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1) Glauben sie, daran nicht zweifeln zu dürfen, daß ihre persönliche Exemtion von der Gewalt der Fürsten, denen sie bis jezt unterworfen waren, durch die künftige Verfassungsurkunde garantirt werden wird.

In dieser Unterstellung können sie darauf zählen, daß ihnen am Bundes- oder Reichstage Viril- oder CuriatStimmen, in dem nämlichen verfassungsmäßigen Ver, hältniß eingeräumt werden dürften, welches für diejenis gen Fürsten festgesezt werden wird, die dem Rheinbunde beigetreten sind.

As Corollar dieses Grundsages wird den gewaltsam fubmittirten Reichsstånden zugegeben werden müssen, daß ihre Familien Verhältnisse von ihnen eben so regu lirt werden können, wie von den bisher souverainen Háu, fern, ohne daß solche der Bestätigung der Fürsten bedür fen sollten, deren Länden bis jeßt ihre Fürstenthümer, Graf und Herrschaften einverleibt waren.

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Wollte ein 1806 fremder Gewalt submittirter Reichs,, stand ein Familien Geseg bestätigen lassen, so könnte diese Bestätigung nur bei der Bundes Versammlung, dem Bundeshaupt, oder dem Kaiser, nachgesucht werden.

Bei allen Processen dieser Familien unter sich, tre ten die nämlichen Grundsäße ein, welche für die Familien der so genannten souverainen Häuser in der künftigen Verfassung festgesezt werden.

Weitere Vorausseßungen find,

*) daß für alle Streitigkeiten, welche die uns rechtmäßig Mediatisirten mit den ehemaligen Souverainen haben werden, ein Reichsgericht angeordnet seyn wird, so wie

3) daß die Rechte, welche sie wieder erhalten, durch die künftige Verfassung feierlich und noch besonders von Oestreich und Preuffen, als europäische Mächte, gai rantirt werden.

Unter diesen Suppositionen könnten die so genannten Mediatisirten rücksichtlich ihrer Befihungen, Fürstenthüs mer, Graf- und Herrschaften denen Regierungen, unter deren so genannten Souverainetät sie sich bis jetzt befan den, nachstehende Befugnisse einräumen.

a) Die MilitärGewalt in ihren Gebieten vers bleibt den Regierungen, welche bisher solche ausübten, oder der Autorität, welcher solche die Bundesverfassung zuweisen wird.

Die Geseze, welche über Contingent und Land, wehr in Teutschland gelten werden, oder geltend bleis ben, sollen in den Gebieten der submittirten Reichsstände, durch deren Beamte vollzogen werden.

In Friedenszeiten, und bei Durchmärschen im Frie den, werden die Wohnungen der Familienhäupter mit Einquartierungen verschont.

b) Die Justiz wird, in erster und zweiter Justanz, durch die Beamten der ehemaligen Reichsstånde, sowohl in bürgerlichen als peinlichen Sachen, in ihren Gebieten administrirt, und zwar nach den Gefeßen und der Proceßordnung des Landes, welchem sie einverleibt find.

Die Gerichte werden von den Mediatisirten bezahlt, und nach ihrem Namen benannt, ohne Beifeßung des Namens der Fürsten, mit welchen ihre Besigungen in Verbindung stehen.

Sie können jeden dazu qualificirten Rechtsgelehrten, der ein gebohrner Teutscher ist, bei ihren Gerichten an stellen.

Dem OberAppellationsGericht steht die Prüfung der dabei angestellten Personen zu, und eben so die Befugniß, diese Gerichte von Zeit zu Zeit zu visiṭiren,

Die zweite Instanz der ehemaligen Reichsstånde ift, in denen Fällen, wo nach den Landesgefeßen die

zweite Justang des Landes RealForum für den Fiscum ist, auch deren RealForum.

Mehrere Mediatisirte können sich zur Errichtung eines GesammtCollegii zur Ausübung der zweiten Instanz vereinigen.

Nach der Beträchtlichkeit der Besitzungen, besonders der Bevölkerung, werden den sogenannten Mediatisïrtent Präsentationsrechte bei dem OberAppellas tions Gerichte eingeräumt.

c) Die Polizei Gewalt in den sogenannten flanbesherrlichen Gebieten, bleibt den vormaligen Reichsständen. Sie haben das Recht, Regulative und Ver. ordnungen zu entwerfen, welche jedoch den Bundes- und Landesgesehen nicht entgegen seyn dürfen.

