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Acten

des

Wiener Congresses.

Erster Band,

Zweites Heft.

Erlangen 1815/
bef Johann Jakob Palm.

I.

Rechtsverwahrung

des Königs von Sachsen, gegen die königlichpreussisch provisorische Besißnehmung feiner Staaten, ́und gegen jede Verfügung über dieselben, datirt Friedrichsfelde (bei Berlin) 4. Nov.

1814.

Wir Friedrich August von G. G. König von
Sachsen, Herzog von Warschau 2c.

Mir

Sir vernehmen zu unserer tiefen Bekümmerniß, daß von Seite Sr. Maj. des Königs von Preussen zu einer provisorischen Besignahme Unserer sächsischen Lande soll verschritten werden.

-Unser fester Vorsaß, alle und jede Schicksale Unseres Landes zu theilen, Unser Vertrauen auf die Gerechtigkeit und den Edelmuth der verbündeten Monarchen, und Unsere Absicht, ihrer Verbindung bei. zutreten, sobald es in unserer Willkühr stehen wür. de, bestimmten Uns nach der Schlacht von Leipzig, die Sieger dort abzuwarten., Aber das verlangte Gehr wurde Uns versagt, und man nöthigte Uns, das Land zu verlassen, und nach Ber. lin uns zu begeben.

Se. Majestät der Kaiser von Rußland ließen uns jedoch, zu erkennen geben, daß Unsere Actend. Congr. 1. Bd. 28 St.

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Entfernung aus Sachsen nur in militärischer Hinsicht nöthig sey, und Sie forderten Uns zugleich auf, Ihnen ein unbeschränktes Vertrauen zu widmen. Auch erhielten Wir von J. J. M. M. dem Kaiser von Oestreich und dem König von Preussen unverkennbare Beweise von Ihrer Freundschaft und Theilnahme. Wir durften uns daher der Hoffnung überlassen, daß Wir, sobald die militårischen Rücksichten aufgehört haben würden, in Unsere Gerechtsame wiederum eingeseßt, und Unserm gelieb ten Volk zurück gegeben werden würden. Wir konnten eine baldige glückliche Veränderung Unserer Lage mit desto grösserer Zuversicht erwarten, da Wir Unsern aufrichtigen Wunsch, zur Herstellung der Ruhe und der Freiheit mitzuwirken, den verbündeten Monarchen auf das angelegentlichste zu erkennen gegeben hatten, und in jeder uns möglichen Maße bemüht gewesen waren, Unsere wahre Ergebenheit gegen Ihre Personen, und 'Unsere unverstellte Anhänglichkeit an der Sache, wel che der Zweck ihrer Anstrengungen war, an den Tag zu legen.

Es gereichte Uns 'daher zum empfindlichsten Schmerz, als nach dem Abschlusse des pariser Frie dens, Unsere wiederholten Bitten um die unverlängerte Zurückgabe Unserer Staaten, keinen Eingang fanden, und Wir Unsere gerechten Er. wartungen getäuscht und die Entscheidung über unser und Unserer Lande theuerstes Interesse, bis auf den zu Wien zu haltenden Congreß ausgeseßt sahen. Doch weit entfernt, den Gerüchten Glauben beizumessen, die seit dem pariser Frieden über das, Unsere Lande be drohende Schicksal sich zu verbreiten anfingen, setzten Wir ein volles Vertrauen in die Gerechtigkeit der verbündeten Monarchen, ob Wir gleich die Ursachen der uns widerfahrnen Behandlung nicht zu erforschen vermögen.

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Der groffe 3 weck des so glücklich beendigten Kriegs, ist die Erhaltung und Befestigung der rechtmäßigen Throne gewesen; die dazu verbündeten Mächte haben es in feierlichen Pro. clamationen mehrmals ausgesprochen, daß ihre Absicht nur auf Wiederherstellung des Recht s und der politischen Freiheit von Europa nicht auf Eroberungen und Vergrösserun gen gehe; es ist Sachsen insbesondere die Erhal tung seiner Integrität auf das bestimmteste zugesichert worden: und von dieser macht die Er. haltung seines Regenten stammes, gegen den die Nation ihre fortwährende Anhänglichkeit und ihren einmüthigen Wunsch der Wiedervereinigung mit ihm, öffentlich kund gethan hat, einen wesentlichen Bestandtheil aus..

Wir haben den Gang und die Gründe Unfers politischen Benehmens in der leztverwi. chenen Zeit den grössern Mächten von Europa of. fen und vollständig mitgetheilt. Wir dür. fen auch zu dem einsichtsvollen und gerechten Urtheile derselben das zuversichtliche Vertrauen hegen, daß fie die Reinheit unserer Absichten anerkannt, und davon, daß Unsere Theilnahme an dem für Teutschland unternommenen Kampfe nur durch die Lage unserer Lande, und durch die Macht der Umstände behindert wörden ist, sich überzeugt haben werden.

Die Unverleßlichkeit der auf unsere ange flammten nur durch recht må sige Erwerbungen ver. einigten Lande, uns und Unserm Hause zuständigen Gerechtsame, liegt am Tagê; die ungesäumte Wie. dereinseßung in diese Gerechtsame ist eine nothwendige Fulge davon.

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