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b., von der Bücher-Commission direct oder indirect nach den bestehenden Censurgefeßen Angelegenheiten zu be urtheilen oder zu entscheiden sind, und

c., wo es auf Anwendung und Auslegung von Gesezen und Contracten nach rein wissenschaftlich juristischen Principien ankommt,

bleibt es dem jedesmaligen Ermessen und der Beurtheilung der übrigen Mitglieder der Bücher-Commission vorbehalten, den Beirath der ihnen zugeordneten Buchhändler zu erfordern und haben sie dieselben solchen Falls zur Theilnahme an ihren Berathungen besonders einzuladen.

§ 7. Dagegen sind unter der § 5 ausgesprochenen Regel unter andern folgende Fälle begriffen und ausdrücklich zu erwähnen: a., Verhandlungen über Beschlagnahme auf den Grund der Geseze gegen den Nachdruck,

b., über dergleichen Confiscationen,

c., über Gegenstände des Verlags-, Sortiments- und Commissionsbuchhandels,

d., über alle solche Ereignisse, welche auf den Gang des buchhändlerischen Verkehrs unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß haben,

e., über Nachdrucksachen im Allgemeinen und

f., über Ausmittelung der Drucker und Verleger anonymer und pseudonymer Schriften.

§ 8. Endlich haben die Beisizer aus der Zahl der Buchhändler das Recht und die Pflicht, für die bestmögliche Wahrung der Interessen des Buchhandels durch eigene an die Commission zu richtende Anträge Sorge zu tragen.

§ 9. In der Ostermesse ist wenigstens Eine Sigung den allgemeinen Interessen des Buchhandels zu widmen.

§ 10. Die außerordentlichen Sigungen finden bei besonderen Veranlassungen nach vorgängiger Einladung der Mitglieder der Commission statt.

Die Thätigkeit dieser Bücher-Commissions - Assessoren" geht aus folgenden unter ihrer Betheiligung erledigten Fällen hervor. Im März 1835 wurde eine von dem Cultusministerium erforderte nähere Auskunft über die in Paris erfolgende Herausgabe der Bibliothek deutscher Klassiker gegeben; andre Nachdrucksangelegenheiten wurden außerdem erledigt. Im Mai 1835 hatte der Antiquar Rud. Sammer aus Wien seinen ersten Meßbesuch durch Vertheilung eines Katalogs inaugurirt, welcher fast lauter Nachdrucke enthielt. Man glaubte nicht in Abrede stellen zu können, daß Sammer bei dieser Vertheilung keine andre Absicht verfolgt

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habe, als „Bestellungen darauf zu sammeln und solche von Wien aus auf Schleichwegen einzuschmuggeln“ (Votum Kirbach's). Die B.-C.-Assessoren tragen deshalb auf schleunige Untersuchung gegen Sammer an. Es wurde darauf folgende Resolution gefaßt: Es ist Sammer alles Ernstes zu bedeuten zur Bestrafung konnte man nicht gelangen, weil Nachdrucke bei ihm nicht gefunden worden die vorgefundenen Kataloge sind zu confisciren und die Polizeibehörde wegen dessen sofortiger Wegweisung zu requiriren, auch der Polizeibehörde in Frankfurt a. M. (dorthin will er nämlich gehen) Nachricht zu geben. Diese Resolution wurde auch dem Vorsteher des Börsenvereins, Th. Enslin, publicirt. Im August 1835 erstattet Kirbach ein abfälliges Gutachten über die von Georg Wigand beabsichtigte Herausgabe eines litterarischen Tageblatts". Ein solches Unternehmen sei überflüssig, auch werde dem Verleger schwerlich das Material in demselben Maße zufließen, wie dem Meßkataloge und dem Börsenblatte; indeß sei die Ertheilung der Concession unbedenklich, nur dürfe sie sich nicht zu einem Privilegium erstrecken. -Im November dess. I. haben die Assessoren ihr Gutachten über ein neues „Angelöbniß der Buchdrucker, Lithographen, Kupfer- und andern Schriftdrucker in Leipzig“ zu erstatten. (Wird zu mündlicher Verhandlung ausgesezt.) Im December 1835 übersendet Vogel an Stadtrath Seeburg „das Verzeichniß der bis jezt erschienenen Schriften von Guzkow, H. Laube, Theod. Mundt und Wienbarg nebst den Verlagsverzeichnissen von Löwenthal“ zu beliebigem Gebrauche bei seinem Berichte nach Dresden. Vogel sezt hinzu:

