechtte,

Item als ob Ihme Grossen von der Vniuersitet vorbotthen worden sein soltte, seine Continuation die nechst vorgangene Messe nicht zu drugken 2c. dessen allen vnd Jeden ist Gros durch aus nicht gestendigt gewesen, sondern disfals seine notturfftige Voranthwortung vnd ablehnunge darwieder eingewandt,

Insonderheit aber hat er keines wegs gestanden, dz Er Lambergs blosem angeben vnd beschuldigung nach, E. Churf. G., in dieser sachen ausgegangenen befehlichen nicht pariret, sondern denselben zuwieder gelebet, vnd wieder Lambergs Priuilegium gehandeltt haben soltte, wie dan auch disfals wieder ihn nichts ausgefuhrt noch dargethan worden ist,

Hennigk Gros hat sich gegen vns auch dahin erkleret, wan Lambrechtt die Tittel seiner Bücher, Inmassen von denen zu Frangk furt an der Oder, Wittenbergk, Dresden, Görlig, Halle 2c. vnd andern mehr geschehe, Ihme zustellen vnd solches begehren, die bucher auch führen vnd in seinem laden haben würde, domit dieselbigen von denen so sie zukauffen begehren vermoge des Catalogi oder Elenchi bei ihm gewis zubekommen, so woltte Er dieselben eben so wol in feinen. Elenchum vnd disposition sezen vnd bringen, So hette sich auch Lamberg daher desto weniger zubeschweren, denn weil ehr vormeine in seinem Catalogo mehr bücher zu haben als Henning Groß in seiner Continuation, so hette ehr leicht abzunehmen dz Lambergs sein Catalogus als der an bücher reicher beßer als ihme seine Continuation, welche eingezogener, abgehen würde,

Solches haben E. Churf. G. derselben gnedigstem begehren vnd befehl zu vnderthenigstem schuldigen gehorsamb wier vnderthenigst berichtten sollen vnd stellen zu E. Churf. G. gnedigstem ermessen, bedengken vnd gefallen, vnderthenigst, was dieselbe wegen obangezogener Vrsachen vnd Vmbstende respectiuè hierinnen ferner gnedigst anordenen vnd befehlen wollen,

Vnd E. Churf. G. in vnderthenigsten gehorsam zu dienen seindt wir pflichtschuldigk vnd bereithwilligst,

Datum den 20. Maij Ao. 1602.
E. Churf. G.

Vnderthenigste
Gehorsambste

Der Rath zu Leipzigk.

Bei den widerstreitenden und in sich selbst schwankenden Angaben der Parteien dürfte es eine müßige und unfruchtbare Arbeit sein, die einzelnen Phasen des Streites in chronologischer Folge hypothetisch fixiren zu wollen. Ob von dieser oder jener Seite eine Confiscation, ein Verkaufsverbot oder sonst etwas derartiges verfügt oder nur in Aussicht gestellt worden ist, dem doch keine Folge gegeben wurde, ist im Grunde genommen ziemlich gleichgültig; es genügt vollkommen, sich überhaupt nur ein allgemeines Bild der Vorgänge zu gestalten.

Zunächst muß constatirt werden, daß Henning Große bei dem Streite überhaupt moralisch im Rechte war, nicht aber im Recht nach der nun einmal herrschenden Rechtsübung. Er hatte sein Unternehmen im Jahre 1595 mit dem Kataloge für die Michaelismesse 1594 begonnen; derselbe trägt nämlich (jedenfalls erst nachträglich erschienen) die erstgenannte Jahreszahl. Welches waren seine eigentlichen Beweggründe dafür, den Meßkatalog auch für die Leipziger Messen einzubürgern? Das eine Mal führt er sein Unternehmen, namentlich in Betreff der in Gemeinschaft mit seinem Sohne Friedrich herausgegebenen Kataloge, auf die Bedürfnisse seines Sortimentsgeschäftes und auf die Wünsche seines Kundenkreises, namentlich im Osten, zurück, sucht also (ebenso wie dies auch Abraham Lamberg thut) für seinen Meßkatalog keineswegs eine derartige officielle Bedeutung anzustreben, wie sie dem Frankfurter ungefähr zu derselben Zeit durch den Uebergang in die Hände des dortigen Rathes aufgeprägt wurde. Andererseits documentirt sich aber doch sowohl bei ihm, wie bei seinem Concurrenten, durch die Erwerbung von Ausschließungs-Privilegien gegen den Druck von andern gleichartig abgegrenzten Sortiments-Katalogen das Bestreben eine ähn

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liche officielle Bedeutung für denselben anzubahnen, wie sie dem Große'schen später auch thatsächlich und gewohnheitsmäßig zu Theil wurde. Hat er nun gleichzeitig mit dem Beginn der Herausgabe einzelner Meßkataloge wirklich die Absicht gehabt, damit - bis er ein justum volumen angesammelt habe eine Fortsetzung der sogenannten Collectio in unum corpus vorzubereiten und an dieselbe einen „fünfjährigen Elenchus", oder eine Fortseßung auf „zehen Ihare zurugt", wie er im weiteren Verlauf der Erörterungen auseinanderseßt, anzuknüpfen? Das ist jezt wohl kaum festzustellen. Gedachte Collectio in unum corpus war 1592 als Verlagsartikel von Nic. Basse (Bassée) in Frankfurt a. M. (wenn auch mit Erwähnung Georg Willer's in Augsburg auf dem Titel) und mit Basse's Vorrede erschienen, während Große dieselbe als ein Unternehmen der „Willer'schen“ (Georg und Elias) bezeichnet und später indirect andeuten zu wollen scheint, als habe er gerade mit dieser Verpflanzung der Fortseßung des ersten geschäftlichen Interessen dienenden bibliographischen Unternehmens wesentlich dazu beigetragen, daß der „buchhandel den Franckfurtern gutes theils aus den Henden gewunden vnd in diese lande transferirt worden, das man sich besage des Elenchi der Bücher auch mehr alhier in diesem lande vnd bei dieser stad in den Buchläden erhole, welche sonst zu Franckfurt gesucht und gekaufft würden“.

Welches Gewicht dieser bedeutsamen Behauptung beizulegen ist, will ich zur Zeit noch dahin gestellt sein lassen. Ich kann aber nicht umhin an meine oben gethane Aeußerung über das Maß der Zuverlässigkeit derartiger Behauptungen, namentlich wenn sie gleichsam als Trümpfe benußt werden, zu erinnern, wenn auch nicht außer Acht zu lassen ist, daß die Angabe: Leipzigs Meßverkehr werde sehr wesentlich durch die Bedürfnisse des Ostens gestüßt und erweitert, eine Bestätigung durch die von mir früher publicirten Actenstücke über den Buchhandel in Breslau und durch den Umstand erhält, daß die von H. Pallmann veröffentlichten Rechnungspapiere Sig. Feyerabend's in Frankfurt a. M. und seiner Nachfolger einen sehr schwachen Meßverkehr dieses Plaßes mit dem Often constatiren. Andererseits aber verliert dieses Argument da durch an Werth, daß die Leipziger Buchhändler umgekehrt in einer (in einem anderen Beitrag beizubringenden) nur wenig späteren Eingabe (vom Jahre 1616) gerade darüber klagen, daß sich die

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