An Gesetze, welche mit Einwilligung der Landstånde in den Staaten, welchen sie einverleibt werden, verfassungsmäßig gegeben werden, werden fie allerdings gebunden, in so fern solche denen ihnen verfassungs, mäßig garantirten Rechten nicht derogiren.

Von allgemeinen Landesanstalten, als Brand Assecuranzen, Vorsichtsmaasregeln gegen Seuchen, Sicherheits Anstalten u. d. m. können sie sich nicht aus. schließen, sondern sind daran Antheil zu nehmen ge halten.

d) Im Kirchen. und Schulwesen müssen die ehemaligen Reichsstände zwar die Kirchengeseße im Allgemeinen beobachten, sie brauchen aber Kirchen- und Schultiener nicht besonders zur Confirmation zu präsentiren, wenn nur das. Subject, welchem sie die Stelle geben, von dem OberConfiftorium des Landes examinirt and tüchtig befunden ist.

Das Kirchenvermögen und die milden Stif tungen dieser Gebiete, bleiben unter der Verwaltung der sogenannten Mediatifirten.

Auf Ersuchen des Fürsten, mit welchem sie in Verbindung stehen, werden sie jedoch den VermögensStand dieser Stiftungen vorlegen,

Untersuchungen des Stiftungs- und Kirchenvermo gens können, auf Kosten des schuldig befunden werdenden Theils, von den Regierungen verfügt werden.

Die Mediatisirten haben das Recht, Consistorien anzuordnen und auf die Beobachtung der allgemeinen. teutschen und speciellen Landesgeseße zu verpflichten.

Das Recht der Unterthanen Annahme und Entlassung, steht ihnen gleichfalls zu, und es kann nur dann über Verweigerung oder Gestattung, Klage bei der Behörde des Landes entstehen, wenn

die Conscriptions und andern Reichs, Bundesa oder Landesgeseße bei einem Receptions- oder Dis missionsfall

nicht beobachtet worden sind.

Die Einsendung der Bevölkerungslisten an die höchsten Landesbehörde, kann nicht verweigert werden; mit dem Gemeindevermogen, von welcher Gattung es sey, hat es die nemliche Bewandniß, wie bei dem Kirchengut.

e) Da die submittirten Reichsstände persönliche Unmittelbarkeit voraussehen, so können sie nur als erbliche Nepräsentanten ihrer Unterthanen an der Landstandschaft der Staaten, denen sie eins verleibt worden, Antheil nehmen.

Als solchen gebührt ihnen Theilnahme an den Landesgeschäften, und zwar in dem Umfang, welcher vers fassungsmäßig den Landständen künftig zustehen wird.

Zu den persönlichen Vorzügen, welche die Mediatisirten wieder erhalten werden, und deren Auseinandersetzung überflüssig ist, weil man von der Hypos

these ausgeht, daß sie Siß und Stimmen auf dem Reichs- oder Bundestage haben werden, wird auch die erste Stelle auf dem Landtage gehören. Sie werden unterdessen kein abgesondertes Collegium bilden.

f). Da auch die Fürsten, mit deren Staaten sie in Verbindung stehen werden, von ihren Domdinen zur BundesCaffe Steuern in eine von ihnen ganz unabhängige Caffe bezahlen werden, so wollen auch die ehemaligen Reichsstände ihre gänzliche Steuerfreiheit dem Vaterlande und den schaßpflichtigen Unterthanen zum Opfer bringen, jedoch unter folgenden Bedingungen:

1) daß sie an der Verwaltung der SteuerCaffe (zu welcher die Domainen der bisher souverais nen Fürsten in gleichem Verhältniß mit ihren Domaiz nen concurriren) gleichfalls Theil nehmen;

2) daß für die ExtraOrdinaria, welche auf den Landtagen bewilliget werden, ein doppeltes Cas taster errichtet, und die Ertragsfähigkeit der Güter der großen Grundbesiger nicht allein nach der Theorie, sondern nach der mit Rechnungen nachzuweisenden Wirks lichkeit des Ertrags erhoben und festgesezt werde;

3) daß alle nußbaren Rechte und Regalien, in Rücksicht der den ehemaligen Mediatisirten zur Last fallenden Kosten der peinlichen und bürgerlichen Ges richtbarkeit und der Polizei, nicht in die Steuer ges legt werden.

Auf allen Steuerbezug entsagen fie.

Daß sie von der ConsumtionsSteuer frei seytt müssen, folgt aus der persönlichen Unmittelbarkeit.

Sie verlangen jedoch solche anders nicht, als so lange sie auf ihren Besißungen wohnen.

4) Sind ihre Befißungen willkührlich und uner. schwinglich besteuert worden, so daß Manches in Rückstand geblieben ist.

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