,,Ich erlaube mir nur in Betreff geeigneter Verbote der einen oder andern dieser Schriften meinen Wunsch zu wiederholen, daß es unsrer Regierung gefallen möge, das Verbot des einen oder des andern in dazu geeigneten öffentlichen Blättern speciell bekannt zu machen, damit die nicht zum Buchhandel befugten Antiquare und Leihbibliothekare, durch welche ein nicht unbedeutender Vertrieb stattfindet, davon in Kenntniß gesezt werden, und verbinde damit den dringenden Wunsch, daß unsrer Regierung die Nothwendigkeit eines Gesezes nicht entgehen möge, was der äußerst nachtheiligen Wirksamkeit dieser Klassen Schranken sezt, damit nicht, während dieselbe des legitimirten Buchhandels gehemmt wird, jene freyen Spielraum behalten“ u. s. w.

Hiermit schließt dieses Actenfascikel"); ob auch die Thätigkeit

Archiv f. Gesch. d. Deutschen Buchh. VIII.

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der Büchercommissions-Assessoren, (F. Ch. W. Vogel starb erst den 8. October 1842) ist mir nicht bekannt.

Der Zeitfolge nach treten zunächst diejenigen Deputirten auf, welche von 80 deutschen Buchhandlungen (später hatte sich ihnen noch die Camesina'sche Buchhandlung in Wien angeschlossen) in der Jubilate Messe 1814 zu ihren Vertretern ernannt worden waren und deren Bestimmung aus nachfolgender „Vollmacht“ hervorgeht.

Da sich nach der glücklichen Wiederbefreyung Teutschlands auch die Wiederbelebung, Reinigung und eine neue bessere Organisation seines so wichtigen Buchhandels höchst nöthig macht, und diese in gegenwärtiger sehr günstigen Periode sicher zu hoffen steht, so haben fich folgende mit warmen und thätigen Eifer für die gemeinsame gute Sache der Literatur und des Buchhandels belebte Männer; nemlich:

1., Herr Paul Gotthelf Kummer zu Leipzig
2., Herr Fr. Chr. Wilh. Vogel zu Leipzig,
C. Fr. Enoch Richter zu Leipzig,

3.,

4.,

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5.,

6.,

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Dr. J. G. Cotta zu Tübingen,

Joh. Fr. Hartknoch zu Leipzig,

Legations Rath Dr. Fr. Just. Bertuch zu Weimar zusamen verbunden, mit vereinter Kraft, und im Namen und Auftrag aller soliden und redlich gesinnten Teutschen Buchhandlungen, zur Erreichung des obgedachten heilbringenden und den Teutschen Buchhandel allein sichernden Zwecks, von jezt an zu arbeiten und thätigst zu würken. Wir bevollmächtigen also Dieselben hiermit, und durch unsre eigenhändige Unterschrift, als unsre Deputirten für dies Geschäft, in unserm Namen nach ihren besten Einsichten und erprobten practischen Kenntnissen, in dieser Sache zu handeln und thätigst zu würken, und genehmigen vorläufig jeden Schritt, den sie gemeinschaftlich, zur Erreichung dieses für ganz Teutschland so heilsamen Zwecks, beschließen und thun werden.

Geschehen zu Leipzig in der Jubilate Meße 1814.

Obigen ehrenvollen Auftrag unsrer verehrten Herren Collegen nehmen wir hiermit, als Ihre Deputation, dankbar für Ihr Vertrauen, an, und versprechen als Männer von Ehre für die gemeinsame gute Sache thätigst zu wirken.

1., Paul Gotthelf Kummer.
2., Fr. Chr. Wilh. Vogel.
3., C. Fr. Enoch Richter.
4., J. G. Cotta.

5., J. Fr. Hartknoch.

6., Dr. Fr. Just. Bertuch, welcher zugleich das Secretariat der Gesellschaft übernimmt.

Die drei erstgenannten Deputirten ermächtigten unter dem 21. September 1814 wieder den Legationsrath F. J. Bertuch und Dr. J. G. Cotta (Hartknoch war von der Mission zurückgetreten) und nöthigenfalls deren Stellvertreter „zu Besorgung der Angelegenheiten der Buchhändler Deutschlands bey dem Congreß in Wien, und wo es sonst nöthig und erforderlich sein dürfte". Im September 1814 reisten Dr. Cotta und Carl Bertuch (Leßterer als Stellvertreter seines durch Unwohlsein abgehaltenen Vaters) nach Wien ab, um dort die Angelegenheiten des Buchhandels persönlich zu betreiben, während Hartknoch von Dresden aus hauptsächlich Friedr. von Geng in gleichem Sinne zu bearbeiten suchte.

Wohl schon vorher war auf Veranlassung Kummer's (er schreibt darüber später an den Bundestagsgesandten v. Martens nach Frankfurt: „Da ich als ältester Handlungsdeputirter die erste Veranlassung zu unserm Anbringen beym Wiener Congreß gegeben, ich auch die Ihnen ohne Zweifel mitgetheilte Denkschrift veran= staltet und gedruckt habe") eine

Denkschrift über den Büchernachdruck; zugleich Bittschrift um Bewürkung eines teutschen Reichsgesetzes gegen denselben. Den Erlauchten, bei dem Congress zu Wien versammelten Gesandten teutscher Staaten ehrerbietigst überreicht im Namen teutscher Buchhändler. 1814. (4.)

gedruckt und an die deutschen Fürsten und die Congreßmitglieder vertheilt worden. Verfasser derselben war, nach einer Mittheilung P. G. Kummer's an F. J. Bertuch, August von Kozebue. Die Deputirten waren mit dem Inhalte vollständig einverstanden; doch wurde aus Zweckmäßigkeitsrücksichten der Name des Autors streng geheim gehalten. Diese Denkschrift wurde alsbald in Wien, noch dazu mit einer Fälschung des Titels, nachgedruckt unter dem Titel:

Denkschrift gegen den Büchernachdruck. Den am Wiener Congresse versammelten Gesandten von einer Deputation der Leipziger Buchhändler überreicht, mit Berichtigungen der darin aufgestellten irrigen Ansichten, von einem Desterreicher. 1815. (8o.)

Nach vielen Bemühungen hatten es die beiden Deputirten in Wien endlich, und, wie sie voll der besten Hoffnungen hervorheben, zu ihrer großen Genugthuung, erreicht, daß der Deutschen Bundesacte als Artikel 18d die bekannte Bestimmung einverleibt wurde: „Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammen

kunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen."

Nach Schluß des Wiener Congresses verließen die Deputirten Wien; und hierauf wurde Dr. J. G. Cotta zu Stuttgart, auch nöthigenfalls dessen Stellvertreter, bevollmächtigt

zu Besorgung und Fortsetzung der Angelegenheiten der Buchhändler Teutschlands, wegen der, denenselben im 18ten Artikel der Wiener Congreß und Teutschen Bundes Acte vom 8. Juni 1815, gnädigst zugesicherten und auf dem Bundestage zu Frankfurth a. M. abzufaßenden gleichförmigen Verfügungen über die Preßfreyheit und Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck; bey dem jezigen Teutschen Bundes Tage zu Frankfurth a. Mayn, und wo es sonst nöthig und erforderlich seyn solte. Leipzig und Weimar d. 1. Julij 1816.

Mit Deputirte der Teutschen Buchhändler.
Dr. Friedrich Justin Bertuch, Großherz.
Weimar. Legat. Rath, und Ritter
des weißen Falken Ordens.

Paul Gotthelf Kummer.

C. F. Enoch Richter.

C. F. W. Vogel.

Johann Friedrich Hartknoch.

Wie wenig den anfänglichen Hoffnungen entsprechend der schließliche Erfolg dieser Deputation war, ist bekannt. Auf ihr Wirken näher einzugehen, kann ich unterlassen, da dasselbe nicht zu der innern Geschichte des deutschen Buchhandels gehört. Ich bemerke nur noch, daß ein Theil derjenigen Briefe, welche den Wiener Congreß betreffen, aus den Kummer'schen Papieren auszugsweise im Jahrgang 1837 des Börsenblattes veröffentlicht ist 1o), allerdings mit Hinweglassung der interessantesten Stellen, sichtlich aus Rücksicht auf mehrere Fürsten und damals noch lebende Staatsmänner, die darin erwähnt werden. Der lezte diese Angelegenheiten betreffende Brief datirt vom 20. Mai 1819.

Im Jahre 1817 wurde der erste Versuch gemacht, einen festen, mit statutarischen Bestimmungen versehenen Verein innerhalb des deutschen Gesammtbuchhandels zu gründen. Die ursprüngliche Veranlassung dazu war folgende.

Im Februarhefte des Jahrgangs 1817 von dem „Allgemeinen typographischen Monats-Bericht für Teutschland“ (gratis in

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